Betreff
Arbeitsprogramm 2021 – Einführung einer Zweitwohnungssteuer
Antrag Nr. 367/2020 der ÖDP-Stadtratsfraktion vom 12.10.2020
Vorlage
20/008/2020
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Von der Einführung einer Zweitwohnungssteuer wird abgesehen.
Der Antrag Nr. 367/2020 ist damit bearbeitet.


Vor ca. 20 Jahren begann auch in Bayern eine Diskussion angesichts klammer Kassen neue Möglichkeiten zur Erhebung örtlicher Aufwandssteuern zu suchen, wie z.B. die "Kulturtaxe" oder die Zweitwohnungssteuer. Ging man ursprünglich davon aus, eine Steuer auf Zweitwohnungen könne auf Basis des entsprechenden Steuertatbestands umfassend erhoben werden, haben Gerichte den Umfang der Erhebung durch Befreiungstatbestände erheblich eingeschränkt. So führt die Fachzeitschrift "Gemeindekasse" im Jahr 2016 aus: "Auch 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der ersten Zweitwohnungssteuersatzungen (ZwStS) in Bayern wird in zahlreichen Gerichtsverfahren um rechtliche Detailfragen gestritten." (GK 4/2016, Randnummer 28, Seite 75 ff).

Unter Zuhilfenahme von Vergleichsdaten dürften sich Steuereinnahmen in Erlangen von ca. 150.000 bis 200.000 € ergeben bei Personalkosten gemäß EG 9a und zwar im laufenden Betrieb für eine Halbtagsstelle (31.100 €) und bei Einführung zunächst für eine Ganztagsstelle (62.200 €) zuzüglich der Kosten eines Arbeitsplatzes.

 

Vor einer potentiellen Einführung einer neuen Steuer ist der rechtliche Rahmen zur Steuererhebung abzustecken. Vorrangig dient eine Steuer der Erzielung von Einnahmen zur Deckung notwendiger Ausgaben, wobei eine Priorisierung einzuhalten ist:

 

Art. 62 Abs. 2 und 3 GO regelt die Reihenfolge, nach der sich die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zu beschaffen hat. Primäre Deckungsmittel sind die „sonstigen Einnahmen“, zu denen insbesondere die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer, die allgemeinen Finanzzuweisungen sowie staatliche Zuwendungen für bestimmte Maßnahmen und die Erträge aus dem Gemeindevermögen zählen. Soweit diese sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Abs.2 Nr.1) und „im Übrigen“ – also nachrangig – aus Steuern (Abs.2 Nr.2) zu beschaffen.

 

Die aktuelle Haushaltssituation weist auch angesichts vorhandener Liquidität keinen ungedeckten Bedarf aus, der die Einführung einer zusätzlichen Aufwandssteuer als denkbar erscheinen ließe.

 


Anlagen:        Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion Nr. 367/2020