Betreff
Umsetzung und Anwendung des § 2b UStG in der Stadt Erlangen nach Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022
Vorlage
20/002/2020
Aktenzeichen
II/20
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Rechtlicher Rahmen

Mit dem Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 (BGBl. I S.1834) wurde die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ab dem 01.01.2017 grundlegend geändert und den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU angepasst. Insbesondere galt es, den im europäischen Recht verankerten Grundsatz der Wettbewerbsneutralität umzusetzen. Die Umsetzung dieses Grundsatzes erfordert eine Besteuerung aller Leistungen von jPdöR, die im Wettbewerb mit Privaten am Markt angeboten werden. Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung geschaffen, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, die bisherige Regelung über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2020 zu nutzen und damit die Neuregelung spätestens zum 01.01.2021 anzuwenden (Option auf Fortgeltung der Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG). Diese Optionserklärung gab OBM Dr. Janik am 10.10.2016 aufgrund der Ermächtigung durch einstimmigen Stadtratsbeschluss vom 29.09.2016 gegenüber dem Finanzamt ab.

Die Übergangsregelung wurde nun mit dem am 30.06.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl. I, S. 1385) bis zum 31.12.2022 verlängert. Laut Gesetzesbegründung soll hierdurch auf die Belastung der Kommunen durch die Corona-Pandemie Rücksicht genommen werden, da die Kommunen mit der akuten Krisenbewältigung stark belastet sind und die Arbeiten zur Umsetzung des § 2b UStG dadurch weitgehend zum Erliegen gekommen sind. Gemäß § 27 Abs. 22a UStG wird die Übergangsfrist für alle jPdöR automatisch verlängert, wenn nicht die gegenüber dem Finanzamt abgegebene Optionserklärung widerrufen wird.

 

Folgen der Verlängerung der Übergangsregelung für die Stadt Erlangen

Die automatische Verlängerung der Übergangsregelung hat für die Stadt Erlangen den Vorteil, dass finanzielle Auswirkungen später greifen (Umsatzsteuer als Kostenfaktor auf bisher als nicht steuerpflichtig behandelte Leistungen im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit) oder dass Vorsteuerabzüge durch die Stadt Erlangen ab dem 01.01.2023 aufgrund vorliegender plausibler Nachweise tatsächlich ausgeübt werden können. Vor der Anwendung des § 2b UStG können Proberechnungen und Auswertungen durchgeführt werden, um so zukünftig vorzunehmende Vorsteuerabzüge (Abzugssätze) und auch finanzielle Auswirkungen zu ermitteln sowie Sachverhalte in der Gesamtschau organisatorisch anzupassen. Des Weiteren sind BMF-Schreiben zu Einzelthematiken zu erwarten. Diese könnten dann noch in die laufende Umsetzung des § 2b UStG einfließen.


Änderungen im Projektablauf

 

Die Verlängerung der Übergangsregelung bewirkt, dass die infolge der Umsetzung des § 2b UStG zu ändernden Satzungen nicht mehr unter Zeitdruck bis November 2020 in den politischen Gremien (Ausschüsse, Stadtrat) behandelt werden müssen. Die Behandlung in den politischen Gremien kann nun ohne Zeitdruck vor der Sommerpause 2022 erfolgen.

 

Für das Projekt bedeutet die Verlängerung, dass coronabedingte Einschränkungen im Arbeitsalltag (erschwerte Bestandsaufnahme und Abstimmung in den Teilprojekten) kompensiert werden können. Auch ermöglicht die Verlängerung das erprobende Anwenden und ein Nachjustieren vor der Umsetzung (z.B. in der Buchhaltungssoftware NSK).

 

Die Verlängerung der Übergangsregelung wird im Projekt in 2021 und 2022 insbesondere zu folgenden Teilaufgaben führen:

·         Internes erprobendes Anwenden der Ergebnisse der umsatzsteuerrechtlichen Bestandsaufnahme in den Dienststellen (Anordnungen und Buchungen der neu zu beurteilenden Leistungen in Buchhaltungssoftware ohne Steuerschlüssel)

·         Nachjustieren, Anpassen (z.B. Erkennen von Anpassungsbedarf im Rahmen der Erprobung durch die Dienststellen)

·         Durchführen von Proberechnungen und Auswertungen (Vorsteuerabzugsvolumina, finanzielle Auswirkungen, Grundlage für Anpassungen von Sachverhalten)

·         Anpassen von Prozessen

·         Einfrieren Status Anpassungsbedarf Rechtsgrundlagen mit externer Wirkung (Satzungen, Verträge, Formulare) und Einpflegen von Änderungen

·         Austausch mit den Dienststellen und Aktivhalten des Wissens in den Dienststellen

·         Aufbau Tax Compliance Management System für Umsatzsteuer

 

 

 


Anlagen: