Betreff
Höhe des Zuschlags für energiesanierte Wohnungen
Vorlage
55/029/2021
Aktenzeichen
Amt 55
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Mit Beschluss vom 14.04.2021 wurde der Zuschlag zur Mietobergrenze für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ab 01.08.2021 auf 10% erhöht. Als energiesanierter Wohnraum in diesem Sinne gelten Wohnungen, deren Energieverbrauchwert unter 75 kWh/m² liegt.

Im SGA vom 14.04.2021 wurde um Mitteilung der Datensätze, die bei der Ermittlung der Zuschlagshöhe verwandt wurden, gebeten.

Die Festlegung des erhöhten Zuschlags basiert auf einer qualifizierten Schätzung, da die im SGB II vorhandene Zahl an Datensätzen zu gering ist, um aussagekräftig zu sein.

Basis der Neufestlegung waren daher Rücksprachen mit dem Sachgebiet Statistik sowie dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen, dessen Vorschlag eines Zuschlags von 10% gefolgt wurde. Dem zugrunde liegt die Überlegung, dass einerseits den Leistungsbezieher*innen ermöglicht werden soll, am Prozess der Entwicklung Erlangens in eine klimafreundliche Stadt teilzunehmen und besseren Zugang zu energiesanierten Wohnungen zu bekommen. Andererseits muss der geltenden Rechtslage, dass im Bereich des SGB II und XII aufgrund des Grundsicherungscharakters dieser Leistungen nur Wohnungen als angemessen gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Standard aufweisen, Rechnung getragen werden.

Der Zuschlag wird als ausreichend angesehen, um energiesanierte Wohnungen auch für Leistungsbezieher*innen leichter zugänglich zu machen, ohne den Grundsätzen des weit überwiegend aus Bundesmitteln finanzierten SGB II zuwiderzuhandeln.

 

Es ist keine weitere Kommune bekannt, in der ein Zuschlag für energiesanierte Wohnungen gewährt wird.

 


Anlagen: --