Betreff
Öffnung der unechten Einbahnstraße "Neue Straße" Richtung Westen für Taxis; Antrag 201/2020 der ÖDP
Vorlage
614/010/2020
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag Nr. 201/2020 der ÖDP ist damit abschließend bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit dem Verbot, aus Fahrtrichtung Osten nach Westen in die Neue Straße einzufahren, wurden zusätzlich zahlreiche Ausnahmen angeordnet. Derzeit sind auf einer Trägertafel das Verbot der Einfahrt (VZ 267) mit den Zusatzzeichen Notfälle frei, Linienverkehr frei (ZZ 1026-32) und Radverkehr frei (ZZ 1022-10) angebracht.
Dies verhindert grundsätzlich (Ausnahme Busse und Notfälle, die schnell die Kliniken erreichen müssen) die Einfahrt aller Kraftfahrzeuge, also auch Elektrokleinstfahrzeuge und Taxen.
Zwar dürfen Elektrokleinstfahrzeuge Radwege benutzen (§ 10 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV), fallen aber bei dem ZZ Radverkehr frei nicht unter die Freigabe (§ 12 Abs. 2 eKFV). Für eine Freigabe bedarf es das ZZ Elektrokleinstfahrzeuge frei.
Ähnliches gilt für Taxen, die für eine Freigabe das ZZ Taxi frei (ZZ 1026-30) benötigen.

Für beide Fahrzeugarten wäre eine Freigabe der Neuen Straße in Fahrtrichtung Westen sinnvoll. Dies gilt einerseits für die Taxen als Bestandteil des ÖPNV, andererseits für Elektrokleinstfahrzeuge, bei denen die Verkehrsteilnehmer die gesetzlichen Regelungen nicht nachvollziehen können (Mal dem Rad gleichgestellt, mal nicht). Mittlerweile wird davon ausgegangen, dass die Nachzieheffekte nicht ins Gewicht fallen werden.

Dennoch ist eine Freigabe aufgrund der vorhandenen Beschilderung (Verbot der Einfahrt) nicht möglich. Eine Häufung von Verkehrszeichen ist nicht erlaubt, weswegen nicht mehr als 3 Verkehrszeichen gleichzeitig angeordnet werden dürfen (Nr. 11 zu § 39 bis 43 AllgVwV StVO). Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 3 StVO). Hiervon sollen nicht mehr als 2 Zeichen gleichzeitig angeordnet werden.


Diese Grundsätze sind bereits durch die vorhandene Beschilderung bis zum maximal rechtlich zulässigen gedehnt worden. Die Anbringung weiterer Zusatzzeichen würde zur Rechtswidrigkeit der gesamten Anordnung führen.


Bedauerlicherweise ist eine Umsetzung des verständlichen Wunsches auf Freigabe aufgrund der

derzeitigen Rechtslage nicht möglich. Wir sind aber mit der Regierung im Gespräch, ob sie einen rechtlichen Weg sehen, wie dem Ansinnen Rechnung getragen werden kann. Wir würden bei positivem Ausgang wieder berichten.

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Antrag 201/2020 der ÖDP

                        Bild Schildertafel