Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion Nr. 366/2020
Der Sachbericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Von einer Änderung der Budgetierungsregeln für das Amt 52 wird abgesehen.
Der Antrag Nr. 366/2020 ist damit bearbeitet.
Bei der Sportförderung ist zu unterscheiden
zwischen Zuschüssen für laufende Zwecke im Budget (damit im Anwendungsbereich
der Budgetierungsregeln) und Fördermaßnahmen im Investitionshaushalt wie z.B.
dem Ausbau der Barrierefreiheit, dem Sportstättenbau oder energetischen
Sanierungsmaßnahmen.
Sowohl im Budget als auch im
Investitionshaushalt können nicht verbrauchte Haushaltsmittel grundsätzlich
übertragen werden. In beiden Fällen ist jedoch nach den haushaltsrechtlichen
Vorschriften (§ 21 der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik) im Einzelfall zu
prüfen, ob und inwieweit die Mittel im kommenden Jahr noch benötigt werden,
z.B., weil bereits ein Förderbescheid erteilt wurde, die Mittel im laufenden
Jahr aber noch nicht abgeflossen sind. Die Übertragung nicht verbrauchter
Haushaltsmittel "auf Vorrat" dagegen würde gegen § 21 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 KommHV-Doppik verstoßen, der eine Übertragung unverbrauchter
Haushaltsansätze zeitlich limitiert.
Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens gelingt
es aber, die – weitestgehend investiven – Sportförderzuschüsse gemäß der
Antragstellung des Fachamts zu übertragen.
Das Sportamt weist ergänzend darauf hin:
„Amt 52 hat in den vergangenen Jahren, wie in den Budgetierungsregeln vorgesehen, eine bedarfsgerechte Mittelübertragung in Abstimmung mit Amt 20 problemlos vollzogen. Dies kann auch künftig in Anlehnung an die jeweilig vorliegenden Förderanträge der förderberechtigten Sportvereine erfolgen.“
Aus der Sicht der Kämmerei wird eine Änderung der Budgetierungsregeln für nicht zielführend erachtet. Eine vorausschauende, bedarfsgerechte Planung der Fördermaßnahmen für das jeweils kommende Haushaltsjahr würde den angestrebten Zweck bereits hinreichend erfüllen.
Anlagen: Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion Nr. 366/2020