Die Stadt Erlangen verzichtet
bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge der
Auswirkungen des Corona-Virus auf die üblichen Stundungszinsen.
Diese Regelung wird verlängert
und gilt weiterhin für Stundungen bis 31.12.2021 und unabhängig von ihrer
finanziellen Bedeutung.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Der HFPA hat am 21.04.2021
beschlossen, in Verlängerung der ursprünglich vom Stadtrat am 26.03.2020
beschlossenen Festlegung und der vom HFPA am 02.12.2020 verlängerten
Festlegung, bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen
infolge der Auswirkungen des Corona-Virus auf die üblichen Stundungszinsen zu
verzichten. Die Regelung gilt bisher bis zum 30.09.2021 (20/013/2021).
In einem Schreiben vom
15.06.2021 empfiehlt der Deutsche Städtetag eine weitere zeitlich befristete
Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen für betroffene
Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Corona-Virus. Um die
Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können als eine Maßnahme
Steuerforderungen (weiterhin) gestundet werden.
Auf die üblichen
Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird weiterhin bis zum
31.12.2021 verzichtet, solange der Schuldner/die Schuldnerin einer fälligen
Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die Stadt Erlangen verzichtet
entsprechend der Empfehlung des Deutschen Städtetages bei der Stundung von
Gemeindesteuern und darüber hinaus bei sonstigen Stundungen infolge der
Auswirkungen des Corona-Virus weiter auf die üblichen Stundungszinsen. Diese
Regelung gilt für Stundungen bis 31.12.2021 und unabhängig von ihrer
finanziellen Bedeutung. Die Geschäftsordnung des Stadtrates, wonach dem
Stadtrat gemäß § 3 Nr. 5 die Beschlussfassung über Stundungen von größerer
finanzieller Bedeutung (in einer Höhe über 500.000,- Euro) und dem Haupt-,
Finanz- und Personalausschuss gemäß § 12 Nr. 2 die Stundung von Forderungen -
soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters
gegeben ist - obliegt, findet somit bei zinslosen Stundungen von
Gemeindesteuern infolge der Auswirkungen des Corona-Virus bis zum 31.12.2021
keine Anwendung. Gleiches gilt für die Vollzugsbestimmungen zum Haushalt 2021.
In Anbetracht der aktuellen
Situation und der beantragten Stundungen über den 30.09.2021 hinaus ist es für
die Verwaltung entscheidend, wie bis zum Jahresende mit Stundungszinsen bei
Geltendmachung von Corona-Auswirkungen verfahren werden soll.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die Stundung wird auf Antrag gewährt.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: