Betreff
Information Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG)
Vorlage
512/011/2022
Aktenzeichen
V/51
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Am 10.06.2021 ist das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) in seinem weit überwiegenden Teil in Kraft getreten. Das KJSG beinhaltet die mit Abstand umfangreichste Änderung des SGB VIII in den letzten 30 Jahren und stellt die bislang umfassendste SGB VIII Reform dar. Voraus gegangen ist u.a. ein Dialogprozess des BMAS „Mitreden-Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“, durch den ein Weiterentwicklungsbedarf in unterschiedlichsten Themenschwerpunkten herausgearbeitet wurde. Das Ziel des KJSG wird mit folgenden Schlagworten deutlich: „Schützen, Stärken, Helfen, Unterstützen, Beteiligen“.

Mit dem KJSG ist der Grundstein für eine inklusive Jugendhilfe gesetzt, die in drei Stufen umgesetzt werden soll bis hin zur „großen Lösung“, die gleichberechtigte Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen unter dem Dach der Jugendhilfe.

Der Gesetzgeber hat bewusst diesen großen Zeitraum mit stufenweisem Inkrafttreten gewählt, damit die Länder die Landesgesetzgebung anpassen und die Kommunen Zeit haben, die personellen und finanziellen Voraussetzungen in den Jugendämtern aufzubauen, um ab 01.01.2028 die geplante umfassende, neue Zuständigkeit der Jugendämter für alle Kinder und Jugendliche unabhängig von einer Behinderung leisten zu können.

 

Die 5 wichtigsten Themenschwerpunkte des KJSG sind:

1.    Besserer, wirksamer Kinder- und Jugendschutz

2.    Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen

3.    Mehr Prävention vor Ort

4.    Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen

5.    Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

 

Zu 1.:

·         Überprüfung der Eignung der Träger (Mehr Schutz von Kindern und Jugendlichen, die in Einrichtungen aufwachsen durch Stärkung/Verschärfung der Heimaufsicht, gefordert wird „Zuverlässigkeit“ des Trägers als Voraussetzung für Betriebserlaubnis, Verpflichtung des Trägers zur Vorlage Schutzkonzept gegen Gewalt, Einrichtung externer Beschwerdemöglichkeiten, höhere Anforderungen bei Auslandsmaßnahmen)

·         Stärkung der Kooperation von Kinder-Jugendhilfe mit Berufsgeheimnistragenden (z.B. Verpflichtung Jugendamt zur Beteiligung bei Gefährdungseinschätzung, Soll-Meldepflichten Gesundheitswesen, örtliche und regionale Netzwerke – Fallmanagement)

·         Besserer Behördenaustausch (Zusammenarbeit mit Justiz, Vorlage Hilfeplan in familiengerichtlichen Verfahren, gemeinsame Fallkonferenzen)

·         Careleaver: verbindliche Begleitung und Unterstützung bei Schritten in ein selbständiges Erwachsenenleben

 

Zu 2.:

·         Beteiligung der jungen Menschen an Kosten nur noch iHv. 25% ihres Einkommens

·         Hilfeplanung mit Beteiligung Dritter, Berücksichtigung der Geschwisterbeziehung

·         Eltern erhalten Rechtsanspruch auf Beratung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (Elternarbeit Förderung der Beziehung zum Kind)

·         Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegeverhältnissen (Schutzkonzepte und Beschwerdemöglichkeiten)

·         Dauerverbleibensanordnung (Ziel: Stabilität und Sicherheit, Aufhebung nur auf Antrag Eltern möglich)

 

Zu 3.:

·         „Prävention vor Intervention“

·         Niedrigschwelliger Zugang zu Leistungen (Abbau von Vorbehalten und Ängsten), schnell, unkompliziert (ohne Hilfeplanung oder Einzelverträge), vernetzt, kooperativ, an heutigen Anforderungen ausgerichtet

·         Hinweisen auf mögliche Leistungsanbieter bei Beratung sozialraumorientiert

·         Verbesserung der Qualität (Niedrigschwellige Angebote, JHP)

 

Zu 4.:

·         UN-Behindertenrechtskonvention – Inklusives Sozialleistungssystem, inklusive Kinder- und Jugendhilfe

·         Keine Kategorisierung ob mit oder ohne Behinderung

·         1. Stufe ab 2021:

Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe „Hilfen aus einer Hand“, Bereinigung von Schnittstellen.

2. Stufe ab 2024:

Jugendamt als Verfahrenslotse

3. Stufe ab 2028:

Vorrangige Zuständigkeit Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder mit Behinderungen (Voraussetzung: Bundesgesetz 2027)

 

Zu 5.:

·         Partizipation, Stärkung der Selbstbestimmung – kein Objekt

·         Kinder und Jugendliche erhalten uneingeschränkten Anspruch auf Beratung, Aufklärung bei Inobhutnahmen

·         Unabhängige Ombudsstellen als Länderaufgabe (bei Schwierigkeiten Kommunikation Eltern/Jugendamt, Beratung bei Streitfragen und Konfliktklärung)

·         Stärkung der Selbstvertretung und Selbsthilfe, Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder und jungen Menschen in Einrichtungen

 

Es gilt nun bei der Stadt Erlangen die Umsetzung des KJSG mit seinen tiefgreifenden Änderungen in den Handlungsfeldern

·         Beteiligung und Selbstbestimmung als Grundprinzipien

·         Unterstützende Leistungen für Familien

·         Inklusion

·         Hilfeplanung/Außerfamiliäre Unterbringung

·         Junge Volljährige und Careleaver*innen

·         Kinderschutz

·         Gesamtverantwortung, Qualitätsentwicklung und Jugendhilfeplanung

zu entwickeln.

 

Dazu wurde im Oktober 2021 amtsintern eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Da bis heute noch in weiten Bereichen Rechtsunsicherheit herrscht, Fragen zur Umsetzung, zu Personalbedarfen und Kostenfolgen offen sind, stellt die SGB VIII-Reform hohe Anforderungen an die Jugendämter. In Bayern erfolgt die Anpassung des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbücher (AGSG) wahrscheinlich nicht mehr vor der Landtagswahl im Herbst 2023. Offen ist auch wie und wann der Übergang der Zuständigkeit von ca. 470 Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen (Stand August 2021)  - Eingliederungshilfe für Kinder mit einer (drohenden) seelischen Behinderung im Alter unter 6 Jahren und Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderung - vom Bezirk an die Stadt Erlangen, gestaltet werden soll. Hier gilt es frühzeitig erste Schritte der Zusammenarbeit auszuloten, unterschiedliche Blickweisen herauszuarbeiten und über gute Netzwerke gemeinschaftlich einen gelungenen Übergang sicherzustellen.

 

Weitreichende Schulungen der Mitarbeitenden werden unerlässlich sein, ggf. müssen Organisationsstrukturen hinterfragt bzw. neu aufgebaut sowie inhaltlich bestehende Konzepte neu durchdacht und weiterentwickelt werden. Es geht dabei z.T. um die Erschließung neuer Aufgabenfelder mit für die Jugendhilfe gänzlich neuen Themen (z.B. Fachwissen zu den Leistungskatalogen anderer Rehaträger, Fachwissen zu Behinderungsformen und ihren Auswirkungen, enge Kooperation mit der Behindertenhilfe). Auch müssen die mit dem BTHG verbundenen tiefgreifenden Änderungen bei den Aufgaben der Jugendhilfe (vgl. Beschlusses des JHA vom 13.02.2020; Vorlage 511/077/2020), die bisher beim Stadtjugendamt noch nicht vollumfänglich umgesetzt wurden, mit in die Planungen einbezogen werden. Festhalten lässt sich, dass seitens des Stadtjugendamtes in Kooperation mit den freien Trägern systemische Lösungen überlegt werden müssen unter dem Blick „was brauchen unsere Kinder und Jugendlichen um Inklusion zu leben“.

 

Nach ersten bayernweiten Erhebungen zeichnet sich ein durchaus signifikanter personeller Mehraufwand ab. Für das Stadtjugendamt Erlangen werden schrittweise im Rahmen des Stellenplanverfahrens erforderliche Ansätze angemeldet, beginnend mit der Schaffung eines Verfahrenslotsen, sowie weiteren Stellen z.B. in der JHP sowie der Abteilung 512 / Sozialdienst.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der Träger stationärer, teilstationärer und ambulanter Hilfen in Erlangen gem. § 78 SGB VIII hat sich in ihrer November-Sitzung 2021 erstmals mit dem KJSG beschäftigt. Dabei ist deutlich geworden, dass die Umsetzung des KJSG öffentliche und freie Jugendhilfe in den nächsten Jahren zentral beschäftigen wird.

 

Fazit: Es gibt eine große Herausforderung mit vielen offenen Fragen. Und: Für Kinder und Jugendliche ist es ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung!

 

 


Anlagen: