1. Die Zweckvereinbarungen mit der Stadt Ansbach, dem
Landkreis Erlangen-Höchstadt und
dem Landkreis Kelheim über die Funktionsübertragung zur
Festsetzung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts-, Pflege- und
sonstigen Fällen (siehe Anlagen) sollen geschlossen
werden.
2. Die Verwaltung
wird beauftragt, die Zweckvereinbarungen nach Abschluss der Regierung von
Mittelfranken gemäß Art. 12 Abs. 2 i.
V. m. Art. 13 KommZG zur Genehmigung und Veröffent-
lichung im Amtsblatt vorzulegen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Das interkommunale BeihilfeCenter Erlangen setzt für die Gründungsstädte Nürnberg und Erlangen sowie für mehrere Gebietskörperschaften und zahlreiche Kommunalunternehmen Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach den bayerischen Beihilfevorschriften fest. Für diese Dienstleistung verrechnet das BeihilfeCenter aufwandsgerecht Verwaltungskosten.
Die dazu mit den Mandantinnen und Mandanten seit vielen Jahren bestehenden Vereinbarungen sollen an die neuen umsatzsteuerrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und im Hinblick auf die sich stetig fortentwickelnden technischen Verfahrensabläufe flexibilisiert werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
2.1 Umsatzsteuerrecht
Bei der Abrechnung von Beihilfen handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Erbrachte Leistungen sind deshalb nach Ablauf der Übergangsfrist zum neu eingeführten § 2 b UStG ab 01.01.2023 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mit 19% zu versteuern.
Bei der Abrechnung von Beihilfen für andere Gebietskörperschaften (juristische
Personen des
öffentlichen Rechts) kann eine Steuerbefreiung nach § 2 b Abs. 3
UStG in Betracht kommen.
Voraussetzung ist, dass die Stadt Erlangen auf Grundlage einer langfristigen öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung mit der Gebietskörperschaft alle mit der Gewährung von Beihilfen zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse (Ermittlung,
Festsetzung, Auszahlung an Beihilfeberechtigte, Passivlegitimation) wahrnimmt,
also nicht nur eine „Verwaltungshelferin“ ist, die eine
verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeit erbringt. Die gesamte Aufgabe muss als
wirtschaftlich untrennbare Leistung übertragen sein. Eine Wettbewerbsverzerrung
liegt dann nicht vor, weil ein privates Unternehmen diese Leistung nicht
erbringen kann.
Eine derartige Funktionsübertragung
erfordert eine rechtsgültige Zweckvereinbarung gemäß
Art. 2 Abs. 1, Art. 7 sowie Art. 8 KommZG, die im Sinne der Fortsetzung der
erfolgreichen interkommunalen Zusammenarbeit angestrebt wird.
2.2 Digitalisierung der Beihilfebearbeitung
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 35.000 Beihilfeanträge bearbeitet. Damit ist das BeihilfeCenter bayernweit nach dem Freistaat und der Stadt München die drittgrößte Beihilfestelle.
Das BeihilfeCenter
hat das Antragsverfahren für Beihilfen 2021 durch Einführung des elektronischen
Inputmanagements und einer Beihilfe-Service-App vollständig digitalisiert.
Beide Komponenten wurden erfolgreich für die Städte Erlangen und Nürnberg
implementiert und sollen 2022 sukzessive auch auf andere Mandantinnen und
Mandanten ausgerollt werden. Weitere Prozessverbesserungen sollen folgen,
insbesondere auch die Bescheidzustellung mittels Beihilfe-App.
Die kontinuierliche technische Weiterentwicklung erfordert mehr Flexibilität in
den Vereinbarungen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Eine Zweckvereinbarung, durch die eine beteiligte Gebietskörperschaft auch Befugnisse erhält, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 14 Abs. 2 KommZG).
Die Zweckvereinbarungen sollen durch
die Verwaltungsvereinbarung ergänzt werden, um aktuell und künftig
Verfahrensanpassungen flexibel vornehmen zu können.
Mit der Stadt Nürnberg und dem Landkreis Nürnberger Land bestehen bereits Zweckvereinbarungen. Der Beschlussantrag umfasst deshalb nur Gebietskörperschaften, mit denen bisher noch keine Zweckvereinbarungen zur Funktionsübertragung geschlossen wurden.
4. Klimaschutz:
Durch die
Digitalisierung des Antragsverfahrens wird der Papierverbrauch sowie das Druck-
und Versandvolumen deutlich reduziert werden.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Zweckvereinbarung
Stadt Ansbach
Zweckvereinbarung
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Zweckvereinbarung
Landkreis Kelheim