Betreff
Information des Revisionsamtes zum konsolidierten Jahresabschluss der Stadt Erlangen ("Konzernabschluss")
Vorlage
14/088/2022
Aktenzeichen
OBM/14
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Von der Stadt Erlangen ist spätestens für das Jahr 2022 ein konsolidierter Jahresabschluss vorzulegen.[1] Für die Prüfung des Konzernabschlusses ist gemäß Art. 103 Abs. 1 S. 1 GO i. V. m. Abs. 3 GO das Revisionsamt der Stadt Erlangen zuständig.

 

Grundsätzlich nimmt das Rechnungswesen aller städtischen Beteiligungen mit Wirkung zum 01.01.2022 am Konzerngeschehen teil. Zu diesem Zweck war die Überführung in einen einheitlich vorgegebenen Kontenplan auf Konzernebene notwendig (sog. „Kontenmapping“). Das Referat II/BTM veranstaltete im Jahr 2020/2021 mit allen Beteiligungen eine entsprechende Terminserie, an der das Revisionsamt beratend teilgenommen hat.

 

In einem Prüfvermerk zum Konsolidierungskreis aus dem Jahr 2019 empfahl das Revisionsamt die Erarbeitung einer städtischen Gesamtabschluss- bzw. Konzernbuchungsrichtlinie, welche parallel von II/BTM erarbeitet wurde.

 

Nach dem Prinzip der Wesentlichkeit hat sich II/BTM in Absprache mit dem Revisionsamt dazu entschieden, zur Datenabfrage sog. „Reporting Packages zu verwenden und diese vom Abschlussprüfer der Konzerngesellschaften analog der Vorgehensweise der Stadt Nürnberg nach IDW-Standard testieren zu lassen. Zur Frage der Testierung hat das Revisionsamt auf Bitte von II/BTM eine umfassende Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) eingeholt. Der BKPV sieht dieses Vorgehen im Ermessen der jeweiligen Kommune.

 

 

Ausblick

In Bezug auf den künftig jährlich zu erstellenden konsolidierten Jahresabschluss sieht das Revisionsamt weiterhin große Aufgaben auf die Stadtverwaltung sowie deren konsolidierungspflichtige Konzerngesellschaften zukommen. Die Herausforderungen liegen vor allem in der zeitnahen und regelmäßigen Zuarbeit der städtischen Beteiligungen mit einhergehender Plausibilisierung der Datenlieferung. Nicht weniger Augenmerk ist auf mögliche Veränderungen bei der Erstellung des städtischen Beteiligungsberichtes als Bestandteil des Konzernabschlusses[2] sowie auf etwaige Auswirkungen auf den Konsolidierungskreis (etwa durch Inbetriebnahme der Stadt-Umland-Bahn durch den ZV StUB oder unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Veränderungen) zu richten. Das Revisionsamt wird die Prozesse begleiten und sich für eine hohe Standardisierung der Konsolidierungsarbeiten einsetzen.

 

Das Revisionsamt wird weiter regelmäßig über den Sachstand berichten.



[1] Vgl. Art. 102 Abs. 2 GO: innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres.

[2] Vgl. Bayer. Staatsministerium des Innern: Leitfaden für den konsolidierten Jahresabschluss nach Art. 102a GO, Hinweise der Rz. 118-120, Stand 02.01.2019.