Betreff
Grundrente auch für Sozialleistungsempfänger
Vorlage
50/031/2021
Aktenzeichen
V/50/KA001
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Das Grundrentengesetz ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Die Grundrente ist ein Zuschlag zur Rente, der nicht beantragt werden muss, sondern von Amts wegen durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft und ausgezahlt wird. Durch die Grundrente werden rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet und wenig verdient haben, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt und Beiträge gezahlt haben, mehr Rente bekommen.

 

Das neue Gesetz gilt nicht nur für Altersrentnerinnen und Altersrentner, sondern unter gleichen Voraussetzungen auch für alle, die eine Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrente bekommen.

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur bereits gezahlten Rente. Maximal liegt dieser derzeit bei etwa 418 € im Monat. Im Durchschnitt werden es ca. 75 € sein. Ein Anspruch auf Grundrente ist möglich, wenn mindestens 33 Jahre in die Rentenkassen eingezahlt worden ist. Darüber hinaus ist es wichtig, wie hoch der Verdienst in diesen Jahren war. Zeiten, in denen der Verdienst weniger als 30 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten betrug, werden bei der Berechnung des Zuschlages nicht berücksichtigt.

 

Die Mehrheit der Leistungsbezieher*innen verfügt über eine sehr geringe Rente, was wiederum einen Anspruch z.B. auf Grundsicherungsleistungen begründen kann. Dieser Personenkreis wird voraussichtlich, z.B aufgrund fehlender Anwartschaften, zumeist keinen Anspruch auf die Grundrente haben.

 

Das Grundrentengesetz sieht aber zusätzlich zur Grundrente bei mehreren Sozialleistungen, wie Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld, neue Freibeträge für das Renteneinkommen vor.

Hier können die Zeiten mit rentenversichertem Mini-Job oder geringer Teilzeit Vorteile bringen, auch wenn sich kein Zuschlag errechnet.

 

Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachgewiesen sind, gelten für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Januar 2021 diese neuen Einkommensfreibeträge, um die sich die entsprechende Sozialleistung erhöht. Der Freibetrag ist der Höhe nach auf die Hälfte des aktuellen Regelbedarfs Stufe 1 begrenzt; er beläuft sich damit im Jahr 2021 auf höchstens 223 €. Der Freibetrag wird vom Sozialamt für den Einzelfall errechnet.


 

Die Stadt Erlangen hat derzeit 680 Leistungsempfänger nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII, die eine Rente erhalten. Das Sozialamt wird diese Rentnerinnen und Rentner bis 30.04.2021 der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf elektronischem Weg melden. Dort wird geprüft, wer einen Anspruch auf eine Grundrente hat und/oder wer die Voraussetzungen für den neuen Freibetrag erfüllt.

Die DRV muss bundesweit bei 26 Millionen Renten überprüfen, ob Grundrentenzeiten vorhanden sind. Deshalb ist mit der Rückmeldung der DRV an das Sozialamt erst im Zeitraum August bis September 2021 zu rechnen.

 

Das Sozialamt wird anschließend die Freibeträge rückwirkend zum 01.01.2021 bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigen und entsprechende Nachzahlungen veranlassen.

Somit ist gewährleistet, dass keinem*r Leistungsempfänger*in ein Anspruch verloren geht, soweit er grundrentenberechtigt ist oder die entsprechenden Grundrentenzeiten nachweisen kann.

Bei der Berechnung des Wohngeldes wird vom Sozialamt entsprechend verfahren.

Zu gegebener Zeit werden wir über die Auswirkungen des Grundrentengesetzes in Erlangen neu berichten.

 

 


Anlagen: