Fraktionsantrag Nr. 369/2021 der SPD-Fraktion,
Fraktionsantrag Nr. 049/2022 der Erlanger Linke
1. Die
Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
2. Die Fraktionsanträge Nr. 369/2021 der SPD-Fraktion und Nr. 049/2022 der Erlanger Linke sind damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Fraktionsantrag Nr. 369/2021 (Anlage 1)
Die SPD-Fraktion hat beantragt,
die Möglichkeiten der Festsetzung von Zisternennutzung in Bebauungsplänen zu
prüfen. Zudem wurde beantragt, dass die Verwaltung eine Einschätzung darüber
gibt, ob und wenn ja in
welchem Maße es angesichts der Einstufung von Steingärten oder Schotterflächen
als bebaute Fläche in Erlangen zum Überschreiten der zulässigen bebauten
Flächen kam. In einem nächsten Schritt sind Handlungsmöglichkeiten hiergegen zu
entwickeln.
Hierbei wird
Bezug auf das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau
und Verkehr (BayStMWBV) zum „Klimasensiblen Umgang mit
Niederschlagswasser in der Bauleitplanung“ vom 27.07.2021 genommen.
Fraktionsantrag Nr. 049/2022 (Anlage 2)
Mit Bezug auf eine Handreichung
des niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
beantragt die Erlanger Linke, in neue und zu ändernde Bebauungspläne ein Verbot
der Nutzung fossiler Brennstoffe aufzunehmen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zisternennutzung
in Bebauungsplänen
Zisternen
bieten die Möglichkeit, anfallendes Niederschlagwasser zu sammeln und als
Nutzwasser verfügbar zu machen. Damit können sie einen Beitrag zur Umsetzung
des Schwammstadt-Prinzips leisten und gewährleisten einen ressourcenschonenden
Umgang mit Regenwasser. Aus ökologischer Sicht ist eine
Zisternennutzung demnach grundsätzlich in
vielfacher Hinsicht zu befürworten. Zisternen haben keine Auswirkung auf
die erforderliche Dimensionierung von öffentlichen Kanälen, da sie regelmäßig
überlaufen werden. Das Vorhalten einer Zisterne bzw. deren Nutzung zur
Regenwassernutzung und -bewirtschaftung wird deshalb grundsätzlich nicht mit
Abschlägen bei den Abwassergebühren honoriert. Aufgrund dessen und durch ein relativ geringes
Speichervolumen, sind Zisternen für das Abwassernetz eher von untergeordneter
Bedeutung.
Zwingende Voraussetzung für die
Festsetzung der Zisternennutzung in einem Bebauungsplan ist eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage in § 9 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach können in einem
Bebauungsplan Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser festgesetzt
werden. Nach Lage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts besteht bisher jedoch mangels Ermächtigungsgrundlage
nicht die Möglichkeit, die Regenwassernutzung in Form einer
Zisternennutzungspflicht festzusetzen. Demgegenüber steht die Haltung des
bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau, und Verkehr sowie auch
teilweise in der Kommentar-Literatur, dass eine entsprechende Festsetzung auf
Ebene eines Bebauungsplans aufgrund der Klimaschutznovelle des BauGB im Jahre
2011 möglich sei. Eine abschließende Klärung der Frage nach einer vorhandenen
Ermächtigungsgrundlage ist bisher nicht erfolgt. Demnach unterliegt eine
Festsetzung einer Zisternenpflicht grundsätzlich der Gefahr der Nichtigkeit.
Einem entsprechenden Bebauungsplan droht ein Vollzugsdefizit bzw. die
Unwirksamkeit.
Unbenommen davon
müsste eine Festsetzung einer Zisternenpflicht dem Grundsatz der
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit genügen. Je nach Volumen der Zisterne
läuft das überschüssige Niederschlagswasser früher oder später über. Ist eine
Versickerung oder Ableitung des Überlaufs in ein Gewässer unzulässig oder nicht
möglich, ist jedoch aus fachlicher Sicht, auch im Hinblick auf den Nutzen sowie
die ökologische und ökonomische Bilanz von einer Zisterne abzusehen. Eine
Zisterne ist aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten nur dann
sinnvoll, wenn der Überlauf der Zisterne im Anwesen versickert werden kann.
Insofern der Überlauf einer Zisterne an die öffentliche Entwässerungsanlage
angebunden werden muss, besteht in aller Regel das Erfordernis, das
Niederschlagswasser durch Pumpen abzuführen. Dies kann in der heutigen Zeit des
Klimanotstandes unter Berücksichtigung des dauerhaften Stromverbrauches in
Bezug auf die CO²-Vorgaben nicht als sinnvoll erachtet werden.
Zudem müssen die
notwendigen Flächen für Zisternen zur Verfügung stehen. In Bebauungsplänen im
verdichtetem Innenstadtbereich mit begrenzenten Garten- bzw.
Versickerungsflächen, unterkellert durch Tiefgaragen scheiden Zisternen mangels
zur Verfügung stehenden Raums u.U. aus.
Eine besondere
Konfliktsituation besteht in Bestandsgebieten. Die Festsetzungen in einem
Bebauungsplan sind grundsätzlich nur bei der Errichtung, Änderung und
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen anzuwenden. Die Festsetzung wäre in
Bestandsgebieten somit nicht per se umsetzbar. Während bei der Neuerrichtung
ggf. gut auf die Errichtung und Nutzung von Zisternen eingegangen werden kann,
ist dies bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden
mit bestehenden Entwässerungskonzepten häufig nur vergleichsweise schwer und
mit erheblichem Aufwand umsetzbar. Hierbei bestünde die Gefahr einer
unverhältnismäßigen Belastung und damit auch eines Abwägungsfehlers des
Bebauungsplans.
Somit unterliegt die Möglichkeit der Festsetzung von Zisternennutzung in Bebauungsplänen der Prüfung des Einzelfalls mit Bezug auf die vorhandenen Begebenheiten. Es verbleibt die Unklarheit der vorhandenen Ermächtigungsgrundlage. Die Verwaltung verfolgt im Weiteren die Rechtslage und prüft in Bebauungsplanverfahren auch weiterhin unter Gewährleistung der Rechtssicherheit, ob eine entsprechende Zisternenpflicht in Abhängigkeit der jeweiligen städtebaulichen Situation (insbesondere bei neuen Einfamilienhausgebieten) umsetzbar ist. Grundsätzlich ist die Nutzung von Zisternen auch ohne eine dezidierte Festsetzung in einem Bebauungsplan möglich.
Einstufung von
Steingärten und Schotterflächen als bebaute Fläche
Mit der Novelle der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Jahre
1990 wurde die Anrechnung von baulichen Anlagen auf die in einem Bebauungsplan
festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) bzw. zulässige Grundfläche gemäß 19 Abs. 4
BauNVO erstmalig auf bauliche Anlagen außerhalb des Hauptbaukörpers, wie etwa
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen erweitert. Es
handelte es sich hierbei um eine Umkehrung des bisherigen Ansatzes, nur den
Hauptbaukörper zu betrachten, mit dem Ziel der Bodenversiegelung
entgegenzuwirken.
Mit Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover v. 26.11.19 empfiehlt das BayStMWBV den Bauaufsichtsbehörden, als Neuerung diesbezüglich nun auch Schotterflächen und Steingärten als bauliche Nebenanlage einzuordnen und somit in die Ermittlung der GRZ und zulässigen Grundfläche einzustellen.
Es handelt sich hiermit um eine erfreuliche Klarstellung, die die Erlanger Freiflächengestaltungssatzung positiv ergänzt und im bauaufsichtlichen Vollzug ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von Bodenversiegelungen und zur Abminderung des Wärmeinseleffekts darstellt. Die Regelung kann jedoch nur auf Bebauungspläne, die Festsetzungen zur GRZ oder zulässigen Grundfläche enthalten und mit der BauNVO 1990 als Rechtsgrundlage erstellt wurden angewandt werden. Demnach betrifft die Anrechenbarkeit von Steingärten und Schotterflächen nur einen geringen Anteil des Stadtgebiets. Es ist somit davon auszugehen, dass es in Bezug auf die Neuauslegung der Anrechenbarkeit aufgrund des begrenzenten Anwendungsrahmens der Rechtsprechung im Stadtgebiet Erlangen zu sehr wenigen Fällen kam, in den es zur Überschreitung der zulässigen bebauten Fläche durch Schotterflächen und Steingärten kam. Dies trifft insbesondere zu, da antragsgegenständliche Steingärten und Schotterflächen bereits unabhängig vom angeführten klarstellenden Urteil als bebaute Flächen behandelt wurden, sofern die BauNVO 1990 der Beurteilung der Zulässigkeit zugrunde lag. Quantifizierbar ist die Anzahl der Fälle nicht.
Die Entwicklung in der Rechtsprechung ist im Sinne des Klimawandels zu begrüßen. Da das BayStMWBV den Unteren Bauaufsichtsbehörden, die neue Auslegung betreffend, weisungsbefugt ist, wird die Empfehlung im bauaufsichtlichen Vollzug durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Erlangen fortlaufend umgesetzt. Weiterhin wird im Zuge der bauberatenden Tätigkeit das Ziel der Minimierung von Bodenversiegelungen verfolgt.
Hierbei besteht die Problematik darin, dass geplanten Steingärten und Schotterflächen erfahrungsgemäß oftmals nicht bereits Inhalt von Genehmigungsplänen darstellen, sondern im Nachgang dazu errichtet werden.
Verbot der Nutzung fossiler Brennstoffe
Auch die Umsetzung eines
Ausschlusses von fossilen Brennstoffen auf Ebene eines Bebauungsplans erfordert
eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in § 9 BauGB. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a
BauGB können in einem Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Gebiete
festgesetzt werden, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe
nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen.
Während diese
Festsetzungsermächtigung nach ihrer ursprünglichen Konzeption rein auf
Luftreinhaltgebiete bzw. Gebiete mit besonderer Schutzwürdigkeit (bspw. Kur-
und Erholungsgebiete) beschränkt waren, geht die mittlerweile herrschende
Meinung aufgrund der Klimaschutznovelle 2011 von einer erweiterten
Anwendungsmöglichkeit zum Zwecke des Klimaschutzes aus.
Dennoch steht außer Frage, dass
die Festsetzungsmöglichkeit an Grenzen gebunden ist. Es ist unbestritten, dass
die Festsetzung nur auf einzelne Gebiete einer Gemeinde anwendbar ist. Demnach
ist der flächendeckende stadtweite Ausschluss fossiler Brennstoffe analog zu
einer allgemeinen solaren Baupflicht nicht möglich. Das
Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine entsprechende Festsetzung
zum allgemeinen Klimaschutz nicht zulässig ist. Es ist im Sinne der
Erforderlichkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit auf die spezifische
örtliche Situation abzustellen. Hierbei sind u.a. die räumlichen Gegebenheiten,
Vorbelastungssituationen, Ersatzversorgungsmöglichkeiten und Kostenaspekte in
die Betrachtung einzubeziehen. Die planerische Entscheidung unterliegt hierbei
den Grundsätzen der Abwägung.
Somit könnte der Ausschluss
fossiler Brennstoffe allenfalls im Einzelfall auf Neubaugebiete mit
wohnbaulichem Bezug angewandt werden. Gewerblich geprägte Gebiete scheiden
aufgrund des in der Regel vorhandenen Bedarfs nach Nutzung fossiler Brennstoffe
ebenso wie Bestandsgebiete aufgrund der Frage der Verhältnismäßigkeit bzw.
Umsetzbarkeit einer entsprechenden Festsetzung in aller Regel aus.
Die Verwaltung prüft in
Bebauungsplanverfahren einzelfallbezogen und abstellend auf die spezifische
örtliche Situation, ob im Sinne der Rechtssicherheit der Ausschluss fossiler
Brennstoffe möglich ist und setzt diesen ggf. um.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die Verwaltung verfolgt im Weiteren die Rechtslage und prüft in Bebauungsplanverfahren unter Gewährleistung der Rechtssicherheit, ob eine Festsetzung einer Zisternennutzung in jedem Einzelfall umsetzbar ist und setzt diese gegebenenfalls um.
Die Verwaltung setzt die Anrechenbarkeit von Steingärten und Schotterflächen auf die zulässige Grundfläche bzw. GRZ in Bebauungsplänen, die auf Grundlage der BauNVO 1990 erlassen wurden, um.
Die Verwaltung prüft in
Bebauungsplanverfahren einzelfallbezogen und abstellend auf die spezifische
örtliche Situation, ob unter Gewährleistung der Rechtssicherheit der Ausschluss
fossiler Brennstoffe möglich ist und setzt diesen gegebenenfalls um.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: 1. Fraktionsantrag Nr. 369/2021 der
SPD-Fraktion
2. Fraktionsantrag Nr. 049/2022 der Erlanger Linke