1.
Die Amtszeit des neu zu wählenden berufsmäßigen
Stadtratsmitgliedes für das Referat VII (Umwelt und Klimaschutz) wird auf sechs
Jahre vom 01. Dezember 2020 bis 30. November 2026 festgesetzt.
2. Die
Wahlhandlung zur Besetzung des Referates VII soll in der Stadtratssitzung am
28.10.2020 erfolgen.
3. Das
berufsmäßige Stadtratsmitglied wird in Besoldungsgruppe B 3 nach Anlage 1 zum
Bayerischen Besoldungsgesetz – BayBesG eingestuft.
4. Dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied wird für die Dauer der Amtszeit eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nach dem entsprechenden Obergrenzbetrag der Anlage 2 zum Kommunalen Wahlbeamtengesetz – KWBG.
5. Zur
Wahl für das Amt des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für Referat VII wird
Frau Sabine Bock (geb. am 22.04.1974) vorgeschlagen.
6. Für die Wahl des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für das Referat VII wird gemäß Ablaufplan in der Anlage verfahren.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Stelle der Referatsleitung für das Referat VII (Umwelt und Klimaschutz) ist zu besetzen und wurde extern ausgeschrieben.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zu Ziffer 1 des Antrags: Amtszeit
Nach Art. 41 Abs. 1 GO werden die berufsmäßigen Stadträtinnen und Stadträte auf höchstens sechs Jahre gewählt und zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt. Es wird vorgeschlagen, die Höchstwahlzeit auf sechs Jahre festzulegen. Dies entspricht den Festlegungen der bisherigen Wahlperioden.
Zu Ziffer 2 des Antrags: Wahlhandlung
Die Wahl soll in der Stadtratssitzung am 28. Oktober 2020 erfolgen.
Zu Ziffer 3 des Antrags: Besoldung
Nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit der Anlage 1 Nr. 2 KWBG ist das Amt des
berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
Erlangen B3 / erste Amtszeit
B4 / weitere
Amtszeiten
Das neu zu wählende berufsmäßige Stadtratsmitglied für das Referat VII ist daher in Besoldungsgruppe B 3 einzustufen.
Zu Ziffer 4 des Antrags: Dienstaufwandsentschädigung
Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder erhalten gemäß Art. 46 KWBG eine angemessene Entschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung. Deren Höhe richtet sich nach den Rahmenbeträgen der Ziff. B 2 c der Anlage 2 zum KWBG.
Aktuell beträgt die Dienstaufwandsentschädigung für berufsmäßige Stadtratsmitglieder bei kreisfreien Städten über 100.000 Einwohner 650,24 bis 1.241,93 EUR.
Anlage: Ablaufplan