Betreff
Unfallrisiko bei Werbeanlagen, Protokollvermerk der 9. Sitzung des BWA, Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
614/026/2021
Aktenzeichen
VI/61/614
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Seitens Herrn Stadtrat Thurek wurde die Verwaltung gebeten, hinsichtlich des erhöhten Unfallrisikos von Werbeanlagen im UVPA zu berichten.

 

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltung keinerlei Studien bekannt sind, die diese Thematik beleuchten, und eine besondere Unfallträchtigkeit solcher Anlagen belegen oder widerlegen. Lediglich Erfahrungsberichte aus anderen Städten wurden von der Firma Ströer vorgelegt. In diesem Kontext ist auch zu erwähnen, dass im Zusammenhang mit der Anlage in der Güterbahnhofstraße (ggü. Arcaden) keine Unfälle bekannt sind. Dazu liegt ein Schreiben des Innenministers vom 20.08.2019 vor, dass grundsätzliche Bedenken gegen solche Anlagen auch in Kreuzungsbereichen nicht bestehen, gleichwohl die konkrete Beurteilung den Behörden vor Ort überlassen ist.

Generell sind solche Anlagen nach § 33 Abs. 1 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, dies gilt auch für den Fall, das innerörtliche Werbung außerörtliche Straßen beeinträchtigt.

 

Nach § 33 Abs. 2 StVO gilt ein Verbot für Einrichtungen, die die Wirkung von Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (Lichtsignalanlagen bspw.) beeinträchtigen können, wenn sie sich auf den Verkehr auswirken können. In diesem Fall ist für die Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) ZustVVerk die Regierung von Mittelfranken zuständig.

 

Unterschieden wird im Folgenden zwischen Anlagen, die im Kreuzungsbereich aufgestellt werden, und solchen, die in einem ausreichenden Abstand zur Kreuzung stehen.

 

Anlagen mit ausreichendem Abstand zur Kreuzung sind auf gerader Strecke von diesem Verbot in der Regel nicht umfasst, da diese sich nicht oder nur geringfügig auf den Verkehr auswirken.

Der ausreichende Abstand wird üblicherweise mit dem Beginn des Kreuzungsbereiches (Abbiege-streifen) bzw. ca. 50 m in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten gleichgesetzt.

 

Innerhalb dieses Bereiches ist die Frage zu stellen, ob die Anlage die Verkehrseinrichtungen verdeckt oder die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers derart auf sich zieht, dass eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob die Anlage in der Blickrichtung des Fahrers steht und hierbei Lichtzeichen einer Lichtsignalanlage verdeckt, überstrahlt oder von Ihnen ablenkt. Anzumerken ist zudem, dass nach einem Urteil des VG Ansbach (04.05.2016 – AN 3 K 16.00277) der Abstand von 7-8 m zu einer Lichtsignalanlage zu wenig ist.

Grundsätzlich werden von der Straßenverkehrsbehörde solche Anlagen im Kreuzungsbereich äußerst kritisch gesehen. Es wird genau betrachtet, ob Lichtsignalanlagen beeinträchtigt werden können.


Anlagen: