Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Erlangen (Entwurf vom
14.09.2020, Anlage 1)
wird beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Der Stadtrat der Stadt Erlangen gibt sich eine neue Geschäftsordnung.
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen
zu erzielen?)
In der konstituierenden Sitzung des Stadtrates am 14.05.2020 wurde beschlossen, dass die Geschäftsordnung 2014 bis zum Inkrafttreten einer neuen Geschäftsordnung weiter gilt.
Zur Überarbeitung der Geschäftsordnung fanden zwischen Vertreter*innen der Verwaltung und Vertreter*innen der im Stadtrat vertretenen Fraktionen / Gruppierungen zwei Abstimmungsgespräche statt. Eine Synopse mit einer Darstellung der behandelten Änderungen sowie die geänderte Geschäftsordnung sind in der Anlage beigefügt.
Im 2. Abstimmungsgespräch
bestand weitgehend Konsens mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf. Die
Vertreter*innen der Fraktionen und Gruppierungen sprachen sich im 1.
Abstimmungstermin jedoch teilweise gegen folgenden Änderungsvorschlag von § 6 Abs.
1 GeschO (Akteneinsicht und Auskunft) aus:
„(1) Die Stadtratsmitglieder haben das Recht, die Sitzungsunterlagen
des Stadtrats sowie die der Vorbereitung von Beschlussfassungen des Stadtrats
dienenden Akten der Stadtverwaltung in den Räumen der betreffenden Dienststelle
einzusehen. Mitgliedern eines Ausschusses des Stadtrats kann durch Beschluss
dieses Ausschusses das Recht zur Einsicht weiterer Akten von Bereichen, für den
der betreffende Ausschuss bestellt ist, eingeräumt werden.“
Dieser Vorschlag erfolgte seitens der Verwaltung, da die bisherige Regelung
nicht der gesetzlichen Vorschrift entspricht. Die derzeitige Regelung ist
vielmehr zu weitgehend; dies zeigt auch der Vergleich mit den Regelungen der
Geschäftsordnung anderer (Nachbar-) Städte.
Nach § 30 Abs. 3 Bay. Gemeindeordnung (BayGO) überwacht „der Gemeinderat“ die
gesamte Gemeindeverwaltung. Dieses Recht steht nur dem Kollegialorgan insgesamt
zu, nicht jedoch dem einzelnen Stadtratsmitglied. Nur wenn ein
Stadtratsmitglied durch Stadtratsbeschluss mit Überwachungsaufgaben betraut
ist, kann dieses auch Einsicht nehmen.
In
der 1. Sitzung wurde daher versucht, eine Kompromisslösung dahingehend zu
finden, dass einzelne Stadtratsmitglieder Akten, die nicht der Vorbereitung von
Beschlussfassungen des Stadtrats dienen, nur einsehen dürfen, wenn das
betreffende Stadtratsmitglied dieses Ansinnen dem Stadtrat vorab zur Kenntnis
gibt. Dieser Vorschlag wurde in den nunmehr vorgelegten Entwurf aufgenommen.
Zusätzlich zu den bereits in den Abstimmungsgesprächen besprochenen Änderungen in der Anlage 2 – Vergabebefugnisse – wurden aufgrund einer Anregung aus dem Bereich OBM/Amt 14 nunmehr auch noch die Betragsgrenzen für sonstige Vergaben bei FL/VgV geändert.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Beschlussfassung durch den Stadtrat.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten für Druck: |
500 € |
bei Sachkonto: 581101 |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden im Budget auf Kst 130090/KTr 11110010/Sk 581101
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1 Geschäftsordnung Entwurf vom
14.09.2020
Anlage 2 Synopse Stand 14.09.2020