Die geänderte Geschäftsanweisung für die Werkleitung des Betriebes für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (EB 77) gem. Anlage 1 wird beschlossen.
Die Vertretungsregelung für die weitere Werkleitung wird der
aktuellen Organisation und der personellen Situation im EB 77 angepasst.
§ 1 Abs. 2 enthält folgende Fassung:
„Im Falle ihrer Verhinderung werden die Werkleiter/innen durch ihre Stellvertreter/innen vertreten. Die Stellvertretung des/der ersten Werkleiter(s)/in ist der/die weitere Werkleiter/in. Die Stellvertretung des/der weiteren Werkleiter(s)/in ist die Abteilungsleitung Stadtgrün (773), bei deren Verhinderung die Abteilungsleitung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Winterdienst (772), bei deren Verhinderung die Abteilungsleitung kaufmännischer und technischer Service (771).“
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Haushaltsmittel A
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Geschäftsanweisung für die Werkleitung des Betriebes für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (EB 77) gültig ab 01.10.2020