Betreff
Umsetzung Grundsatzbeschluss Solare Baupflicht
hier: Regel-Festsetzung
Vorlage
611/108/2022
Aktenzeichen
VI/61
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Die Verwaltung hat sich auf folgende textliche Regel-Festsetzung zur Umsetzung der Solaren Baupflicht in Bebauungsplänen einvernehmlich abgestimmt:

 

a)    Technische Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind flächendeckend auf den Dächern der Hauptgebäude, Garagen, Carports und Nebenanlagen zu installieren:

·         Sie sind entweder in der Dachfläche zu integrieren oder parallel zur Dachfläche bis zu einer Neigung von 35 Grad in Bezug auf die Horizontale aufzuständern.

·         Sie dürfen die Dachränder (First, Traufe, Ortgang) jeweils nicht überragen.

·         Bei Aufständerung sind sie mindestens um das Maß ihrer Höhe einzurücken, im Einzelfall sind hiervon Ausnahmen möglich.

 

b)    Technische Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie können in die Fassaden baulicher Anlagen integriert werden. Die Schrägmontage von Solaranlagen an Wänden ist ausnahmsweise zulässig.

 

Mit Umsetzung dieser Festsetzung bleiben in Vollzugspraxis Dachaufbauten oder -durchdringun­gen für erforderliche technische Anlagen wie Entlüftungen, Rückkühler, Abzüge, Fahrstuhlüberfahrten hiervon ebenso unbenommen zulässig wie Dachgärten, Terrassen oder Dachaustritte.

 


Anlagen: