Betreff
Neuerlass der Feldgeschworenengebührenordnung
Vorlage
30/008/2020
Aktenzeichen
III/30; VI/61
Art
Beschlussvorlage

Die Gebührenordnung für die Feldgeschworenen der Stadt Erlangen (Entwurf vom 23.09.2020, Anlage 1) wird beschlossen.


Das kommunale Ehrenamt des/der Feldgeschworenen hat in den fränkischen Landesteilen Bayerns eine lange Tradition. Die Mitwirkung angesehener Gemeindebürger*innen bei der Sicherung der Grundstücksgrenzen ist ein Beispiel für funktionierende bürgernahe Verwaltung. Die Feldgeschworenen beziehen kein Gehalt, sie erhalten aber für ihre Tätigkeit Gebühren, deren Höhe sich nach einer von den kreisfreien Städten bzw. Landkreisen zu erlassenden Gebührenordnung richtet. Den Feldgeschworenen entsteht durch den Einsatz ein Zeit- und Sachaufwand und ggf. ein Verdienstausfall, der angemessen entschädigt werden soll.

Der Obmann der Feldgeschworenen der Stadt Erlangen regt nach 9 Jahren eine Erhöhung der Gebühr an. In diesem Zuge soll der Satzungstext der Gebührenordnung neu gefasst werden, um Details der Gebührenabrechnung klarer zu regeln. Dies sind im Wesentlichen Angaben zum Anlass der Gebührenerhebung, zur Gebührenberechnung und Nachweisführung, zum Abrechnungsverfahren sowie eine Regelung zu Aufwendungen für Material und den Maschineneinsatz.

Die letzte Gebührenerhöhung im Bereich der Stadt Erlangen trat zum 15.04.2011 in Kraft mit einer Anpassung der Gebühren pro Stunde von 10,00 € auf 12,00 €.

Ein aktueller Vergleich der Feldgeschworenengebühren mit den anderen kreisfreien Städten der Metropolregion ergibt, dass sich die Gebühren innerhalb einer Spanne von 12,00 €/h bis 15,00 €/h bewegen: Fürth und Erlangen 12,00 € (seit 2010 bzw. 2011), Nürnberg 14,00 € (seit 2014) sowie Schwabach 15,00 € (seit 2016).

 

Die Verwaltung hält daher eine Erhöhung der Feldgeschworenengebühr in Erlangen auf 14,00 €/h für angemessen.

 

Die Abrechnung der Feldgeschworenengebühren mit den kostenpflichtigen Gebührenschuldnern (Antragsteller der Vermessung beim ADBV) erfolgt seit 2 Jahren zunehmend durch die Verwaltung. Den Feldgeschworenen ist es freigestellt, direkt mit dem Kostenschuldner/der Kostenschuldnerin abzurechnen oder über die zuständige Gemeinde abrechnen zu lassen. Von der zuletzt genannten Möglichkeit machen die Feldgeschworenen immer öfter Gebrauch.

Neu im Satzungstext sind auch die Festlegungen zur Erstattung von Aufwendungen für Material und Maschineneinsatz im Rahmen der Verrichtung des Dienstgeschäfts der Feldgeschworenen. Zwar konnten die Feldgeschworenen im Zuge der Abrechnung ihre Auslagen für das Abmarkungsmaterial bisher bereits abrechnen, in vielen Gemeinden und Städten gibt es hierzu inzwischen aber in den jeweiligen Satzungen genauere Angaben und Regelungen. Dies soll nun mit dem neuen § 6 auch in Erlangen festgelegt werden. Insbesondere der bei größeren Abmarkungsgeschäften und bei schwierigen Bodenverhältnissen erforderliche Einsatz von landwirtschaftlichen Zugmaschinen, eigenen Kfz und anderen Geräten soll hier Berücksichtigung in der Abrechnung des Feldgeschworenenaufwandes finden. Die Betriebsstundensätze (siehe § 6 Abs. 4 und 5) sind dabei den Angaben von örtlichen Maschinenringen entnommen.

 

 

Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

        nein

 

 

Haushaltsmittel

        werden nicht benötigt.


Anlagen:       

1. Gebührenordnung für die Feldgeschworenen der Stadt Erlangen (Entwurf vom 23.09.2020)

2. Synopse Gebührenordnung alt/neu