Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Der Antrag Nr. 178/2021 der Grünen Liste Fraktion ist damit abschließend bearbeitet.
Rechtslage:
Grundsätzlich sind mehrere Möglichkeiten bzw.
Schilderkombinationen vorhanden, um das Spielen auf der Straße zu ermöglichen.
Es gibt hier die Spielstraße, den Verkehrsberuhigten Bereich und die
Fußgängerzone.
Spielstraße ist eine Straße, die mittels dem
Z 250, Verbot für Fahrzeuge aller Art, mit ZZ 1010-10, spielende Kinder, für
den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt ist. In der Spielstraße dürfen Kinder
auch auf der Straße spielen, während der Fahrverkehr (auch Radfahrer) nicht
durchfahren darf.
Im Verkehrsberuhigten Bereich sind
Kinderspiele auf der gesamten Straße erlaubt, der Fahrverkehr darf lediglich
nicht wesentlich behindert werden. Das bedeutet, dass das Spiel beim Auftauchen
eines Fahrzeuges ggf. unterbrochen werden muss. Eine niedrige Fahrzeugfrequenz
ist die zwingende Voraussetzung dafür, dass der Verkehrsberuhigte Bereich
funktioniert.
In der Fußgängerzone und auf Gehwegen ist Spielen generell erlaubt.
Der Übergang zum Sport ist hier fließend, insbesondere Mannschaftssportarten
wie Fußball sind dem Sport zuzuordnen.
Grundsätzlich ist eine temporäre Spielstraße
im Sinne des § 31 StVO rechtlich durchaus denkbar. Zwar ist grundsätzlich im
Gefüge der StVO hierfür der Verkehrsberuhigte Bereich vorgesehen, welcher
allerdings für spielende Kinder nicht den gleichen Schutz wie eine Spielstraße
im Sinne des § 31 StVO bietet.
Vorteil für die spielenden Kinder ist, dass hier eine vollständige Aussperrung
jeglichen Verkehrs (auch Radfahrer) stattfindet, was auch folgerichtig ist,
denn beim Spielen ist es unerheblich, ob für den Radfahrer oder dem Kraftfahrer
das Spiel unterbrochen werden muss.
Problematisch könnte sich jedoch erweisen, dass insbesondere kleine Kinder die
Straßenbereiche, in denen die Kinder spielen dürfen, nicht von anderen
Straßenbereichen unterscheiden können und hierbei die Grenzen von Straße und
Gehbereich verwischen können.
Zudem bedarf auch die Spielstraße einer
zwingenden straßenverkehrsrechtlichen Erforderlichkeit (vgl. hierzu § 45 Abs. 9
StVO), die nur in den seltensten Fällen vorliegen dürfte.
Die generelle Thematik der tiefergehenden
Voraussetzungen und der präzisen örtlichen Voraussetzungen behandelt das im
Antrag genannte Gutachten nicht.
Hürden sind deshalb im Bereich der praktischen
Umsetzung und der Auswahl der Örtlichkeit zu sehen.
Eine Notwendigkeit im Sinne der StVO besteht nicht darin, einer
Kindertagesstätte einen Außenspielplatz bereitzustellen. Die Straßen, die dafür
in Frage kommen würden, sind Sackgassen oder abgelegene kleine Straßen in
Wohngebieten mit viel kleinen Kindern und mit sehr wenig Fahrzeugverkehr.
Dies bedeutet, dass die Straße nicht zu stark befahren sein darf, damit die
Bevölkerung die Regelung auch akzeptiert. Ebenso darf der gesperrte Bereich
keine Parkmöglichkeiten besitzen, da die-se zu Behinderungen beim Spiel oder
sogar Beschädigungen bei den Kfz führen könnte.
Eine Durchsetzung der Spielstraße wird im Innenstadtbereich als beinahe
unmöglich angesehen. Es wird davon ausgegangen, dass der Fahrzeugverkehr (Kfz
und Radfahrer) nicht von der Durchfahrt abzuhalten ist. Eine ständige
Überwachung wäre hierfür notwendig, die faktisch nicht zu leisten ist.
Die [berechtigten Interessen] der Anlieger, dass diese Ihre Grundstücke
weitestgehend unbeeinträchtigt erreichen können, stehen dem ebenfalls entgegen.
Hier muss auch unterschieden werden, aus welchem Grund der Eingriff in die
Anliegerinteressen erfolgt und wie hoch die Intensität des Eingriffes ist. Die
Ausweisung einer Spielstraße, wenn auch nur temporär, genügt diesen
Anforderungen in der Regel nicht.
Hinzuzufügen ist, dass die Oberfläche der Straße für das Spielen geeignet sein
muss. Der Straßenbaulastträger übernimmt dann nicht nur die übliche
Verkehrssicherungspflicht für den Kfz-Verkehr, sondern auch eine gesteigerte
Verkehrssicherungspflicht, die den Anforderungen der üblichen Spielarten
(Kinderspiele, Inlineskater, usw.) genügen muss.
Insbesondere in der Engelstraße kann eine
solche temporäre Spielstraße nicht empfohlen werden. In kurzer Entfernung steht
ein Verkehrsberuhigter Bereich (Kirchenstraße/ Schiffstraße) zur Verfügung, in
dem bereits auf der Straße gespielt werden kann. In der Engelstraße selbst
müssten die Parkplätze weggenommen werden, da es sonst nicht zu erwarten ist,
dass die Parkplätze regelmäßig frei sein werden. Zudem wäre den parkenden
Fahrzeugen die Ausfahrt zu gewähren.
Der in dem Bereich angeordnete personenbezogene Behindertenparkplatz müsste
zudem innerhalb der Engelstraße versetzt werden.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass
temporäre Spielstraße in der Regel dem geltenden Recht aufgrund der Örtlichkeit
widersprechen. Nur an ganz wenigen Stellen wird der Ausschluss jeglichen
Fahrzeugverkehrs rechtmäßig anzuordnen sein.
Des Weiteren ist die Einrichtung eines
Standardverfahrens nicht möglich und nicht sinnvoll, da dies stets eine
Einzelfallprüfung bleiben wird. Dazu wird darauf hingewiesen, dass die
Akzeptanz in der Bürgerschaft für solche Bereiche als äußerst gering
eingeschätzt wird, da bereits Verkehrsberuhigte Bereiche, in denen auch auf der
Straße gespielt werden darf, häufig von den Bürgern abgelehnt werden.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Antrag Nr. 178/2021 der Grünen Liste Fraktion