hier: Erstmalig endgültige Herstellung des Giesbethwegs zwischen der Naturbadstraße und dem Vebindunsgweg Naturbadstraße /Giesbethweg (Fl.Nr. 446/2)
Der Giesbethweg zwischen Naturbadstraße und dem Verbindungsweg Naturbadstraße/Giesbeth-weg (Fl.Nr. 446/2) gilt in Abweichung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. D 245 2. Deckblatt als erstmalig endgültig hergestellt.
1. Sachverhalt
Das 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. D 245, rechtsverbindlich seit dem 16.07.1987, setzt
nördlich am Giesbethweg vier öffentliche Parkbuchten mit einer Breite von 2 m und einer Länge
von ca. 14 m fest. Um u.a. den notwendigen technischen Anforderungen entsprechen zu können,
wurde für den Ausbau der Parkbuchten eine abweichende Fläche benötigt.
Entlang des Giesbethweges wurden gemäß Ausbaubeschluss vom 20.02.2020 vier öffentliche Parkbuchten hergestellt (siehe Anlage 1). Grundsätzlich setzt die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 BauGB eine Bindung an den entsprechenden Bebauungsplan voraus. Im vorliegenden Fall ist der Ausbau jedoch teilweise abweichend von den Festsetzungen des 2. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. D 245 erfolgt:
Abweichung 1
Die vier Parkbuchten sind gemäß Bebauungsplan mit einer Länge von jeweils ca. 14 m an der Nordseite festgesetzt. Gemäß DA Bau Beschluss sind die Parkbuchten mit einer Länge von 11,5 m (3x) bzw. 13,5 m (1x) an der Nordseite errichtet worden (siehe Anlage 2). Insofern liegt dahingehend jeweils eine Planunterschreitung vor.
Abweichung 2
Die Parkbuchten sind im Bebauungsplan mit einer Breite von 2 m festgesetzt und vermaßt. Gemäß DA Bau Beschluss beträgt die verkehrlich nutzbare Breite der Parkbuchten 2 m. Durch Hochbordstein, Wurzelschutzfolie und Rückenstütze ergibt sich insgesamt eine Breite von tatsächlich geringfügig mehr als 2 m. Insofern liegt dahingehend eine Planüberschreitung vor.
Prüfung nach §
125 Abs. 3 BauGB
Bei Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist nach § 125 Abs. 3 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage nicht berührt, wenn einerseits die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind. Im vorliegenden Fall ist das für beide Abweichungen zutreffend, da sie von minderem Gewicht sind und der planerische Wille des Bebauungsplans nach vier Parkbuchten nördlich entlang des Giesbethwegs umgesetzt wird.
Andererseits ist die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht berührt, wenn die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr belastet werden, als bei einer festsetzungskonformen Herstellung, und die betroffenen Grundstücke durch die abweichende Umsetzung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies trifft im vorliegendem Fall ebenfalls zu, da die planabweichende Herstellung keine Mehrbelastung für die Erschließungsbeitragspflichtigen darstellt und die Mehrkosten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands außer Acht gelassen werden. Eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke liegt nicht vor, da die Ausbaumaßnahme der Zweckbestimmung und dem Umfang (vier Parkbuchten) der Festsetzung im Bebauungsplan entspricht.
Zusammenfassung
Die Errichtung der Parkbuchten entlang des Giesbethweges entspricht den Vorgaben des § 125 BauGB, sofern die Mehrkosten der Planüberschreitung bei der Errechnung des Erschließungsaufwandes außer Acht gelassen werden.
2. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Personalkosten (brutto): |
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Folgekosten |
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bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1: DA Bau Beschluss – Stadtrat 20.02.2020
Anlage 2: Lageplan - DA Bau Beschluss