Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen
Vorlage
30/034/2021
Aktenzeichen
III/30, V/502
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen (Entwurf vom 20.12.2021, Anlage 1) wird beschlossen.

 


1.            Ausgangslage:

Die Gebührensatzung für die dezentralen städtischen Flüchtlingsunterkünfte enthält aktuell Gebührensätze und Regelungen zur Höhe und Geltendmachung von Gebühren für die Unterkünfte, die den Regelungen für die staatlichen Unterkünfte in Bayern nach der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) angeglichen war.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 14.04.2021 (12 N 20.2529) in einem Normenkontrollverfahren die Gebührenfestsetzung des § 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) bereits zum zweiten Mal für unwirksam und wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung trat ein allgemeines Vollstreckungshindernis für die staatlichen Unterkünfte ein.

Auch die Stadt Erlangen hat entschieden, die Gebührenerhebung nach der kommunalen Satzung ab Mai 2021 auszusetzen und von einer Vollstreckung aus bereits erlassenen Bescheiden bis auf weiteres abzusehen, da die o.g. städtische Gebührensatzung die Gebührensätze aus der DV Asyl komplett übernommen hat und damit zur rechnen war, dass auch die kommunale Satzungsregelung für unwirksam erklärt wird.

Zukünftig soll in der städtischen Gebührensatzung aufgrund eigener Gebührenkalkulation eine Festlegung der Gebühren erfolgen. Eine Übernahme der Gebühren aus der DVAsyl, ist nicht mehr geplant. Dadurch kann künftig den kommunalabgabenrechtlichen Erfordernissen besser Rechnung getragen werden. Eine Satzungsänderung ist daher erforderlich.

 

2.         Neuregelungen

a)            § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung wurden komplett neu gefasst.

Die dezentralen Unterkünfte in Erlangen bestehen ausschließlich aus mobilen Wohneinheiten und Unterkünften mit Mehrbettzimmern.

 

Die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten pro Bett aus dem Jahr 2020 ergab einen Betrag von 357,81 €. Dabei wurden nur Kosten berücksichtigt, die für die Unterbringung relevant sind (Mietkosten, Nebenkosten und Hausmeisterkosten).

 

Allerdings hat der BayVGH in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Gebühren nicht in voller Höhe verlangt werden müssen, wenn es das Leistungsvermögen des Einzelnen übersteigt. Dies ist der Fall, da die in den dezentralen Unterkünften untergebrachten Asylbewerber oder bereits Anerkannten Flüchtlinge in der Regel über sehr geringe Einkünfte verfügen oder SGB II-Leistungen beziehen. 

 

Nach der Entscheidung des BayVGH ist es ebenfalls möglich, bei besonders schutzbedürftigen Personengruppen - etwa minderjährigen Kindern im Familienverband - in Ansehung des Sozialstaatsgebots überhaupt auf eine Gebührenerhebung zu verzichten.

 

Die Verwaltung schlägt daher folgende monatlichen Gebühren vor:

 

Für Bewohner*innen ab Vollendung des 18. Lebensjahres                                    65,00 €;

für Bewohner*innen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres                   keine Gebühren

 

b)         Die Änderungssatzung soll am 01.01.2022 in Kraft treten.

 

Die Änderung soll zum 01.01.2022 in Kraft treten; die damit verbundene teilweise Rückwirkung ist kommunalabgabenrechtlich zulässig. Da die Bewohner*innen über nur geringes Einkommen verfügen und in der Regel keine Rücklagen gebildet haben, soll von einer kompletten Rückwirkung abgesehen werden.

 

Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 


Anlagen:       Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für
städtische dezentrale Unterkünfte vom 20.12.2021

Anlage 2: Synoptische Darstellung zur Änderung der Gebührensatzung vom 20.12.2021