hier: Regel-Festsetzung
Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Die Verwaltung hat sich auf
folgende textliche Regel-Festsetzung zur Umsetzung der Solaren Baupflicht in
Bebauungsplänen einvernehmlich abgestimmt:
a) Technische Anlagen zur Nutzung der
Sonnenenergie sind flächendeckend auf den Dächern der Hauptgebäude, Garagen,
Carports und Nebenanlagen zu installieren:
·
Sie
sind entweder in der Dachfläche zu integrieren oder parallel zur Dachfläche bis
zu einer Neigung von 35 Grad in Bezug auf die Horizontale aufzuständern.
·
Sie
dürfen die Dachränder (First, Traufe, Ortgang) jeweils nicht überragen.
·
Bei
Aufständerung sind sie mindestens um das Maß ihrer Höhe einzurücken, im
Einzelfall sind hiervon Ausnahmen möglich.
b) Technische Anlagen zur Nutzung der
Sonnenenergie können in die Fassaden baulicher Anlagen integriert werden. Die
Schrägmontage von Solaranlagen an Wänden ist ausnahmsweise zulässig.
Mit Umsetzung dieser Festsetzung
bleiben in Vollzugspraxis Dachaufbauten oder -durchdringungen für
erforderliche technische Anlagen wie Entlüftungen, Rückkühler, Abzüge,
Fahrstuhlüberfahrten hiervon ebenso unbenommen zulässig wie Dachgärten,
Terrassen oder Dachaustritte.
Anlagen: