Betreff
Antrag der Klimaliste Erlangen: Neugestaltung der Plakatierungsverordnung
Vorlage
33/025/2022
Aktenzeichen
III/33
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag Nr. 175/2021 vom 07.07.2021 ist damit bearbeitet.


1.   Sachbericht

Das Bürgeramt hat, wie in Ziff. 2 des Antrags gefordert, mittels einer Umfrage bei den Parteien die Anzahl der verwendeten Wahlplakate und Art und Umfang des dadurch entstandenen Mülls in Bezug auf den Wahlkampf zur letzten Bundestagswahl evaluiert. Es liegen von elf Parteien Rückmeldungen vor. Daraus ergibt sich insgesamt eine Menge von 5870 Wahlplakaten, von denen nur 752 Plakate im nächsten Wahlkampf oder anderweitig wiederverwertet werden sollen. Zum Einsatz kamen entweder Plakate aus Papier und Pappe oder Hohlkammerplakate aus Polypropylen. Es handelt sich jeweils um Plakate der Formate A1 und A0. Auffällig ist, dass sich die Anzahl der ausgebrachten Plakate im Vergleich zwischen den Parteien ganz erheblich unterscheidet. Auch gibt es keinen direkten Zusammenhang zwischen der Größe der Partei und der Anzahl der verwendeten Plakate. Das lässt den Schluss zu, dass die Parteien in Erlangen im letzten Bundestagswahlkampf ganz unterschiedliche Werbestrategien verfolgt haben.

 

Die im Antrag vorgeschlagene Änderung der Plakatierungsverordnung soll nicht erfolgen. Abgesehen davon, dass die Zurverfügungstellung zentraler Anschlagflächen in einer Großstadt wie Erlangen mit einem ganz erheblichen Sach- und Personalaufwand verbunden wäre, würde die Maßnahme auch zwangsläufig zu einer Reduzierung der pro Partei insgesamt zur Verfügung stehenden Plakatierungsflächen führen. Angesichts der oben dargestellten Auswertung der Plakatierung im letzten Bundestagswahlkampf würde dies für manche Parteien eine ganz erhebliche Einschränkung ihrer bisherigen Praxis bedeuten, während andere Parteien ihre Wahlkampfstrategie nicht ändern müssten. Ein solcher Eingriff in die Selbstdarstellungsmöglichkeiten der Parteien erscheint unverhältnismäßig, da sich die bisherige Handhabung der Wahlwerbung auf Grundlage der geltenden Plakatierungsverordnung weitgehend bewährt hat. Die Parteien sind gehalten mit dem Thema Müllvermeidung eigenverantwortlich umzugehen.

 

Eine Regelung in der Plakatierungsverordnung, dass nur Plakate aus Materialien, die hohen Umweltstandards genügen, verwendet werden dürfen, wäre nicht zulässig. Rechtsgrundlage der Plakatierungsverordnung ist Art. 28 LStVG, wonach die Plakatierung „zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals“ auf bestimmte Flächen beschränkt werden kann. Eine Beschränkung hinsichtlich der verwendeten Materialien ist davon nicht umfasst.

 

2.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:        Antrag Nr. 175/2021