Betreff
Stationäre Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe: Fahrtkosten der Elternteile
Vorlage
512/006/2021
Aktenzeichen
IV/512
Art
Beschlussvorlage

Wenn Elternteile gegenüber dem Stadtjugendamt/Abteilung Sozialdienst nachweisen können, dass es ihnen nicht möglich und zumutbar ist, die Fahrtkosten für die pädagogisch notwendige Fahrt in die stationäre Einrichtung aufzubringen, in der ihr Kind stationär im Rahmen einer Hilfe zur Erzie-hung oder der Eingliederungshilfe untergebracht ist, übernimmt die Stadt Erlangen diese Fahrtkos-ten als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Auf Antrag von Eltern oder Pflegern/Vormündern leistet das Stadtjugendamt Erlangen Hilfe zur Erziehung (§27 ff SGB VIII) oder Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe.

Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes gehört zu den Rechten von Kindern und Eltern (BGB, Kinderrechtskonvention) und entscheidet i.d.R. maßgeblich darüber, ob sich Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen positiv entwickeln können.

Es soll Elternteilen, die auf Grund ihrer Lebensumstände kein eigenes oder kein ausreichendes Einkommen erzielen und keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen haben, ermöglicht werden, den Rechtsanspruch auf Umgangskontakt zwischen Kind und Eltern in den Einrichtungen, in denen das Kind lebt, zu realisieren.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Im Rahmen der Hilfeplanung wird festgelegt, wie oft die Elternteile in die Einrichtung fahren sollen. Die Eltern haben im Rahmen ihrer Kostenbeitragspflicht gegenüber dem Stadtjugendamt ihre finanziellen Verhältnisse offengelegt.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

Die wirtschaftliche Jugendhilfe kommt nach Prüfung der Einkommensverhältnisse zu dem Ergebnis, dass die notwendigen Fahrtkosten den Elternteilen nicht zuzumuten sind. Die Elternteile haben i.d.R. parallel dazu mit dem Jobcenter geklärt, dass sie keinen Anspruch auf Finanzierung ihres Rechtsanspruchs auf Umgangskontakte über SGB II haben und den ablehnenden Bescheid beim Stadtjugendamt vorgelegt.

      In diesen ca. drei bis fünf Fällen pro Jahr übernimmt die Stadt Erlangen als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Fahrtkosten der Elternteile in die Einrichtung. Die Abrechnung erfolgt über die Einrichtung der Kinder, da im Rahmen des § 39 SGB VIII die Fahrtkosten des Kindes finanziert werden.

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk 36338xxx und 363433xx|512590| 533201 und 533204

       

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: