1) Betätigungsprüfungen bei Unternehmen privaten Rechts
2) Betätigungsprüfungen bei Unternehmen öffentlichen Rechts
3) Beteiligungsprüfungen
4) Zweckverbänden
5) Vereinen
6) Städtischen Eigenbetrieben
Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Mit der nachstehenden Darstellung
möchte das Revisionsamt einen Überblick über die verschiedenen - und nicht
immer ganz einfach auseinander zu haltenden - Prüfungsarten, Prüfungsinhalte
und Prüfungsmodalitäten bei Unternehmen, Zweckverbänden, Vereinen und
Eigenbetrieben geben:
1. Betätigungsprüfung bei Unternehmen
privaten Rechts:
Im Rahmen der Betätigungsprüfung wird die Betätigung der Stadt bei den Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, geprüft. Es handelt sich nicht um eine Prüfung des Unternehmens selbst. Bezüge zur Beteiligungsprüfung (vgl. Ziffer 3) sind in der Praxis gegeben.
Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GO
(Pflichtprüfung) |
|
Prüfungszeitraum: |
ca. drei Wirtschaftsjahre |
Zuständiges Gremium für
die Behandlung |
Revisionsausschuss |
Kostenerstattung durch
Gesellschaft: |
Nein |
Prüfung des
Jahresabschlusses: |
Erfolgt durch
Wirtschaftsprüfer |
Empfehlung zur Entlastung: |
Erfolgt durch
Wirtschaftsprüfer |
Zuständiger Prüfer im
Revisionsamt: |
Ulrich Weiß |
Betroffene Unternehmen: |
ESTW AG, GEWOBAU mbH, IGZ
GmbH, MVC GmbH |
2. Betätigungsprüfung bei Unternehmen
öffentlichen Rechts:
Im Rahmen der Betätigungsprüfung wird die Betätigung der Stadt bei Kommunalunternehmen, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, geprüft. Es handelt sich auch hierbei nicht um eine Prüfung des Unternehmens selbst. Bezüge zur Beteiligungsprüfung (vgl. Ziffer 3) sind in der Praxis gegeben.
Rechtsgrundlage: |
Art.
106 Abs. 4 Satz 2 GO (Pflichtprüfung) |
Prüfungszeitraum: |
ca.
drei Wirtschaftsjahre |
Zuständiges
Gremium für die Behandlung |
Revisionsausschuss |
Kostenerstattung
durch Gesellschaft: |
Nein |
Prüfung
des Jahresabschlusses: |
Erfolgt
durch Wirtschaftsprüfer |
Empfehlung
zur Entlastung: |
Erfolgt
durch Wirtschaftsprüfer |
Zuständiger
Prüfer im Revisionsamt: |
Ulrich
Weiß |
Betroffene
Unternehmen: |
GGFA
AöR, KommunalBIT AöR |
3. Beteiligungsprüfung:
Im Rahmen der Beteiligungsprüfung werden die unter Ziffern 1 und 2 genannten Unternehmen des privaten oder des öffentlichen Rechts an sich geprüft. Dies setzt die entsprechenden Prüfungs-rechte in der Unternehmenssatzung voraus, die dem Revisionsamt jedoch nicht bei allen Beteiligungen eingeräumt wurden. Dessen Einräumung erscheint grundsätzlich für alle Beteiligungen sinnvoll, damit das Revisionsamt in Zweifelsfällen oder bei Beauftragung durch Stadtrat oder Oberbürgermeister überhaupt tätig werden kann. Sinnvoll erscheinen Beteiligungsprüfungen auch dann, wenn erhebliche städtische Mittel betroffen sind (z. B. in Form von Zahlungen oder der Übernahme von Bürgschaften).
Beteiligungsprüfungen ergänzen die Prüfungen des jeweiligen Wirtschaftsprüfers, die sich vorwiegend auf die rechtliche und rechnerische Richtigkeit des Jahresabschlusses beziehen. Beteiligungsprüfungen haben hingegen zum Ziel, die Handlungsweise auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu untersuchen. Doppelprüfungen finden somit nicht statt.
Sofern Prüfungsrechte des Revisionsamtes bestehen, werden mit den zur Verfügung stehenden personelle Ressourcen im Rahmen der Betätigungsprüfungen im Einzelfall Themen mitgeprüft, die der Beteiligungsprüfung zuzurechnen sind.
4. Prüfung von Zweckverbänden:
Hierbei handelt es sich um eine Prüfung des Zweckverbands an sich. Es wird also untersucht, ob eine ordnungsgemäße sowie eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung vorliegt. Oftmals wechseln sich die Verbandsmitglieder mit den Prüfungen ab oder beauftragen das Revisionsamt eines Verbandsmitglieds damit. Ein Wirtschaftsprüfer wird hier nur beim ZV StUB tätig.
Rechtsgrundlage: |
Bestimmungen
in der Satzung und / oder Stadtratsbeschluss (Auftragsprüfung) |
Prüfungszeitraum: |
Haushaltsjahr
(jährliche Prüfung) |
Zuständiges
Gremium für die Behandlung |
Verbandsversammlung |
Information
des Revisionsausschusses: |
Ja,
mittels kurzer MzK |
Kostenerstattung
durch Gesellschaft: |
Ja
(in den meisten Fällen) |
Prüfung
des Jahresabschlusses: |
Erfolgt
durch Revisionsamt (Ausnahme: ZV StUB) |
Empfehlung
zur Entlastung: |
Erfolgt
durch Revisionsamt (Ausnahme: ZV StUB) |
Zuständige
Prüferin im Revisionsamt: |
Margit
Klein (bei kameralen Abschlüssen) |
Betroffene
Zweckverbände: |
ZVA,
ZV KVÜ, ZV StUB, ZV VGN, ZV Sondermüllentsorgung Mfr. und andere |
5. Prüfung von Vereinen:
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung von Vereinen durch das Revisionsamt besteht nicht, es handelt sich um Auftragsprüfungen. Prüfungsgegenstand ist auch hier die Wirtschaftsführung auf Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine Prüfung von Vereinen erscheint dann sinnvoll, wenn regelmäßig nennenswerte städtische Mittel (z. B. in Form von Zuschüssen) an die Vereine fließen.
Rechtsgrundlage: |
Bestimmungen
in der Vereinssatzung und / oder Stadtratsbeschluss (Auftragsprüfung) |
Prüfungszeitraum: |
Wirtschaftsjahr
(jährliche oder zweijährige Prüfung) |
Zuständiges
Gremium für die Behandlung |
Mitgliederversammlung |
Information
des Revisionsausschusses: |
Ja,
mittels kurzer MzK |
Kostenerstattung
durch Gesellschaft: |
Ja |
Prüfung
des Jahresabschlusses: |
Erfolgt
durch Revisionsamt |
Empfehlung
zur Entlastung: |
Erfolgt
durch Revisionsamt |
Zuständige/r
Prüfer/in im Revisionsamt: |
Ulrich
Weiß, Karin Schornbaum |
Betroffene
Vereine: |
ETM
e. V., Naherholungsverein Erlangen e. V. |
6. Prüfung von städtischen Eigenbetrieben:
Das Prüfungswesen hinsichtlich der städtischen Eigenbetriebe erfolgt zweigeteilt. Während die Prüfung des reinen Jahresabschlusses (z. B. dessen rechtliche und rechnerische Richtigkeit) gemäß Art. 107 GO von einem Wirtschaftsprüfer zu übernehmen ist, so besteht die gesetzliche Aufgabe des Revisionsamtes darin, die Handlungsweise auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu untersuchen. Doppelprüfungen finden somit nicht statt.
Rechtsgrundlage: |
Art.
106 Abs. 3 GO (Pflichtprüfung) |
Prüfungszeitraum: |
Haushaltsjahr
(jährliche Prüfung) |
Zuständiges
Gremium für die Behandlung |
Revisionsausschuss |
Kostenerstattung
durch Gesellschaft: |
Ja |
Prüfung
des Jahresabschlusses: |
Erfolgt
durch Wirtschaftsprüfer |
Empfehlung
zur Entlastung: |
Erfolgt
durch Revisionsamt |
Zuständiger
Prüfer im Revisionsamt: |
Ulrich
Weiß |
Betroffene
Eigenbetriebe: |
EBE,
EB77 |
Selbstverständlich können von den Mitgliedern des Revisionsausschusses auch die Prüfungsberichte bezogen werden, die nicht im Revisionsausschuss behandelt werden.