Betreff
Information des Revisionsamtes zum konsolidierten Jahresabschluss der Stadt Erlangen ("Konzernabschluss")
Vorlage
14/022/2020
Aktenzeichen
OBM/14
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Das Haushalts- und Rechnungswesen der Stadt Erlangen erfolgt seit dem 01.01.2009 nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik). Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sieht vor, dass Gemeinden, welche ein kaufmännisches Rechnungswesen eingerichtet haben, einen Gesamtabschluss über alle Aktivitäten einer Kommune zu erstellen haben. Dies bedeutet, dass der Jahresabschluss der kommunalen Körperschaft mit den Jahresabschlüssen der ausgegliederten, rechtlich selbstständigen und unselbstständigen Einheiten und Gesellschaften unter Beachtung sämtlicher Konsolidierungsvorschriften zu einem Gesamtabschluss zusammengefasst werden muss („konsolidierter Jahresabschluss“).

 

Nach der Rechtslage der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) hätte die Stadt Erlangen erstmals mit dem Haushaltsjahr 2014 einen konsolidierten Jahresabschluss aufstellen müssen. Seitens der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierung von Mittelfranken) wurde auf Antrag der Stadtkämmerei eine zweimalige Fristverlängerung bewilligt. Demnach ist spätestens für das Haushaltsjahr 2022 ein Gesamtabschluss für alle beherrschten oder maßgeblich beeinflussten Gesellschaften vorzulegen, welche über ein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen. Für die Prüfung des Konzernabschlusses ist gemäß Art. 103 Abs. 1 S. 1 GO i. V. m. Abs. 3 GO das Revisionsamt der Stadt Erlangen zuständig.

 

Bei den mit der Abschlusserstellung befassten städtischen Dienststellen sind im Jahr 2019 verstärkt Aktivitäten unter Federführung von Ref. II/BTM angelaufen. Dieser Prozess wird vom Revisionsamt laufend begleitet.

 

Eine erste Beteiligung des Revisionsamtes umfasste den möglichen Konsolidierungskreis im Konzern Stadt Erlangen. Hier war zunächst zu beurteilen, welche städtischen Beteiligungen in den konsolidierten Jahresabschluss zwingend einzubeziehen sind. Nach einem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegebenen Leitfaden („Leitfaden für den konsolidierten Jahresabschluss nach Art. 102a GO“, Stand 02.01.2019) kann bei Unterschreiten bestimmter Größenklassen eine Konsolidierung einiger Gesellschaften entfallen sowie eine Reihe weiterer Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

 


 

Dennoch ist mit den künftig jährlich vorzunehmenden Konsolidierungsarbeiten aus hiesiger Sicht über mehrere Dienststellen hinweg – auch auf Seiten der einzubeziehenden städtischen Beteiligungen – ein signifikanter Arbeits- und Personalaufwand verbunden. Das Revisionsamt empfahl daraufhin jede Inanspruchnahme von Erleichterungen gemäß dem Leitfaden, um den Aufwand möglichst in Grenzen zu halten und zudem hierüber einen Gremienbeschluss einzuholen. Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 27.05.2020 einen einstimmigen Beschluss zur vollumfänglichen Anwendung der Vereinfachungsmöglichkeiten des Leitfadens für den konsolidierten Jahresabschluss gefasst. Noch vor dem Umstieg auf den Echtbetrieb in 2022 ist für das laufende Jahr 2020 die Erstellung eines Probekonzernabschlusses beabsichtigt. Dieser wird noch keine Außenwirkung entfalten, sondern soll bei allen Verantwortlichen dem allgemeinen Erkenntnisgewinn sowie der Erschließung von Optimierungspotenzialen bei der Konsolidierung dienen.

 

Das Revisionsamt informiert weiter regelmäßig über den Sachstand.