Betreff
Antrag der CSU- und der SPD-Stadtratsfraktion: Erlass der Sondernutzungsgebühren für die Erlanger Weihnachtsmärkte
Vorlage
33/018/2021
Aktenzeichen
III/33
Art
Beschlussvorlage

1. Für den Betrieb der drei Erlanger Weihnachtsmärkte werden in diesem Jahr Sondernutzungsgebühren mit einem Abschlag von 50 % erhoben.

2. Der Antrag der CSU- und der SPD-Stadtratsfraktion vom 14.10.2021 (Nr. 239/2021) ist damit bearbeitet.


1.   Sachbericht

Mit dem oben genannten Antrag wird gefordert, dass die Stadt Erlangen 2021 auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Weihnachtsmärkte verzichten soll.

 

Einen solchen Beschluss hatte der HFPA bereits am 21.10.2020 für die letztjährigen Weihnachtsmärkte gefasst. Damals war allerdings pandemiebedingt der Betrieb der Weihnachtsmärkte nur mit erheblichen Einschränkungen möglich. Insbesondere der gastronomische Bereich war stark eingeschränkt, der lukrative Glühweinverkauf war überhaupt nicht möglich, Fahrgeschäfte und sonstige Attraktionen konnten ebenfalls nicht zugelassen werden. Unter diesen Bedingungen war der wirtschaftliche Betrieb eines Weihnachtsmarktes kaum möglich, so dass die Erhebung von Gebühren unbillig gewesen wäre. Für solche extremen Härtefälle sieht das Kostengesetz ausnahmsweise die Möglichkeit des Absehens von Gebühren vor.

 

In diesem Jahr hingegen werden Weihnachtsmärkte weitgehend unter Normalbedingungen stattfinden können. Das mittlerweile vorliegende Rahmenhygienekonzept der Bayerischen Staatsregierung ermöglicht wieder offene Weihnachtsmärkte mit einem umfassenden Angebot und ohne Maskenpflicht und 3G-Regel im Außenbereich. Dementsprechend geht die Verwaltung davon aus, dass ein wirtschaftlicher Betrieb wieder möglich sein wird. Unter diesen Bedingungen ist ein Gebührenverzicht rechtlich nicht möglich.

 

Allerdings sieht die Sondernutzungen-Gebührensatzung der Stadt Erlangen die Möglichkeit vor, in besonderen, begründeten Fällen einen Abschlag von bis zu 50 % von der im Sondernutzungsgebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr vorzunehmen. Darüber ist im Wege einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung zu entscheiden. Dabei kann Berücksichtigung finden, dass die Betreiber von Weihnachtsmärkten weiterhin gewissen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen. So sieht das Rahmenkonzept für Weihnachtsmärkte unter anderem folgende Maßgaben vor:

 

- Pflicht zum Erstellen eines individuellen Infektionsschutzkonzepts

- vergrößerte Abstände zwischen den Ständen

 

- Maßnahmen zur Gewährleistung der Mindestabstände und zur Verhinderung von Menschenansammlungen

- Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion

 

Zwar sind diese Maßgaben mit den Einschränkungen des vergangenen Jahres in keiner Weise vergleichbar. Dennoch führen sie zu einem Mehraufwand und zu einer verringerten Nutzbarkeit der überlassenen Fläche, so dass eine Reduzierung der Gebühr im angegebenen Umfang gerechtfertigt erscheint. Durch die Reduzierung entsteht ein Gebührenausfall in Höhe von rund 16.000 EUR.

 

2.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

€ - 16.000

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Antrag Nr. 239/2021