Betreff
Erlass von Sondernutzungsgebühren
Vorlage
33/008/2021
Aktenzeichen
III/33
Art
Beschlussvorlage

1.  Für den Zeitraum der Sommersaison 2021 wird für Außenbewirtschaftung die vollständige Sondernutzungsgebührenfreiheit gewährt.

2.  Für das Kalenderjahr 2021 wird für Warenauslagen auf Antrag vollständige Sondernutzungsgebührenfreiheit gewährt.

3.  Außerdem werden für den in Ziff. 1 genannten Zeitraum für Imbissstände und Schausteller keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

I


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Am 8. Dezember 2020 hat die bayerische Staatsregierung aufgrund der Corona-Pandemie erneut den Katastrophenfall festgestellt. Gastronomiebetriebe jeder Art sind derzeit nach Infektionsschutzrecht grundsätzlich untersagt. Zwar ist es durchaus wahrscheinlich, dass in der Sommersaison 2021 wieder Gastronomie zulässig sein wird. Dies wird jedoch sicher mit erheblichen Einschränkungen verbunden sein, insbesondere was den Innenbereich anbelangt. Deshalb wird es für die Gastronomen wichtig sein, in wesentlich größerem Umfang als vor der Pandemie Außenflächen nutzen zu können.

Neben der Gastronomie müssen auch der Einzelhandel, Imbissstände sowie Schausteller erhebliche wirtschaftliche Einbußen hinnehmen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. Position Nr. 15 der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Erlangen werden Gebühren für Straßenbewirtschaftung erhoben. Die Dauer der Sommersaison ist in der Satzung festgesetzt auf den Zeitraum 01.04.2021 – 31.10.2021. Die Ordnungsbehörde wird auch in dieser Sommersaison Sondernutzungserlaubnisse für die Außenbewirtschaftung großzügig mit einem eingeschränkten Prüfprogramm erteilen. Die Erhebung von Gebühren hierfür wäre jedoch angesichts der derzeit außergewöhnlich schwierigen Lage der Gastronomiebetriebe unbillig. Entsprechendes gilt für Einzelhändler, Schausteller, sowie für die Betreiber von Imbissständen.

Der Stadtrat hat bereits mit Beschluss vom 27.05.2020 (Vorlagennummer II/001/2020) eine Sondernutzungsgebührenfreiheit für die Außenbewirtschaftung bis zum Ende der Wintersaison 2020/21 beschlossen, um den Gastronomiebetrieben in der schwierigen wirtschaftlichen Lage zu helfen. Für Warenauslagen wurde eine Sondernutzungsgebührenfreiheit bis zum Ende des Kalenderjahres 2020 auf Antrag gewährt. In seiner Sitzung am 27.10.2020 hat der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss zudem eine Sondernutzungsgebührenfreiheit für Imbissstände und Schausteller bis zum Ende des Jahres 2020 beschlossen (Vorlagennummer 33/004/2020). Diese Regelungen sollen angesichts des fortdauernden Ausnahmezustands verlängert werden.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Entscheidung, ob überhaupt eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, wird im Verwaltungsweg unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen getroffen. Die Gebührenfreiheit soll sowohl für bestehende, als auch für alle neu beantragten Sondernutzungserlaubnisse gelten. Von der Regelung nicht betroffen sind eventuell anfallende Verwaltungsgebühren.

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Durch die Regelung in Ziff. 1 kommt es für bereits bestehende Außenbewirtschaftung zur Gebührenausfällen in Höhe von rd. 77.000 EUR. Die Höhe des Gebührenausfalls für zusätzliche oder neu errichtete Außenbewirtschaftung während der Sommersaison 2021 kann nicht genau vorhergesagt werden. Auf Grund der Erfahrungen aus der Sommersaison 2020 werden die Gebührenausfälle für zusätzliche Flächen auf ca. 25.000 EUR geschätzt.

Durch die Regelung zur Gebührenfreiheit für Warenauslagen kommt es bei einer Inanspruchnahme durch alle Begünstigten zu Gebührenausfällen in Höhe von rd. 6.000 EUR.

Hinsichtlich der Regelung in Ziff. 3 kann die Höhe des Gebührenausfalls während der Sommersaison 2021 nicht genau vorhergesagt werden. Auf Grund der Erfahrungen aus der letzten Sommersaison werden die Gebührenausfälle auf ca. 20.000 EUR geschätzt.

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: