Betreff
Verzicht auf Stundungszinsen wegen des Coronavirus bis 30.06.2021
Vorlage
II/006/2020
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Erlangen verzichtet bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen des Coronavirus auf die üblichen Stundungszinsen.

Diese Regelung wird verlängert und gilt für Stundungen weiterhin bis 30.06.2021 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung.

 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der Stadtrat hat am 26.03.2020 beschlossen, bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen des Coranavirus auf die üblichen Stundungszinsen zu verzichten. Die Regelung gilt bisher bis zum 31.12.2020 (II/241/2020).

 

In einem Schreiben vom 17.11.2020 gibt der Deutsche Städtetag Empfehlungen für die Ausgestaltung abgabenbezogener Liquiditätshilfen der Städte und Gemeinden an Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus. Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können als eine Maßnahme Steuerforderungen (weiterhin) gestundet werden.

 

Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird weiterhin bis zum 30.06.2021 verzichtet, solange der Schuldner/die Schuldnerin einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Stadt Erlangen verzichtet entsprechend der Empfehlung des Deutschen Städtetages bei der Stundung von Gemeindesteuern und darüber hinaus bei sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen des Coronavirus weiter auf die üblichen Stundungszinsen. Diese Regelung gilt für Stundungen bis 30.06.2021 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung. Die Geschäftsordnung des Stadtrates, wonach dem Stadtrat gemäß § 3 Nr. 5 die Beschlussfassung über Stundungen von größerer finanzieller Bedeutung (in einer Höhe über 500.000,- Euro) und dem Haupt-, Finanz- und Personalausschuss gemäß § 12 Nr. 2 die Stundung von Forderungen - soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters gegeben ist - obliegt, findet somit bei zinslosen Stundungen von Gemeindesteuern infolge der Auswirkungen des Coronavirus bis zum 30.06.2021 keine Anwendung. Gleiches gilt für die Vollzugsbestimmungen zum Haushalt 2020/2021.

 

In Anbetracht der aktuellen Situation und der beantragten Stundungen über den 31.12.2020 hinaus ist es für die Verwaltung entscheidend, wie weiterhin mit den Stundungszinsen verfahren werden soll.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Stundung wird auf Antrag gewährt.

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden