Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Das
Grundrentengesetz ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Die Grundrente ist ein
Zuschlag zur Rente, der nicht beantragt werden muss, sondern von Amts wegen
durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft und ausgezahlt wird. Durch die
Grundrente werden rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die lange
gearbeitet und wenig verdient haben, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt
und Beiträge gezahlt haben, mehr Rente bekommen.
Das neue
Gesetz gilt nicht nur für Altersrentnerinnen und Altersrentner, sondern unter
gleichen Voraussetzungen auch für alle, die eine Erwerbsminderungs-,
Erziehungs- oder Hinterbliebenenrente bekommen.
Die
Grundrente ist ein Zuschlag zur bereits gezahlten Rente. Maximal liegt dieser
derzeit bei etwa 418 € im Monat. Im Durchschnitt werden es ca. 75 € sein. Ein
Anspruch auf Grundrente ist möglich, wenn mindestens 33 Jahre in die
Rentenkassen eingezahlt worden ist. Darüber hinaus ist es wichtig, wie hoch der
Verdienst in diesen Jahren war. Zeiten, in denen der Verdienst weniger als 30 %
des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten betrug, werden bei der
Berechnung des Zuschlages nicht berücksichtigt.
Die Mehrheit
der Leistungsbezieher*innen verfügt über eine sehr geringe Rente, was wiederum
einen Anspruch z.B. auf Grundsicherungsleistungen begründen kann. Dieser
Personenkreis wird voraussichtlich, z.B aufgrund fehlender Anwartschaften,
zumeist keinen Anspruch auf die Grundrente haben.
Das
Grundrentengesetz sieht aber zusätzlich zur Grundrente bei mehreren
Sozialleistungen, wie Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung,
Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld, neue Freibeträge für das
Renteneinkommen vor.
Hier können
die Zeiten mit rentenversichertem Mini-Job oder geringer Teilzeit Vorteile
bringen, auch wenn sich kein Zuschlag errechnet.
Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten
nachgewiesen sind, gelten für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner ab dem
1. Januar 2021 diese neuen Einkommensfreibeträge, um die sich die entsprechende
Sozialleistung erhöht. Der Freibetrag ist der Höhe nach auf die Hälfte des
aktuellen Regelbedarfs Stufe 1 begrenzt; er beläuft sich damit im Jahr 2021 auf
höchstens 223 €. Der Freibetrag wird vom Sozialamt für den Einzelfall
errechnet.
Die Stadt Erlangen hat derzeit 680
Leistungsempfänger nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII, die eine Rente erhalten.
Das Sozialamt wird diese Rentnerinnen und Rentner bis 30.04.2021 der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) auf elektronischem Weg melden. Dort wird geprüft, wer
einen Anspruch auf eine Grundrente hat und/oder wer die Voraussetzungen für den
neuen Freibetrag erfüllt.
Die DRV muss bundesweit bei 26 Millionen Renten
überprüfen, ob Grundrentenzeiten vorhanden sind. Deshalb ist mit der
Rückmeldung der DRV an das Sozialamt erst im Zeitraum August bis September 2021
zu rechnen.
Das Sozialamt wird anschließend die Freibeträge
rückwirkend zum 01.01.2021 bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigen
und entsprechende Nachzahlungen veranlassen.
Somit ist gewährleistet, dass keinem*r
Leistungsempfänger*in ein Anspruch verloren geht, soweit er
grundrentenberechtigt ist oder die entsprechenden Grundrentenzeiten nachweisen
kann.
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird vom
Sozialamt entsprechend verfahren.
Zu gegebener Zeit werden wir über die
Auswirkungen des Grundrentengesetzes in Erlangen neu berichten.
Anlagen: