Betreff
Ausweitung und Verlängerung der Außennutzungsmöglichkeiten für Gewerbetreibende, insbesondere für die Gastronomie; Antrag Nr. 173/2020 der FDP
Vorlage
33/004/2020
Aktenzeichen
III/33
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.  Für den Betrieb der drei Erlanger Weihnachtsmärkte werden in diesem Jahr keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Außerdem werden bis zum Jahresende für Imbissstände und Schausteller keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

3. Der Antrag der FDP vom 08.09.2020 (Nr. 173/2020) ist damit bearbeitet.


1. Sachbericht

 

Mit dem oben genannten Antrag vom 08.09.2020 wird gefordert, die derzeit in der Stadt Erlangen geltenden Regelungen für die Außenbestuhlung für die Dauer der Krise, mindestens jedoch bis Ende 2021, zu verlängern.

 

a) Derzeit geltende Regelungen

Für die Erlaubnis von Außenbestuhlungen im öffentlichen Raum gelten die Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, die Gebührensatzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sowie die Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum - Bereich Innenstadt. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage der örtlichen Gastronomie, die durch die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen verursacht wurde, hat die Stadt Erlangen im Jahr 2020 in Abweichung von diesen Vorgaben folgende Erleichterungen eingeführt:

-    Am 27.05.2020 hat der Stadtrat beschlossen, dass für den Zeitraum der Sommersaison 2020 und der Wintersaison 2020/21, also bis einschließlich 31.03.2021, für die Außenbewirtschaftung die vollständige Sondernutzungsgebührenfreiheit gewährt wird.

-    Seitens der Ordnungsbehörde wurde für die Sommersaison 2020 ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren angeboten. In diesem Verfahren wurden nur verkehrliche und sicherheitsrelevante Aspekte geprüft und insbesondere auf gestalterische Vorgaben verzichtet. So konnten mit einer sehr kurzen Bearbeitungszeit großzügig und unbürokratisch Sondernutzungserlaubnisse für Außenbestuhlungen erteilt werden, allerdings zeitlich beschränkt auf die Sommersaison 2020 (Ende: 31.10.2020).

-    Bisher enthalten in Erlangen sowohl die Sondernutzungserlaubnisse, als auch die Gaststättenkonzessionen eine Nebenbestimmung, wonach das Aufstellen von Heizgeräten nicht zulässig ist. Mit Beschluss des Stadtrates vom 24.09.2020 wurde jedoch die Verwaltung aufgefordert, die Grundlagen für die Nutzung von Wärmespendern für die Außengastronomie in der Wintersaison 2020/2021 zu schaffen.

 

b) Weiteres Vorgehen der Verwaltung

Unter Berücksichtigung der im Antrag genannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der örtlichen Gastronomen ist für die Wintersaison folgendes Vorgehen vorgesehen:

-      Auch für die Wintersaison soll das oben dargestellte beschleunigte Genehmigungsverfahren Anwendung finden. In der Wintersaison können nicht alle bisher für Außenbewirtschaftung belegten Flächen uneingeschränkt genutzt werden (z.B. Flächenbelegung durch Weihnachtsmärkte, Zugänglichkeiten für Winterdienst der Stadt Erlangen). Die Erteilung der zusätzlichen Sondernutzungsgenehmigungen erfolgt daher erneut über ein Online-Antragsverfahren.

-      Die Ordnungsbehörde wird in den im beschleunigten Verfahren erteilten Sondernutzungserlaubnissen auf das bisher übliche Verbot von Heizpilzen und sonstigen Wärmespendern verzichten. Bei sonstigen, bestehenden oder noch zu erteilenden, Genehmigungen (z.B. Sondernutzungserlaubnissen, Gestattungen und Marktfestsetzungen) wird die Ordnungsbehörde von einer Durchsetzung der entsprechenden Nebenbestimmung bis 31.03.2021 absehen. Ergänzend wird die Ordnungsbehörde auf der Homepage der Stadt Erlangen Informationen zum Brandschutz und zu einem möglichst klimaschonenden Einsatz von Heizstrahlern veröffentlichen.

 

c) Erlass von Sondernutzungsgebühren für Weihnachtsmärkte, Imbissstände und Schausteller

Sofern die Infektionszahlen und die rechtlichen Rahmenbedingungen es zulassen, sollen auch in diesem Jahr Weihnachtsmärkte in Erlangen stattfinden. Es zeichnet sich jedoch bereits jetzt ab, dass die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für diese Märkte dazu führen werden, dass der Betrieb der Märkte mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden sein wird. Um dennoch in dieser Vorweihnachtszeit nicht auf Weihnachtsmärkte verzichten zu müssen und gleichzeitig auf diese außergewöhnliche Belastung für die Betreiber von Weihnachtsmärkten Rücksicht zu nehmen, soll in dieser Saison auf die Sondernutzungsgebühren für Weihnachtsmärkte verzichtet werden. Durch den Erlass entsteht ein Gebührenausfall in Höhe von rund 32.000 EUR.

 

Auch die Betreiber von Imbissständen sowie Schausteller hatten durch die bisher verfügten Ausgangsbeschränkungen einen erheblichen Einnahmenausfall. Um diese individuellen Härten auszugleichen soll noch bis zum Jahresende von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren für diese Stände abgesehen werden. Durch den Erlass entsteht ein Gebührenausfall in Höhe von rund 20.000 EUR.

 

d) Absehen von weitergehenden Maßnahmen

Eine Fortführung des beschleunigten Verfahrens mit eingeschränktem Prüfprogramm, der Erlaubnis des Aufstellens von Heizgeräten sowie des Gebührenverzichts über die Wintersaison 2020/2021 hinaus soll hingegen derzeit nicht erfolgen. Hinsichtlich des Gebührenverzichts ist dies bereits aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da das bayerische Kostengesetz ein Absehen von Gebühren nur vorsieht, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Während diese Voraussetzung in der konkreten Krisensituation gegeben war, kann ein pauschales Absehen von Gebühren über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erfolgen. Eine Fortführung des eingeschränkten Prüfprogramms in die Sommersaison 2021 hinein würde ein langfristiges Absehen von den bewährten gestalterischen Vorgaben für die Innenstadt bedeuten. Eine Rückkehr zur Normalität und damit zu den gestalterischen Ansprüchen der Stadt Erlangen an ihre Innenstadt würde damit zunehmend erschwert. Diese Entscheidung sollte daher von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens in den nächsten Monaten abhängig gemacht werden.

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

-52.000 €

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlage: Antrag der FDP vom 08.09.2020