Die Gebührenordnung für die Feldgeschworenen der Stadt Erlangen (Entwurf vom 23.09.2020, Anlage 1) wird beschlossen.
Das kommunale
Ehrenamt des/der Feldgeschworenen hat in den fränkischen Landesteilen Bayerns
eine lange Tradition. Die Mitwirkung angesehener Gemeindebürger*innen bei der
Sicherung der Grundstücksgrenzen ist ein Beispiel für funktionierende
bürgernahe Verwaltung. Die Feldgeschworenen beziehen kein Gehalt, sie erhalten
aber für ihre Tätigkeit Gebühren, deren Höhe sich nach einer von den
kreisfreien Städten bzw. Landkreisen zu erlassenden Gebührenordnung richtet.
Den Feldgeschworenen entsteht durch den Einsatz ein Zeit- und Sachaufwand und
ggf. ein Verdienstausfall, der angemessen entschädigt werden soll.
Der Obmann der
Feldgeschworenen der Stadt Erlangen regt nach 9 Jahren eine Erhöhung der Gebühr
an. In diesem Zuge soll der Satzungstext der Gebührenordnung neu gefasst
werden, um Details der Gebührenabrechnung klarer zu regeln. Dies sind im
Wesentlichen Angaben zum Anlass der Gebührenerhebung, zur Gebührenberechnung
und Nachweisführung, zum Abrechnungsverfahren sowie eine Regelung zu
Aufwendungen für Material und den Maschineneinsatz.
Die letzte
Gebührenerhöhung im Bereich der Stadt Erlangen trat zum 15.04.2011 in Kraft mit
einer Anpassung der Gebühren pro Stunde von 10,00 € auf 12,00 €.
Ein aktueller
Vergleich der Feldgeschworenengebühren mit den anderen kreisfreien Städten der
Metropolregion ergibt, dass sich die Gebühren innerhalb einer Spanne von 12,00
€/h bis 15,00 €/h bewegen: Fürth und Erlangen 12,00 € (seit 2010 bzw. 2011),
Nürnberg 14,00 € (seit 2014) sowie Schwabach 15,00 € (seit 2016).
Die Verwaltung hält
daher eine Erhöhung der Feldgeschworenengebühr in Erlangen auf 14,00 €/h für
angemessen.
Die Abrechnung der
Feldgeschworenengebühren mit den kostenpflichtigen Gebührenschuldnern
(Antragsteller der Vermessung beim ADBV) erfolgt seit 2 Jahren zunehmend durch
die Verwaltung. Den Feldgeschworenen ist es freigestellt, direkt mit dem
Kostenschuldner/der Kostenschuldnerin abzurechnen oder über die zuständige
Gemeinde abrechnen zu lassen. Von der zuletzt genannten Möglichkeit machen die
Feldgeschworenen immer öfter Gebrauch.
Neu im Satzungstext
sind auch die Festlegungen zur Erstattung von Aufwendungen für Material und
Maschineneinsatz im Rahmen der Verrichtung des Dienstgeschäfts der
Feldgeschworenen. Zwar konnten die Feldgeschworenen im Zuge der Abrechnung ihre
Auslagen für das Abmarkungsmaterial bisher bereits abrechnen, in vielen
Gemeinden und Städten gibt es hierzu inzwischen aber in den jeweiligen
Satzungen genauere Angaben und Regelungen. Dies soll nun mit dem neuen § 6 auch
in Erlangen festgelegt werden. Insbesondere der bei größeren
Abmarkungsgeschäften und bei schwierigen Bodenverhältnissen erforderliche
Einsatz von landwirtschaftlichen Zugmaschinen, eigenen Kfz und anderen Geräten
soll hier Berücksichtigung in der Abrechnung des Feldgeschworenenaufwandes
finden. Die Betriebsstundensätze (siehe § 6 Abs. 4 und 5) sind dabei den
Angaben von örtlichen Maschinenringen entnommen.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
nein
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt.
Anlagen:
1. Gebührenordnung für die Feldgeschworenen der Stadt Erlangen (Entwurf vom 23.09.2020)
2. Synopse Gebührenordnung alt/neu