Betreff
Auswirkungen der Straßenverkehrsrechtlichen Neuerungen auf die Stadt Erlangen, Antrag 074/2020 der ÖDP-Fraktion und Antrag 80/2020 der SPD-Fraktion
Vorlage
614/002/2020
Aktenzeichen
VI/61/614
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Die Anträge 74/2020 der ÖDP-Fraktion und 80/2020 der SPD-Fraktion sind damit abschließend behandelt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

1.       Einführung der neuen Straßenverkehrsordnung
Mit der neuen Straßenverkehrsordnung, die zum 01.04.2020 in Kraft getreten ist, sind die verschiedensten Änderungen in Kraft getreten. Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Änderungen für Radfahrer kurz dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass es noch keine Verwaltungsvorschriften zu der Änderung der StVO gibt, weswegen sich hier durchaus nochmals Änderungen ergeben können.

 

a.       Nebeneinanderfahren von Fahrrädern
Nach § 2 Abs. 4 StVO dürfen Fahrräder jetzt grundsätzlich nebeneinanderfahren, sofern der Verkehr nicht behindert wird (Umkehr der Regel zum Zweck der Verdeutlichung, dass grundsätzlich nebeneinandergefahren werden darf).

b.       Mindestabstand beim Überholen von zu Fuß gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug- Führenden (§ 5 Abs. 4 StVO):
Beim Überholen der genannten Verkehrsteilnehmer durch Kraftfahrzeuge wurde zusätzlich zum „ausreichenden Seitenabstand“ ein Mindestwert festgelegt (innerorts mind. 1,50 m, außerorts mind. 2 m). Dies gilt nicht für wartende Kraftfahrzeuge an Kreuzungen und Einmündungen, sofern Radfahrende diese zuvor rechts überholt haben bzw. neben Ihnen zum Stillstand gekommen sind.
Als Kraftfahrzeug gelten auch E-Bike, S-Pedelecs (motorgetrieben schneller als 25 km/h) und E-Scooter.
Unter dem Begriff „Überholen“ fällt nicht der Begegnungsverkehr. Hier gilt nach wie vor der „ausreichende“ Seitenabstand und der Grundsatz des Vorranges desjenigen Fahrzeuges, dass die Engstelle zuerst erreicht.
Der Abstand ist bei Überholvorgängen, die auf der gleichen Fahrbahn stattfinden, einzuhalten. Dies schließt Sonderfahrstreifen mit ein, nicht aber Gehwege oder Seitenstreifen.

Die neue Regelung führt somit einerseits in vielen Straßen zu einem faktischen Überholverbot, andererseits zu längeren Kfz-Schlangen hinter den Radfahrenden.
Im Ergebnis dürften deshalb insgesamt weniger Überholvorgänge stattfinden.



c.       Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen von Kfz mit mehr als 3,5t zGm
Wenn mit geradeausfahrenden Radverkehr oder mit querenden Fußgängerverkehr im Einbiegebereich zu rechnen ist, dürfen Kfz mit mehr als 3,5t zGm nur noch mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen. Ausgenommen sind Lichtzeichenanlagen, die über einen Rechtsabbiegerpfeil verfügen. 
Dies betrifft faktisch die Masse aller Kreuzungen in Erlangen. Es dürfte unerheblich sein, ob tatsächlich Verkehr stattfindet oder nicht, das blanke Vorhandensein eines Radweges dürfte als Tatbestand bereits genügen, damit diese schweren Kfz Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Diesbezüglich ist aber die Rechtsprechung abzuwarten.

d.       Parken an Kreuzungen
Wenn in Fahrtrichtung rechts ein baulich angelegter Radweg vorhanden ist, wird das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungen, dass grundsätzlich 5m beträgt, auf 8m erweitert.
Hiermit werden gesetzlich größere Parkverbotsstrecken an Kreuzungen und Einmündungen angeordnet, die zu einer Verbesserung der Sichtfelder führen.

e.       Neue Verkehrsschilder:

                            i.       Grünpfeil nur für Radfahrer



Zunächst erlaubt dieses Schild das Abbiegen trotz einer roten Lichtsignalanlage ausschließlich aus dem rechten Fahrstreifen nur für Radfahrer nach dem Anhalten.
Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen.
Aus Sicht der Verwaltung kann das Zeichen „Grünpfeil nur für Radfahrer“ an Lichtsignalanlagen mit geringem Kfz-Verkehr angebracht werden, vorausgesetzt die Lichtsignalanlage besitzt keine Rechtsabbiegersignalisierung.
An Kreuzungen mit starkem Kfz-Verkehr ist die Anbringung des Zeichens abzulehnen, da durch das Abbiegen keine Behinderung oder Gefährdung verursacht werden darf, und zu erwarten ist, das Radfahrer die rote Lichtsignalanlage ignorieren und ggf. Unfälle zu erwarten sind.



                           ii.      Fahrradzone Zeichen 244.4




In der Fahrradzone sind die Regelungen der Fahrradstraße auf eine Zone ausgeweitet worden. Alle anderen Regeln gelten entsprechend.

                         iii.      Verbot des Überholens von einspurigen Kfz für mehrspurige Kfz und Krafträder mit Beiwägen, Zeichen 277.1



Mehrspurige Kfz dürfen ein und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. Anders als bei Zeichen 276 (Verbot für Kfz aller Art, mehrspurige Kfz und Krafträder mit Beiwägen zu überholen) dürfen hier einspurige Kfz (Motorräder, E-Bike, usw.) ein- und mehrspurige Kfz überholen (Motorräder, E-Bike, usw.).

                         iv.      Haifischzähne, Zeichen 342


Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
Die Markierung hat somit keine Vorfahrtsrechtliche Bedeutung, sondern besitzt lediglich Hinweischarakter.


                           v.       Radschnellwege, Zeichen 350



Es dient der Unterrichtung über den Beginn und der Führung von Radschnellwegen.
Weitere Ge- oder Verbote sind derzeit im Gesetz nicht enthalten. Ausführungsbestimmungen sind ebenfalls noch nicht existent.


2.       Aufstellungsmöglichkeiten des Zeichens „Grünpfeil nur für Radfahrer“
Die Einzelfallprüfung der Möglichkeiten, an welchen Orten das Zeichen „Grünpfeil nur für Radfahrer“ eingeführt werden kann, erfolgt sukzessive, sofern die personellen Kapazitäten vorhanden sind bzw. geschaffen werden. Derzeit ist eine solche Prüfung aus personellen Gründen nicht durchzuführen.

3.       Sicherheitsrelevante und finanzielle Veränderungen durch den neuen
Bußgeldkatalog
Der neue Bußgeldkatalog hat aufgrund eines Formfehlers keine Rechtskraft erlangt.
Insofern wird es weder sicherheitsrelevante noch finanzielle Veränderungen ergeben. Wann ein neuer Bußgeldkatalog erlassen wird, ist unklar.

4.       Erhöhung der Parkgebühren
Eine Erhöhung der öffentlichen Parkgebühren ist generell zu befürworten. Eine Anpassung der Parkgebühren wird im Rahmen des neuen Parkraumkonzeptes vorgenommen.
Die Fertigstellung des Parkraumkonzeptes wird im Frühjahr 2021 erwartet.

5.       Ausdehnung des Überwachungsgebietes des Zweckverbandes
Zu der Ausdehnung des Überwachungsgebietes des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung auf alle Stadtteile wird auf den Beschluss 614/089/2019 verwiesen.
Danach wurde die Verwaltung bereits mit einer Prüfung der Möglichkeiten und der Kontaktaufnahme mit dem Zweckverband beauftragt. Hierbei wird auch die Erweiterung der Überwachungsgebiete geprüft.
Ein zeitlicher Rahmen kann aufgrund des mangelnden Personals nicht gesteckt werden. Jedoch ist eine Umsetzung der Erweiterung nicht vor dem Jahr 2022 möglich.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Anlage 1: Antrag 074/2020
                               Anlage 2: Antrag 080/2020