1. Die Entscheidung des Leiters der Führungsgruppe Katastrophenschutz wird zur Kenntnis gegeben; der Stadtrat stimmt dem vorgeschlagenem Verfahren zu.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Aus dem Krieg zwischen der
Russischen Föderation und der Ukraine resultiert die größte Fluchtbewegung in
Europa seit dem Ende des 2. Weltkriegs. Im Schreiben des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 04.03.2022 (Az.:
G4-6745-1-608 – Anlage) wird davon ausgegangen, dass 100.000 geflohene Personen
nach Bayern kommen. Bei diesem sog. „Szenario 2“ entfallen 13.500 Personen auf
Mittelfranken und davon 837 auf die kreisfreie Stadt Erlangen (Quote lt. DVAsyl
6,2%). Derartige Aufnahmekapazitäten sind in Erlangen nicht vorhanden und
müssen daher umgehend geschaffen werden. Da der vorbenannte Personenkreis
aufenthaltsrechtlich nicht dazu verpflichtet ist in Gemeinschaftsunterkünften
unterzukommen, werden in Erlangen die Ukraine-Geflüchtete auch
ordnungsrechtlich in abgeschlossenen Wohneinheiten untergebracht
(Verfügungswohnungen). Zahlreiche Privatpersonen und Unternehmen bieten der
Stadt Erlangen Wohnraum zur Anmietung an, um diesen ukrainischen Flüchtlingen
zur Verfügung zu stellen
Die Verwaltung wir deshalb damit beauftragt, jegliche Angebote zu prüfen und
grundsätzlich alle angemessenen Angebote anzunehmen und anzumieten, bis der
Bedarf gedeckt ist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die diversen Angebote von Wohnraumanbieter*innen gestalten sich höchst unterschiedlich. Teilweise werden Einzelwohnungen, ganze Anwesen oder Wohnheime angeboten. Außerdem erfolgt die Zurverfügungstellung teilweise gänzlich entgeltfrei, nur gegen Nebenkosten oder nach dem Erlanger Mietspiegel. Darüber hinaus sind einige Liegenschaften komplett ausgestattet und/oder zeitlich (un-)befristet.
Aus den vorgenannten Gründen lässt sich der Prozess nicht einheitlich beschreiben.
Viele angebotene Objekte sollen ausschließlich an die Stadt
Erlagen, nicht an die Ukraine-Geflüchteten selbst vermietet werden.
Entsprechend der Regelungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des
Stadtrates liegt ab einem Anmietvolumen von 60.000 € pro Gesamtmietzeitraum die
Entscheidungskompetenz beim Stadtrat (Art. 29 GO i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1
GO, § 14 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 2 Nr. 2 der GeschO Stadt Erlangen). Wird kein
Gesamtanmietzeitraum festgelegt (=unbefristet), ist die 10-fache Jahresmiete
anzusetzen.
Größere Objekte überschreiten diese 60.000er-Schwelle bereits bei einem Jahr
Anmietzeit ohne dabei unangemessen zu sein.
Aufgrund der Drucks, die vielen täglich ankommenden Flüchtlinge angemessen unterzubringen, kann dieses formelle Verfahren nicht eingehalten werden. Potentielle Vermieter benötigen schnelle Entscheidungen und die Ukraine-Geflüchteten zeitnah gute Unterbringungsoptionen. Daher wurde vom Leiter der Führungsgruppe Katastrophenschutz folgende Entscheidung getroffen:
Während der Dauer des Katastrophenfalls erfolgt die Anmietung von Wohnraum über Amt 50. Es gelten hierfür folgende interne Vorgaben:
Bis zu einer jährlichen Gesamtwarmmiete (ohne Strom) von
- 30.000€ ist das Sachgebiet 503-2 unterschriftsberechtigt
- 50.000€ ist die Abteilungsleitung 503 unterschriftsberechtigt
- 100.000€ ist die Amtsleitung 50 unterschriftsberechtigt.
Ab 100.000€ ist die Leitung Referat V unterschriftsberechtigt.
Die Anmietungen unterliegen dem Gewerberaummietrecht. Es herrscht weitestgehend Vertragsfreiheit. Die Anmietungen erfolgen daher grundsätzlich unbefristet und sind i. d. R. monatlichen kündbar mit einer Ablauffrist von 4 Monaten. Es entstehen somit keine unkündbaren Verpflichtungen für die Zukunft
Die Anmietungen sind objektiv geeignet den Katastrophenfall „Ukraine-Geflüchtete“ zu bewältigen und zudem erforderlich und verhältnismäßig.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Aufgrund der dynamischen Lage, sowohl bei den angebotenen Liegenschaften, als auch bei den letztlich unterzubringen Personen, können die finanziellen Ressourcen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beziffert werden.
Dem Anmietvolumen gegenüber stehen Einnahmen aus Benutzungsgebühren für Verfügungswohnungen, welche sich durch die Einweisungen erzielen lassen. Diese Einnahmen sind auch gesichert. Die Benutzungsgebühren werden in voller Höhe durch die Leistungen nach dem AsylBLG abgedeckt.
Eine weitere Erstattung nach dem AsylBLG ist nach Auskunft der Regierung von Mittelfranken nicht zu erwarten,
Inwieweit eine Kostenerstattung durch die Regierung nach dem KatSchG (Katastrophenschutzgesetz) möglich sein wird, ist derzeit in Klärung.
Die Unterbringung von Flüchtlingen ist grundsätzlich eine staatliche Aufgabe. Die ordnungsrechtliche Unterbringung in Verfügungswohnungen stellt hier einen Sonderweg dar, welcher nicht zuletzt humanitäre Ziele verfolgt.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen
werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind ungeklärt
Anlagen: