Betreff
Eilverfügung des Oberbürgermeisters gem. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung;
Erlass von Elternbeiträgen in städt. Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für den Monat März 2021
Vorlage
510/034/2021
Aktenzeichen
IV/510
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Die Eilverfügung des Oberbürgermeisters vom 26.02.2021 dient zur Kenntnis.


Auf beiliegende Eilverfügung wird verwiesen.

 

Demnach wird nicht nur für die Monate Januar und Februar, sondern auch für den Monat März auf die Erhebung der Elternbeiträge einschließlich Verpflegungsgebühr in städtischen Kindertageseinrichtungen für Kinder, die höchsten 5 Tage im Monat in der Einrichtung betreut wurden, verzichtet (sog. Bagatellregelung). In der Kindertagespflege werden die Kostenbeiträge unter diesen Voraussetzungen ebenfalls erlassen.

 

Entgegen dem Hinweis in der Eilverfügung entspricht der Verzicht auf die Erhebung der Verpflegungsgebühr nicht in jedem Einzelfall der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen. Die lt. Newsletter Nr. 398 im Nachhinein ermöglichte anteilige Abrechnung des Mittagessens, das von Kindern tatsächlich an bis zu 5 Tagen in Anspruch genommen wurde, wäre allerdings ein immenser Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu den Einnahmen von max. 8.000 Euro für die Monate Januar bis März steht.


Anlagen:        1. Eilverfügung des Oberbürgermeisters gem. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO

2. 398. Newsletter des Bayer. Staatsministeriums für Familie und Soziales