Antrag Nr. 367/2020 der ÖDP-Stadtratsfraktion vom 12.10.2020
Der Sachbericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Von der Einführung einer Zweitwohnungssteuer wird abgesehen.
Der Antrag Nr. 367/2020 ist damit bearbeitet.
Vor ca. 20 Jahren
begann auch in Bayern eine Diskussion angesichts klammer Kassen neue
Möglichkeiten zur Erhebung örtlicher Aufwandssteuern zu suchen, wie z.B. die
"Kulturtaxe" oder die Zweitwohnungssteuer. Ging man ursprünglich
davon aus, eine Steuer auf Zweitwohnungen könne auf Basis des entsprechenden
Steuertatbestands umfassend erhoben werden, haben Gerichte den Umfang der
Erhebung durch Befreiungstatbestände erheblich eingeschränkt. So führt die
Fachzeitschrift "Gemeindekasse" im Jahr 2016 aus: "Auch 10 Jahre
nach dem Inkrafttreten der ersten Zweitwohnungssteuersatzungen (ZwStS) in
Bayern wird in zahlreichen Gerichtsverfahren um rechtliche Detailfragen
gestritten." (GK 4/2016, Randnummer 28, Seite 75 ff).
Unter Zuhilfenahme
von Vergleichsdaten dürften sich Steuereinnahmen in Erlangen von ca. 150.000
bis 200.000 € ergeben bei Personalkosten gemäß EG 9a und zwar im laufenden
Betrieb für eine Halbtagsstelle (31.100 €) und bei Einführung zunächst für eine
Ganztagsstelle (62.200 €) zuzüglich der Kosten eines Arbeitsplatzes.
Vor einer
potentiellen Einführung einer neuen Steuer ist der rechtliche Rahmen zur
Steuererhebung abzustecken. Vorrangig dient eine Steuer der Erzielung von
Einnahmen zur Deckung notwendiger Ausgaben, wobei eine Priorisierung
einzuhalten ist:
Art. 62 Abs. 2 und
3 GO regelt die Reihenfolge, nach
der sich die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
zu beschaffen hat. Primäre Deckungsmittel sind die „sonstigen Einnahmen“, zu
denen insbesondere die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer, die
allgemeinen Finanzzuweisungen sowie staatliche Zuwendungen für bestimmte
Maßnahmen und die Erträge aus dem Gemeindevermögen zählen. Soweit diese
sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen
Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Abs.2 Nr.1) und „im Übrigen“ –
also nachrangig – aus Steuern (Abs.2 Nr.2) zu beschaffen.
Die aktuelle Haushaltssituation weist auch angesichts
vorhandener Liquidität keinen ungedeckten Bedarf aus, der die Einführung einer
zusätzlichen Aufwandssteuer als denkbar erscheinen ließe.
Anlagen: Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion Nr. 367/2020