Die Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur
Unterbringung von Flüchtlingen (Entwurf vom 20.12.2021, Anlage 1) wird beschlossen.
1.
Ausgangslage:
Die Gebührensatzung für die
dezentralen städtischen Flüchtlingsunterkünfte enthält aktuell Gebührensätze
und Regelungen zur Höhe und Geltendmachung von Gebühren für die Unterkünfte,
die den Regelungen für die staatlichen Unterkünfte in Bayern nach der Asyldurchführungsverordnung
(DVAsyl) angeglichen war.
Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 14.04.2021 (12 N 20.2529)
in einem Normenkontrollverfahren die Gebührenfestsetzung des § 23 der
Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) bereits zum zweiten Mal für unwirksam und
wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt. Mit der
Veröffentlichung der Entscheidung trat ein allgemeines Vollstreckungshindernis
für die staatlichen Unterkünfte ein.
Auch die Stadt
Erlangen hat entschieden, die Gebührenerhebung nach der kommunalen Satzung ab
Mai 2021 auszusetzen und von einer Vollstreckung aus bereits erlassenen
Bescheiden bis auf weiteres abzusehen, da die o.g. städtische Gebührensatzung
die Gebührensätze aus der DV Asyl komplett übernommen hat und damit zur rechnen
war, dass auch die kommunale Satzungsregelung für unwirksam erklärt wird.
Zukünftig soll in der städtischen Gebührensatzung aufgrund eigener Gebührenkalkulation eine Festlegung der Gebühren erfolgen. Eine Übernahme der Gebühren aus der DVAsyl, ist nicht mehr geplant. Dadurch kann künftig den kommunalabgabenrechtlichen Erfordernissen besser Rechnung getragen werden. Eine Satzungsänderung ist daher erforderlich.
2. Neuregelungen
a)
§ 3 Abs.
1 und 2 der Satzung wurden komplett neu gefasst.
Die dezentralen Unterkünfte in Erlangen bestehen ausschließlich aus
mobilen Wohneinheiten und Unterkünften mit Mehrbettzimmern.
Die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten pro Bett aus dem Jahr 2020
ergab einen Betrag von 357,81 €. Dabei wurden nur Kosten berücksichtigt, die
für die Unterbringung relevant sind (Mietkosten, Nebenkosten und
Hausmeisterkosten).
Allerdings hat der BayVGH in seiner Entscheidung darauf hingewiesen,
dass die Gebühren nicht in voller Höhe verlangt werden müssen, wenn es das
Leistungsvermögen des Einzelnen übersteigt. Dies ist der Fall, da die in den
dezentralen Unterkünften untergebrachten Asylbewerber oder bereits Anerkannten
Flüchtlinge in der Regel über sehr geringe Einkünfte verfügen oder SGB
II-Leistungen beziehen.
Nach der Entscheidung des BayVGH ist es ebenfalls
möglich, bei besonders schutzbedürftigen Personengruppen - etwa minderjährigen
Kindern im Familienverband - in Ansehung des Sozialstaatsgebots überhaupt auf
eine Gebührenerhebung zu verzichten.
Die Verwaltung schlägt daher folgende monatlichen Gebühren vor:
Für Bewohner*innen ab Vollendung des 18. Lebensjahres 65,00 €;
für Bewohner*innen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Gebühren
b) Die Änderungssatzung
soll am 01.01.2022 in Kraft treten.
Die Änderung soll zum 01.01.2022 in Kraft treten; die damit verbundene teilweise Rückwirkung ist kommunalabgabenrechtlich zulässig. Da die Bewohner*innen über nur geringes Einkommen verfügen und in der Regel keine Rücklagen gebildet haben, soll von einer kompletten Rückwirkung abgesehen werden.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Anlagen: Anlage
1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für
städtische dezentrale Unterkünfte vom 20.12.2021
Anlage 2: Synoptische
Darstellung zur Änderung der Gebührensatzung vom 20.12.2021