Betreff
Anfrage zum Beschluss von 2015 zur Tariftreue- und Mindestlohnnachkalkulation bei Vergaben
Vorlage
30/030/2021
Aktenzeichen
III/30
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Das Rechtsamt hat eine verwaltungsinterne Umfrage durchgeführt und die vergabestarken Fachbereiche zur Stellungnahme aufgefordert, da die notwendigen Erkenntnisse zur Beantwortung der gestellten Fragen bei Amt 30 nicht vorliegen. Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen.

 

Frage 1: Setzt die Verwaltung den Stadtratsbeschluss „Tariftreue- und Mindestlohnnachkalkulation von Vergaben“ von 2015 (https://ratsinfo.erlangen.de/to0050.php?__ktonr=5019230) in vollem Umfang um?

 

Die im Beschluss vom 26.02.2015 zur Vorlagennummer 30-R/021/2015 in Punkt 3 dargestellte Vorgehensweise wird umgesetzt.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Auskömmlichkeitsprüfung wurde in den städtischen Vergaberichtlinien unter Ziffer VI. 7. „Auskömmlichkeit“ niedergelegt. Die Prüfung hat unter ergänzender Berücksichtigung der Zielsetzung aus dem Beschlusses vom 26.02.2015 bei lohnintensiven Dienstleitungen wie Reinigungsleistungen zu erfolgen. Zuletzt ist dies bei der Vergabe der Reinigungsdienstleistungen durch Amt 24 erfolgt.

 

Eine Eignungsprüfung erfolgt bei allen Vergabeverfahren. Durch die Einholung eines Gewerbezentralregisterauszugs bzw. zukünftig der Einsichtnahme in das Wettbewerbsregister wird dabei u.a. festgestellt, ob Ausschlussgründe aus dem MiLOG oder dem AEntG vorliegen.

 

Unabhängig von der Lohnintensität sowie der Art der zu vergebenden Leistung erfolgt darüber hinaus eine Angemessenheitsprüfung, wenn der Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Gesetz und vergaberechtlichen Regelwerken. Über den eigentlichen Anwendungsbereich der „Auskömmlichkeitsprüfung“ nach Ziffer VI. 7. der Vergaberichtlinien hinaus, können hierdurch zusätzlich Missstände in Bezug auf die Mindestlohnzahlung bei Vergaben aller Art aufgedeckt werden.

 

Frage 2a): Findet für jedes Angebot eine Plausibilitätsprüfung statt auf die rechnerische Möglichkeit, beim angebotenen Preis Mindestlöhne bzw. allgemeinverbindliche Tariflöhne zu bezahlen (sog. Auskömmlichkeit)?;

und Frage 2b): Wenn nein: Warum und wie oft nicht?

 

Da eine grundsätzliche Auskömmlichkeitsprüfung bei allen eingehenden Angeboten mangels bestehender Chance auf den Zuschlag neben dem hierfür zusätzlich entstehenden Prüfungsaufwand keinerlei Mehrwert für die Beschaffung mit sich bringen würde, wurde in den Vergaberichtlinien festgelegt, dass eine Auskömmlichkeitsprüfung nur bei dem Angebot durchzuführen ist, das bezuschlagt werden soll. Des Weiteren hat die Auskömmlichkeitsprüfung nur bei lohnintensiven Dienstleistungen wie Reinigung zu erfolgen.

Im Baubereich findet mitunter grundsätzlich eine Plausibilitätsprüfung von Gesamtangebotspreis und einzelnen Teilleistungen statt. Die ämterübergreifende Umfrage hat jedoch ergeben, dass die genaue Handhabung bei den Fachämtern nicht ganz einheitlich erfolgt.

Mangels Kenntnis aller innerhalb der Stadt Erlangen in den vergangenen 6 Jahren durchgeführten städtischen Vergabeverfahren kann nicht dezidiert mitgeteilt werden, ob eine Auskömmlichkeitsprüfung in Einzelfällen entgegen der städtischen Vorgabe nicht durchgeführt worden ist und ggf. welcher Grund hierfür maßgeblich war. Eine entsprechende Statistik hierüber wird nicht geführt. Wir gehen aber davon aus, dass die Fachbereiche sich an die (bindenden) Richtlinien halten.

 

Frage 3: Wie oft wurden Anbieter aufgefordert, die Auskömmlichkeit ihrer Angebote zu erläutern?

 

Nach den gewonnenen Erkenntnissen erfolgte eine Auskömmlichkeitsprüfung nach den Vergaberichtlinien bei der Vergabe der Reinigungsdienstleistungen durch Amt 24.

Darüber hinaus wird insbesondere die Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise, wie sie sich aus Gesetz und Regelwerken ergibt, grundsätzlich immer durchgeführt. Dies erfolgt unter Beteiligung des jeweils betroffenen Bieters.

Mangels Kenntnis aller innerhalb der Stadt Erlangen in den vergangenen 6 Jahren durchgeführten Vergabeverfahren, kann das Rechtsamt aber auch zu dieser Frage keine detailliertere Stellungnahme abgeben. Eine entsprechende Statistik hierüber wird nicht geführt.

 

Frage 4: Wie oft wurden Anbieter wegen mangelndem Nachweis der rechnerischen Möglichkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Löhne ausgeschlossen?

 

Im Rahmen der Ämterbeteiligung ist dem Rechtsamt nur 1 Fall gemeldet worden. Es handelt sich um eine Vergabe aus dem Bereich des EB77. Im Übrigen musste ein Ausschluss wegen mangelndem Nachweis noch nicht erfolgen.

 

Frage 5: Warum wird der Stadtrat bei Ausschreibungen nicht unaufgefordert über das Ergebnis dieser Prüfungen informiert?

 

Eine entsprechende Verpflichtung für die Verwaltung gibt es nicht. Zudem würde eine solche Informationspflicht in Anbetracht der Anzahl möglicher städtischer Vergabeverfahren erhöhten Aufwand bei den Fachbereichen und der Zentralen Vergabestelle verursachen. Das Ergebnis der Prüfung müsste für jedes in Betracht kommende Verfahren für den Stadtrat aufbereitet und präsentiert werden. Der konkrete Mehrwert ist aufgrund der Seltenheit eines Ausschlusses bzw. schon der Seltenheit einer Ungereimtheit von Angeboten in Bezug auf Tariftreuethemen in Frage zu stellen. Ähnliches gilt auch für etwaige Dokumentations- oder Statistikpflichten zu diesen Themen, die einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden.

 


Anlagen:        Anfrage der Erlanger Linke zum Beschluss von 2015 – Tariftreue- und                                Mindestlohnnachkalkulation bei Vergaben