Betreff
Verzicht auf Stundungszinsen wegen des Corona-Virus bis 31.12.2021
Vorlage
20/017/2021
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Erlangen verzichtet bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen des Corona-Virus auf die üblichen Stundungszinsen.

Diese Regelung wird verlängert und gilt weiterhin für Stundungen bis 31.12.2021 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der HFPA hat am 21.04.2021 beschlossen, in Verlängerung der ursprünglich vom Stadtrat am 26.03.2020 beschlossenen Festlegung und der vom HFPA am 02.12.2020 verlängerten Festlegung, bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen des Corona-Virus auf die üblichen Stundungszinsen zu verzichten. Die Regelung gilt bisher bis zum 30.09.2021 (20/013/2021).

 

In einem Schreiben vom 15.06.2021 empfiehlt der Deutsche Städtetag eine weitere zeitlich befristete Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen für betroffene Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Corona-Virus. Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können als eine Maßnahme Steuerforderungen (weiterhin) gestundet werden.

 

Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird weiterhin bis zum 31.12.2021 verzichtet, solange der Schuldner/die Schuldnerin einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Stadt Erlangen verzichtet entsprechend der Empfehlung des Deutschen Städtetages bei der Stundung von Gemeindesteuern und darüber hinaus bei sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen des Corona-Virus weiter auf die üblichen Stundungszinsen. Diese Regelung gilt für Stundungen bis 31.12.2021 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung. Die Geschäftsordnung des Stadtrates, wonach dem Stadtrat gemäß § 3 Nr. 5 die Beschlussfassung über Stundungen von größerer finanzieller Bedeutung (in einer Höhe über 500.000,- Euro) und dem Haupt-, Finanz- und Personalausschuss gemäß § 12 Nr. 2 die Stundung von Forderungen - soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters gegeben ist - obliegt, findet somit bei zinslosen Stundungen von Gemeindesteuern infolge der Auswirkungen des Corona-Virus bis zum 31.12.2021 keine Anwendung. Gleiches gilt für die Vollzugsbestimmungen zum Haushalt 2021.

 

In Anbetracht der aktuellen Situation und der beantragten Stundungen über den 30.09.2021 hinaus ist es für die Verwaltung entscheidend, wie bis zum Jahresende mit Stundungszinsen bei Geltendmachung von Corona-Auswirkungen verfahren werden soll.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Stundung wird auf Antrag gewährt.

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: