Betreff
Erhöhung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für energiesanierte Wohnungen
Vorlage
55/035/2022
Aktenzeichen
Amt 55 /GW022
Art
Beschlussvorlage

Der Änderungsantrag der Erlanger Linken, Nr.385/2021 vom 22.11.2021 ist hiermit bearbeitet.


Inhalt des Antrags ist die Forderung nach einer Erhöhung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für energiesanierte Wohnungen um 15%. Nach der geltenden Beschlusslage wird für diese Wohnungen ein Zuschlag von 10% auf die geltende Mietobergrenze gezahlt.

Eine Änderung der aktuellen Regelung ist abzulehnen.

Schon die Gewährung eines Zuschlags von 10% stellt in Deutschland eine Besonderheit dar, die uns von keinem anderen Jobcenter bekannt ist.

Ziel der Politik ist es, durch geeignete Maßnahmen die Klimaerwärmung zu begrenzen. Dem hat sich die Stadt Erlangen in besonderer Weise verschrieben. Deshalb wird hier mittels des Zuschlags der ökologisch höchst wünschenswerte Markt an energieeffizienten Wohnungen auch für Leistungsbeziehende zugänglich gemacht.

Zugleich gilt für die Rechtsgebiete SGB II und SGB XII nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich, dass eine Wohnung nur dann angemessen ist, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist.

Bei Wohngebäuden, die einem hohen energetischen Standard entsprechen, handelt es sich regelmäßig um Neubauten oder um sanierte Altbauten, mithin um Wohnraum, der ohnehin oberhalb dieses Maßstabs liegt.

Im Bereich des SGB II werden die Kosten der Unterkunft und Heizung zu einem großen Teil nicht durch die Kommune, sondern durch den Bund getragen. Gemäß Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 (BBFestV 2020) wurde für 2020 eine Bundesbeteiligung an den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II von 72,1% und für 2021 von 70,6% festgelegt. Entscheidungen, die die Höhe der Kosten der Unterkunft betreffen, belasten also in erster Linie den Bund, dessen Regelungen einen, wie in Erlangen gewährten, Zuschlag nicht vorsehen. Aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung ist eine noch großzügigere Abweichung vom Bundesrecht nicht rechtssicher herleitbar.

Ohnehin darf die sparsame Verwendung von Steuermitteln nicht aus dem Blick geraten.

Der unzweifelhaft notwendigen Energiewende und somit dem Interesse des Gemeinwohls, möglichst zügig so viel Wohnraum als möglich energetisch zu sanieren, wird mit dem Zuschlag für energiesanierte Wohnungen von 10% der Bruttokaltmiete in der Gesamtschau ausreichend Rechnung getragen. Höhere Zuschläge können Vermieter auch dazu verleiten, Wohnraummieten mit Blick auf die den Leistungsbeziehenden zustehende Förderung großzügiger zu kalkulieren. Auf diese Weise würde ein kontraproduktiver Fehlanreiz gesetzt. Ökologische Gesichtspunkte, die Sicherung des sozialen Friedens und gleichzeitig der Grundgedanke des SGB II – die Sicherung einer auskömmlichen Existenz – werden mit der bestehenden Regelung ausreichend in Einklang gebracht.

Aufgrund der noch bis 31.03.2022 geltenden Regelungen, bei Neufällen die Mieten ohnehin zunächst in voller Höhe anzuerkennen und vor dem Hintergrund der Überlegungen der Bundesregierung, die dahingehen, in Zukunft großzügigere Regelungen zur Übernahme der tatsächlichen Miete zu schaffen, sollte dem nicht jetzt weiter vorgegriffen werden.


Anlagen: Antrag der erlanger linke Nr. 385/2021