Betreff
Temporäre Spielbereiche, Antrag Nr. 178/2021 der Grünen Liste Fraktion
Vorlage
614/023/2021
Aktenzeichen
VI/61/614
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Der Antrag Nr. 178/2021 der Grünen Liste Fraktion ist damit abschließend bearbeitet.   


Rechtslage:

Grundsätzlich sind mehrere Möglichkeiten bzw. Schilderkombinationen vorhanden, um das Spielen auf der Straße zu ermöglichen. Es gibt hier die Spielstraße, den Verkehrsberuhigten Bereich und die Fußgängerzone.

Spielstraße ist eine Straße, die mittels dem Z 250, Verbot für Fahrzeuge aller Art, mit ZZ 1010-10, spielende Kinder, für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt ist. In der Spielstraße dürfen Kinder auch auf der Straße spielen, während der Fahrverkehr (auch Radfahrer) nicht durchfahren darf.

Im Verkehrsberuhigten Bereich sind Kinderspiele auf der gesamten Straße erlaubt, der Fahrverkehr darf lediglich nicht wesentlich behindert werden. Das bedeutet, dass das Spiel beim Auftauchen eines Fahrzeuges ggf. unterbrochen werden muss. Eine niedrige Fahrzeugfrequenz ist die zwingende Voraussetzung dafür, dass der Verkehrsberuhigte Bereich funktioniert.
In der Fußgängerzone und auf Gehwegen ist Spielen generell erlaubt.
Der Übergang zum Sport ist hier fließend, insbesondere Mannschaftssportarten wie Fußball sind dem Sport zuzuordnen.

 

Grundsätzlich ist eine temporäre Spielstraße im Sinne des § 31 StVO rechtlich durchaus denkbar. Zwar ist grundsätzlich im Gefüge der StVO hierfür der Verkehrsberuhigte Bereich vorgesehen, welcher allerdings für spielende Kinder nicht den gleichen Schutz wie eine Spielstraße im Sinne des § 31 StVO bietet.
Vorteil für die spielenden Kinder ist, dass hier eine vollständige Aussperrung jeglichen Verkehrs (auch Radfahrer) stattfindet, was auch folgerichtig ist, denn beim Spielen ist es unerheblich, ob für den Radfahrer oder dem Kraftfahrer das Spiel unterbrochen werden muss.
Problematisch könnte sich jedoch erweisen, dass insbesondere kleine Kinder die Straßenbereiche, in denen die Kinder spielen dürfen, nicht von anderen Straßenbereichen unterscheiden können und hierbei die Grenzen von Straße und Gehbereich verwischen können.

Zudem bedarf auch die Spielstraße einer zwingenden straßenverkehrsrechtlichen Erforderlichkeit (vgl. hierzu § 45 Abs. 9 StVO), die nur in den seltensten Fällen vorliegen dürfte.

Die generelle Thematik der tiefergehenden Voraussetzungen und der präzisen örtlichen Voraussetzungen behandelt das im Antrag genannte Gutachten nicht.

 

Hürden sind deshalb im Bereich der praktischen Umsetzung und der Auswahl der Örtlichkeit zu sehen.
Eine Notwendigkeit im Sinne der StVO besteht nicht darin, einer Kindertagesstätte einen Außenspielplatz bereitzustellen. Die Straßen, die dafür in Frage kommen würden, sind Sackgassen oder abgelegene kleine Straßen in Wohngebieten mit viel kleinen Kindern und mit sehr wenig Fahrzeugverkehr.
Dies bedeutet, dass die Straße nicht zu stark befahren sein darf, damit die Bevölkerung die Regelung auch akzeptiert. Ebenso darf der gesperrte Bereich keine Parkmöglichkeiten besitzen, da die-se zu Behinderungen beim Spiel oder sogar Beschädigungen bei den Kfz führen könnte.
Eine Durchsetzung der Spielstraße wird im Innenstadtbereich als beinahe unmöglich angesehen. Es wird davon ausgegangen, dass der Fahrzeugverkehr (Kfz und Radfahrer) nicht von der Durchfahrt abzuhalten ist. Eine ständige Überwachung wäre hierfür notwendig, die faktisch nicht zu leisten ist.
Die [berechtigten Interessen] der Anlieger, dass diese Ihre Grundstücke weitestgehend unbeeinträchtigt erreichen können, stehen dem ebenfalls entgegen. Hier muss auch unterschieden werden, aus welchem Grund der Eingriff in die Anliegerinteressen erfolgt und wie hoch die Intensität des Eingriffes ist. Die Ausweisung einer Spielstraße, wenn auch nur temporär, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht.
Hinzuzufügen ist, dass die Oberfläche der Straße für das Spielen geeignet sein muss. Der Straßenbaulastträger übernimmt dann nicht nur die übliche Verkehrssicherungspflicht für den Kfz-Verkehr, sondern auch eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht, die den Anforderungen der üblichen Spielarten (Kinderspiele, Inlineskater, usw.) genügen muss.

 

 

Insbesondere in der Engelstraße kann eine solche temporäre Spielstraße nicht empfohlen werden. In kurzer Entfernung steht ein Verkehrsberuhigter Bereich (Kirchenstraße/ Schiffstraße) zur Verfügung, in dem bereits auf der Straße gespielt werden kann. In der Engelstraße selbst müssten die Parkplätze weggenommen werden, da es sonst nicht zu erwarten ist, dass die Parkplätze regelmäßig frei sein werden. Zudem wäre den parkenden Fahrzeugen die Ausfahrt zu gewähren.
Der in dem Bereich angeordnete personenbezogene Behindertenparkplatz müsste zudem innerhalb der Engelstraße versetzt werden.

 

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass temporäre Spielstraße in der Regel dem geltenden Recht aufgrund der Örtlichkeit widersprechen. Nur an ganz wenigen Stellen wird der Ausschluss jeglichen Fahrzeugverkehrs rechtmäßig anzuordnen sein.

 

Des Weiteren ist die Einrichtung eines Standardverfahrens nicht möglich und nicht sinnvoll, da dies stets eine Einzelfallprüfung bleiben wird. Dazu wird darauf hingewiesen, dass die Akzeptanz in der Bürgerschaft für solche Bereiche als äußerst gering eingeschätzt wird, da bereits Verkehrsberuhigte Bereiche, in denen auch auf der Straße gespielt werden darf, häufig von den Bürgern abgelehnt werden.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:

Antrag Nr. 178/2021 der Grünen Liste Fraktion