Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag Nr. 201/2020 der ÖDP ist damit abschließend bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Mit dem Verbot, aus Fahrtrichtung Osten nach Westen in die
Neue Straße einzufahren, wurden zusätzlich zahlreiche Ausnahmen angeordnet.
Derzeit sind auf einer Trägertafel das Verbot der Einfahrt (VZ 267) mit den
Zusatzzeichen Notfälle frei, Linienverkehr frei (ZZ 1026-32) und Radverkehr
frei (ZZ 1022-10) angebracht.
Dies verhindert grundsätzlich (Ausnahme Busse und Notfälle, die schnell die
Kliniken erreichen müssen) die Einfahrt aller Kraftfahrzeuge, also auch
Elektrokleinstfahrzeuge und Taxen.
Zwar dürfen Elektrokleinstfahrzeuge Radwege benutzen (§ 10
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV), fallen aber bei dem ZZ Radverkehr
frei nicht unter die Freigabe (§ 12 Abs. 2 eKFV). Für eine Freigabe bedarf
es das ZZ Elektrokleinstfahrzeuge frei.
Ähnliches gilt für Taxen, die für eine Freigabe das ZZ Taxi frei (ZZ 1026-30)
benötigen.
Für beide Fahrzeugarten wäre eine Freigabe der Neuen Straße in Fahrtrichtung
Westen sinnvoll. Dies gilt einerseits für die Taxen als Bestandteil des ÖPNV,
andererseits für Elektrokleinstfahrzeuge, bei denen die Verkehrsteilnehmer die
gesetzlichen Regelungen nicht nachvollziehen können (Mal dem Rad
gleichgestellt, mal nicht). Mittlerweile wird davon ausgegangen, dass die
Nachzieheffekte nicht ins Gewicht fallen werden.
Dennoch ist eine Freigabe aufgrund der vorhandenen Beschilderung (Verbot der
Einfahrt) nicht möglich. Eine Häufung von Verkehrszeichen ist nicht erlaubt,
weswegen nicht mehr als 3 Verkehrszeichen gleichzeitig angeordnet werden dürfen
(Nr. 11 zu § 39 bis 43 AllgVwV StVO). Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen
(§ 39 Abs. 3 StVO). Hiervon sollen nicht mehr als 2 Zeichen gleichzeitig
angeordnet werden.
Diese Grundsätze sind bereits durch die vorhandene Beschilderung bis zum
maximal rechtlich zulässigen gedehnt worden. Die Anbringung weiterer
Zusatzzeichen würde zur Rechtswidrigkeit der gesamten Anordnung führen.
Bedauerlicherweise ist eine Umsetzung des verständlichen Wunsches auf Freigabe aufgrund
der
derzeitigen Rechtslage nicht möglich. Wir sind aber mit der
Regierung im Gespräch, ob sie einen rechtlichen Weg sehen, wie dem Ansinnen
Rechnung getragen werden kann. Wir würden bei positivem Ausgang wieder
berichten.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Antrag 201/2020 der ÖDP
Bild Schildertafel