Betreff
Strom-Sozialtarif bei den Erlanger Stadtwerken, Antrag Erlanger Linke, Antragsnr. 014/2022,
Vorlage
50/069/2022
Aktenzeichen
V/50/WM021
Art
Beschlussvorlage

Mit Schreiben vom 23.01.22 (014/2022) beantragt die Erlanger Linke, dass die ESTW einen Sozialtarif für Strom in ihr Portfolio aufnehmen soll.

 

Der Sachbericht dient dazu zur Kenntnis.

Der Antrag der Erlangen Linken vom 23.01.2022 (Nr. 014/2022) ist damit bearbeitet.


Kein Sozialtarif für ErlangenPassInhaber*innen

Die ESTW kann die Einführung eines Sozialtarifs für Strom nicht anbieten. Als kommunales Wirtschaftsunternehmen der Stadt Erlangen muss die ESTW in den Geschäftsbereichen Energie- und Wasserversorgung überwiegend nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen handeln. In den Geschäftsbereichen ÖPNV und Bäder erbringen die ESTW bereits erhebliche gemeinwirtschaftliche Leistungen, welche das wirtschaftliche Ergebnis des Gesamtunternehmens fast gänzlich aufzehrt. Nachlässe bei den Energiepreisen aufgrund sozialer Kriterien sind für die ESTW nicht möglich.

Politisch notwendig erachtete Transferleistungen sind nicht durch die ESTW, sondern durch Kommune, Freistaat oder Bund zu finanzieren.

Für Strompreise von Haushaltskunden gilt bei den ESTW eine Preisgarantie bis zum 31. Januar 2023. Die ESTW haben mit den Tarifen ClassicER und ERconomy 12 sehr gute Angebote.

 

Ausgehend von einem Jahresverbrauch von 1.500 kWh (mit diesem Wert rechnet z. B. auch check24) ergeben sich folgende Kosten:

·         Grundversorgung (ClassicER) 534 €/Jahr, 44,50 €/Monat à damit ca. 16,5 % über den im Regelbedarf festgesetzten Betrag (36,44 €)

·         Sonderprodukt (ERconomy 12) 483,90 €/Jahr, 40,33 €/Monat à damit 5,5 % über den im Regelbedarf festgesetzten Betrag (36,44 €)

·          

Auch Kunden, die im Netzgebiet der ESTW wohnen, erhalten bei einem Wechsel bzw. einer Rückkehr zu den ESTW die derzeit veröffentlichten, vergleichsweise günstigen und bis 31. Januar 2023 garantierten Tarife.

 

Unabhängig von diesen relativ günstigen Konditionen bei den ESTW ist es unstreitig, dass bei den Preisen für Energie und Strom eine enorme Preissteigerung zu beobachten ist. Durch den Krieg in der Ukraine hat sich diese Situation nochmals verschärft.

Dies trifft einkommensschwache Haushalte im Besonderen; aus diesem Grunde hat auch der Bund ein umfangreiches Paket geschnürt um die Haushalte im Allgemeinen und die einkommensschwachen Haushalte im Besonderen zu entlasten.

 

Maßnahmen des Bundes

 

Der Bund hat bereits folgende Maßnahmen beschlossen:

 

CO2- Komponente beim Wohngeld

Seit Januar 2022 erhalten Haushalte mit geringem Einkommen über die sogenannte CO2-Komponente mehr Wohngeld. Pro Haushalt erhöhte sich damit der Zuschuss im Rahmen der Wohngeldreform im Schnitt um 15 Euro/mtl.

 

Wegfall der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage („Ökostrom-Umlage“) wird zum 1. Juli 2022 abgeschafft. Die sich daraus ergebende Entlastung sollen die Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben.


Die EEG-Umlage beträgt derzeit 3,723 ct/kWh netto; bei einer Abschaffung zu 01.07.2022 ergibt sich für den Beispielshaushalt mit 1.500 kWh eine Reduzierung der jährlichen Kosten um 66,46 €/Jahr (33,23 €/Halbjahr oder 5,54 €/Monat).

 

Heizkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte

Zudem gibt es für Wohngeldbezieher, für Studenten mit Bafög, Bezieher von Aufstiegs-Bafög und Berufsausbildungsbeihilfe zum 01.06.2022 einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.

Für Wohngeldhaushalte wird der Heizkostenzuschuss nach Haushaltsgröße gestaffelt

·         bei einer Person 270 Euro

·         bei zwei Personen 350 Euro

·         für jede weitere Person 70 Euro

Für BAföG-Empfänger*innen, für Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss sowie für Auszubildende mit Beihilfe oder Ausbildungsgeld beträgt der Heizkostenzuschuss einheitlich 230 Euro.

Der Heizkostenzuschuss soll von Amts wegen, also ohne gesonderten Antrag gezahlt werden. Die Auszahlung soll im Sommer erfolgen, da in dieser Zeit in der Regel die Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen erstellt werden.

 

Entlastungspaket der Regierungsparteien vom 23.03.2022

Am 23.03.2022 haben sich die Regierungsparteien SPD, Grüne und FDP auf ein Entlastungspaket zum Umgang mit den hohen Energiekosten geeinigt. Zur Entlastung der Bürger*innen sind folgende weitere Maßnahmen geplant:

  • Energiepreispauschale für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt
  • Einmalbonus in Höhe von 100 Euro für jedes Kind
  • Erhöhung der coronabedingten Einmalzahlung um 100 Euro auf 200 Euro pro Leistungsempfänger*in

 

Maßnahmen in der Stadt Erlangen

 

Die Energiekosten wirken sich bei den einkommenschwachen Haushalten in erster Linie auf die Heizkosten und die Kosten der Haushaltsenergie aus.

 

Heizkosten

Bedarfe für Heizung werden bei Leistungsbezieher*innen nach dem SGB II, dem SGB XII und damit auch dem AsylBLG in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.

Konkret heißt das, dass grundsätzlich die Heizkosten in vollem Umfang übernommen werden. Bei einer Erhöhung der Kosten (pro KWh) werden konsequenterweise auch die erhöhten Kosten übernommen.

Jobcenter und Sozialamt können diese gestiegenen Preise auch bei den anstehenden Heizkostenabrechnungen berücksichtigen und damit höhere Beträge erstatten.

Ausschließlich in den Fällen, in denen ein unwirtschaftliches Verbrauchsverhalten festgestellt werden kann, kann für die Zukunft auf eine Reduzierung des tatsächlichen Verbrauchs hingewirkt werden.

 

Stromkosten

 

Anders stellt sich die Situation beim Haushaltsstrom dar.

Der Anteil der Kosten für Energie, Wohnen und Wohnungsinstandhaltung am Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (Haushaltsvorstand bzw. Alleinstehender) beläuft sich auf 8,11 % bzw. derzeit 36,44 € mtl.

Dieser in den aktuell geltenden Regelbedarfen enthaltene Anteil für Strom bemisst sich nach den Energiepreisen aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 und trägt in keiner Weise den Preisentwicklungen der jüngsten Vergangenheit Rechnung. In der Folge wird es den Leistungsbeziehenden selbst durch Vornahme von Einsparungen bei anderen Bedarfen zunehmend nicht gelingen, die höheren Stromabschläge aus dem Regelbedarf zu decken. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Leistungsbeziehende wirtschaftlich nicht in der Lage sein werden, Stromnachzahlungen für die Vergangenheit aus eigenen Mitteln in einer Summe auszugleichen. Zur Abwendung von Stromsperren werden daher noch zusätzliche Ratenzahlungen an das Versorgungsunternehmen oder nach Gewährung eines Darlehens durch das Jobcenter oder das Sozialamt. Rückzahlungen aus dem Regelbedarf zu leisten sein. Die wirtschaftliche Situation der Haushalte wird sich zuspitzen, so dass hier dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers geboten ist. 

Das Problem ist bundesweit bekannt und entsprechende Initiativen haben sich bereits an das BMAS gewandt.

 

Wie dem Ergebnisprotokoll des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022 zu entnehmen ist, gehen die Regierungsparteien nun davon aus, dass bei den derzeitigen Energiepreisen die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 die hohen Preissteigerungen abbilden und damit angemessen erhöht werden

 

. 

Übernahme von Stromkostennachzahlungen/-schulden nach den Bestimmungen in den Leistungsgesetzen

 

Die Kosten für Haushaltsenergie stiegen zwar in vielen Fällen bereits ab dem 01.01.2022, die Vorauszahlungen an die Energieversorgungsunternehmen bleiben jedoch zunächst unverändert. Die höheren Kosten schlagen häufig erst mit den Jahresabrechnungen zu Buche. 

Sollten aufgrund von hohen Nachforderungen bei Jahresabrechnung der Energieunternehmen Stromschulden entstehen, sieht der Gesetzgeber in den Leistungsgesetzen die Möglichkeit der Übernahme der Energieschulden (als Darlehen oder Beihilfe) vor. Dieses Instrument wird bei Entstehen von Stromschulden sowohl seitens Jobcenter oder auch Sozialamt genutzt und der Ermessensspielraum soweit als möglich zugunsten der Bürger*innen genutzt.

 

Übernahme von Stromschulden aus dem Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“

In den Fällen, in denen es keine Möglichkeiten nach dem SGB II oder dem SGB XII zur Übernahme von Stromschulden gibt, besteht die Möglichkeit die Energieschulden aus Spenden- oder Stiftungsmitteln (z.B. Sonderfonds gegen Armut und Obdachlosigkeit in Erlangen, Bürgerstiftung etc.) oder aus dem Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ zu übernehmen.

Das Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ ist mit einer Summe in Höhe von 100.000 Euro/ Jahr ausgestattet. Aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre und unter Berücksichtigung der Leistungen des Bundes ist dieser Betrag auch ausreichend um die durch die hohen Energiepreise steigenden Bedarfe zu decken.

 

 

Kooperation mit den ESTW

Das Sozialamt arbeitet seit Jahren eng mit den ESTW Erlangen zusammen um Sperrungen von Energie zu beheben oder zu vermeiden. Haushalte, die Stromschulden haben oder bei denen eine Energiesperre droht, werden von den ESTW an den sozialpädagogischen Dienst im Sozialamt verwiesen.

Im Rahmen der Beratung durch den sozialpädagogischen Dienst werden

·         vorrangig die gesetzlichen Hilfsmöglichkeiten geprüft

·         andere finanzielle Lösungen (Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts, Spenden etc.) geprüft und

·         die Hilfesuchenden umfassend beraten (Wechsel des Stromanbieters, Verweis an Energiesparhelfer etc.) um die erarbeiteten Lösung nachhaltig zu gestalten.

 

Aufgrund der aktuell explodierenden Energiepreise ist davon auszugehen, dass die Anzahl derer, die aufgrund hoher Nachzahlungen auf diese Hilfen angewiesen sind, steigt. Die Kooperation mit Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, insbesondere der Schuldner- und Insolvenzberatung wird in diesem Kontext intensiviert. 

 

Projekt „Energiesparhelfer“

Die Erfahrungen zeigen schon seit langem, dass zusätzlich zur Behebung der Energieschulden auch eine Analyse des vergleichsweise hohen Energieverbrauchs notwendig ist um eine nachhaltige Reduzierung des Energieverbrauchs der Haushalte zu erreichen. Haushalte mit Energieschulden werden daher seit Jahren an das Projekt „Energiesparhelfer“ bei den ESTW vermittelt. Die Haushalte werden beraten, es werden Stromverbrauchsanalysen durchgeführt und Sparpotenziale aufgezeigt. Bisher wurden kostenlos Kühlgeräte und sparsame Leuchtmittel ausgegeben.

Im Jahr 2022 wird das Projekt ausgeweitet, indem weitere energieeffiziente Geräte ausgegeben werden sollen.

Die im Moment bereitgestellten Mittel der ESTW sind ausreichend.

Eine Personalaufstockung für das Energiesparhelferprojekt ist aus Sicht der ESTW nicht notwendig.

Um die Inanspruchnahme der Beratungen durch insbesondere einkommensschwache Haushalte zu steigern wird die Inanspruchnahme verstärkt durch den ErlangenPass und die Broschüre „Gut beraten – günstig leben“ beworben.

 

Energieeffiziente Geräte im Sozialkaufhaus

Das Sozialkaufhaus der GGFA hält nur energieeffiziente Geräte vor; sowohl bei Erstausstattungen und Ersatzbeschaffungen verweisen Sozialamt und Jobcenter an das Sozialkaufhaus. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von „Weißer Ware“ werden i.d.R. als Darlehen übernommen.

Um die Ausstattung der Haushalte mit energieeffizienten Geräten zu steigern, wird von der GGFA (Sozialkaufhaus) mit den ESTW ein Konzept entwickelt, bis zur Sommerpause 2022 fertiggestellt und den Gremien vorgelegt.

Ziel ist es mit einer gezielten Beratung günstige „Weiße Ware“ auszureichen und die Haushalte beim Energiesparen zu unterstützen. Der Zugang zu diesem Projekt soll über den ErlangenPass erfolgen.

Für dieses Projekt können die im Haushalt von Amt 50 eingestellten Haushaltsmittel i.H.v. 200.000 € verwendet werden. 

 

Fazit:

1.    Die Kosten für Haushaltsenergie sind im Regelbedarf enthalten. Aufgrund der massiv gestiegenen Energiepreise erachtet die Stadt Erlangen eine Überprüfung und Neufestsetzung der Regelbedarfe für erforderlich und wird dies auch in den entsprechenden Gremien wie dem Städtetag mit vorantreiben. Der Bund hat bereits entsprechende Signale gesendet.

 

2.    Die Kosten für Heizung werden bei den Leistungsempfänger*innen nach den Bestimmungen des SGB II bzw. SGB XII übernommen. Für andere einkommensschwache Haushalte leistet der Bund im Kalenderjahr 2022 Einmalzahlungen für Heizkosten.

 

3.    Der sozialpädagogische Dienst bei Wohnungsnotfällen sowie die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände beraten und unterstützen bei hohen Energiekosten; die Kooperation mit den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände soll ausgebaut werden.

 

4.    Die ESTW kann die Einführung eines Sozialtarifs für Strom für ErlangenPassInhaber*innen nicht anbieten.        

 

5.    Hohe Stromnachzahlungen können aus Spendenmitteln sowie dem Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ ausgeglichen werden.

 

6.    GGFA und ESTW entwickeln ein Konzept zur Beschaffung von vergünstigten, energieeffizienten Elektrogeräten.

 

        Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen: Antrag der Erlanger Linke vom 23.01.2022 Nr. 014/2022