Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen
Vorlage
30/006/2020
Aktenzeichen
III/30; V/502
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unter-künfte zur Unterbringung von Flüchtlingen (Entwurf vom 08.09.2020 – Anlage) wird beschlossen.

 


Die Gebührensatzung für die dezentralen städtischen Flüchtlingsunterkünfte enthält Benutzungsgebühren für die Unterkünfte, die den Regelungen für die staatlichen Unterkünfte in Bayern nach der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechen. Die aktuellen Gebührensätze werden jeweils jährlich zum 1. Juli eines Gebührenjahres durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration bekanntgegeben.

Bisher enthält die städtische Gebührensatzung den zahlenmäßigen Betrag der monatlichen Benutzungsgebühr. Die Satzung muss daher, sobald die jährlichen Gebührensätze durch das Ministerium bekanntgemacht werden, auch jährlich geändert werden. Um dies in Zukunft zu vermeiden, soll in der Gebührensatzung der zahlenmäßige Betrag durch einen Verweis auf die Bekanntmachung des Staatministeriums ersetzt werden, so dass durch diesen dynamischen Verweis eine jeweilige Satzungsänderung nicht mehr erforderlich ist, sondern die aktuellen Gebührensätze direkt gelten.

 

§ 3 der Satzung soll daher in Abs. 1 Satz 2 dahingehend geändert werden, dass sich die Höhe der vollen monatlichen Benutzungsgebühr entsprechend § 23 Abs. 2 DVAsyl für jedes Gebührenjahr (Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) aus der jeweiligen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration ergibt.

 

Da in 2020 das Ministerium die zunächst bekannt gemachten Gebührensätze durch eine neue Bekanntmachung noch einmal korrigiert hat, die Stadt aber bei ihrer Änderungssatzung (Stadtratsbeschluss vom 23.07.2020) die zuerst bekanntgemachten Gebührensätze zugrunde gelegt hat, soll die jetzt vorliegende Änderungssatzung rückwirkend in Kraft treten. Dies ist auch möglich, da die vom Ministerium korrigierten Beträge niedriger sind und daher kein Eingriff in die Rechte der Gebührenzahler vorliegt, sondern von Vorteil ist.


 

Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

 


Anlage:         Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für städtische
dezentrale Unterkünfte vom 08.09.2020