Betreff
Geschäftsordnung 2020 für den Stadtrat Erlangen
Vorlage
13/032/2020
Aktenzeichen
III/30 und OBM/13
Art
Beschlussvorlage

Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Erlangen (Entwurf vom 14.09.2020, Anlage 1)
wird beschlossen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

      Der Stadtrat der Stadt Erlangen gibt sich eine neue Geschäftsordnung.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

      In der konstituierenden Sitzung des Stadtrates am 14.05.2020 wurde beschlossen, dass die Geschäftsordnung 2014 bis zum Inkrafttreten einer neuen Geschäftsordnung weiter gilt.

 

      Zur Überarbeitung der Geschäftsordnung fanden zwischen Vertreter*innen der Verwaltung und Vertreter*innen der im Stadtrat vertretenen Fraktionen / Gruppierungen zwei Abstimmungsgespräche statt. Eine Synopse mit einer Darstellung der behandelten Änderungen sowie die geänderte Geschäftsordnung sind in der Anlage beigefügt.

 

      Im 2. Abstimmungsgespräch bestand weitgehend Konsens mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf. Die Vertreter*innen der Fraktionen und Gruppierungen sprachen sich im 1. Abstimmungstermin jedoch teilweise gegen folgenden Änderungsvorschlag von § 6 Abs. 1 GeschO (Akteneinsicht und Auskunft) aus:

      „(1) Die Stadtratsmitglieder haben das Recht, die Sitzungsunterlagen des Stadtrats sowie die der Vorbereitung von Beschlussfassungen des Stadtrats dienenden Akten der Stadtverwaltung in den Räumen der betreffenden Dienststelle einzusehen. Mitgliedern eines Ausschusses des Stadtrats kann durch Beschluss dieses Ausschusses das Recht zur Einsicht weiterer Akten von Bereichen, für den der betreffende Ausschuss bestellt ist, eingeräumt werden.“

Dieser Vorschlag erfolgte seitens der Verwaltung, da die bisherige Regelung nicht der gesetzlichen Vorschrift entspricht. Die derzeitige Regelung ist vielmehr zu weitgehend; dies zeigt auch der Vergleich mit den Regelungen der Geschäftsordnung anderer (Nachbar-) Städte.
Nach § 30 Abs. 3 Bay. Gemeindeordnung (BayGO) überwacht „der Gemeinderat“ die gesamte Gemeindeverwaltung. Dieses Recht steht nur dem Kollegialorgan insgesamt zu, nicht jedoch dem einzelnen Stadtratsmitglied. Nur wenn ein Stadtratsmitglied durch Stadtratsbeschluss mit Überwachungsaufgaben betraut ist, kann dieses auch Einsicht nehmen.

      In der 1. Sitzung wurde daher versucht, eine Kompromisslösung dahingehend zu finden, dass einzelne Stadtratsmitglieder Akten, die nicht der Vorbereitung von Beschlussfassungen des Stadtrats dienen, nur einsehen dürfen, wenn das betreffende Stadtratsmitglied dieses Ansinnen dem Stadtrat vorab zur Kenntnis gibt. Dieser Vorschlag wurde in den nunmehr vorgelegten Entwurf aufgenommen.

      Zusätzlich zu den bereits in den Abstimmungsgesprächen besprochenen Änderungen in der Anlage 2 – Vergabebefugnisse – wurden aufgrund einer Anregung aus dem Bereich OBM/Amt 14 nunmehr auch noch die Betragsgrenzen für sonstige Vergaben bei FL/VgV geändert.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

      Beschlussfassung durch den Stadtrat.

 

4.   Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten für Druck:

500 €

bei Sachkonto: 581101

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden im Budget auf Kst 130090/KTr 11110010/Sk 581101

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Anlage 1 Geschäftsordnung Entwurf vom 14.09.2020

                        Anlage 2 Synopse Stand 14.09.2020