Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Die Anträge 74/2020 der ÖDP-Fraktion und 80/2020 der SPD-Fraktion sind damit abschließend behandelt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
1.
Einführung der neuen Straßenverkehrsordnung
Mit der neuen Straßenverkehrsordnung, die zum 01.04.2020 in Kraft getreten ist,
sind die verschiedensten Änderungen in Kraft getreten. Im Nachfolgenden werden
die wichtigsten Änderungen für Radfahrer kurz dargestellt. Es wird darauf
hingewiesen, dass es noch keine Verwaltungsvorschriften zu der Änderung der
StVO gibt, weswegen sich hier durchaus nochmals Änderungen ergeben können.
a.
Nebeneinanderfahren von Fahrrädern
Nach § 2 Abs. 4 StVO dürfen Fahrräder jetzt grundsätzlich nebeneinanderfahren,
sofern der Verkehr nicht behindert wird (Umkehr der Regel zum Zweck der
Verdeutlichung, dass grundsätzlich nebeneinandergefahren werden darf).
b.
Mindestabstand beim Überholen von zu Fuß
gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug- Führenden (§ 5 Abs. 4
StVO):
Beim Überholen der genannten Verkehrsteilnehmer durch Kraftfahrzeuge wurde
zusätzlich zum „ausreichenden Seitenabstand“ ein Mindestwert festgelegt
(innerorts mind. 1,50 m, außerorts mind. 2 m). Dies gilt nicht für wartende
Kraftfahrzeuge an Kreuzungen und Einmündungen, sofern Radfahrende diese zuvor
rechts überholt haben bzw. neben Ihnen zum Stillstand gekommen sind.
Als Kraftfahrzeug gelten auch E-Bike, S-Pedelecs (motorgetrieben schneller als
25 km/h) und E-Scooter.
Unter dem Begriff „Überholen“ fällt nicht der Begegnungsverkehr. Hier gilt nach
wie vor der „ausreichende“ Seitenabstand und der Grundsatz des Vorranges
desjenigen Fahrzeuges, dass die Engstelle zuerst erreicht.
Der Abstand ist bei Überholvorgängen, die auf der gleichen Fahrbahn
stattfinden, einzuhalten. Dies schließt Sonderfahrstreifen mit ein, nicht aber
Gehwege oder Seitenstreifen.
Die neue Regelung führt somit einerseits in vielen Straßen zu einem faktischen
Überholverbot, andererseits zu längeren Kfz-Schlangen hinter den Radfahrenden.
Im Ergebnis dürften deshalb insgesamt weniger Überholvorgänge stattfinden.
c.
Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen von
Kfz mit mehr als 3,5t zGm
Wenn mit geradeausfahrenden Radverkehr oder mit querenden Fußgängerverkehr im
Einbiegebereich zu rechnen ist, dürfen Kfz mit mehr als 3,5t zGm nur noch mit
Schrittgeschwindigkeit abbiegen. Ausgenommen sind Lichtzeichenanlagen, die über
einen Rechtsabbiegerpfeil verfügen.
Dies betrifft faktisch die Masse aller Kreuzungen in Erlangen. Es dürfte
unerheblich sein, ob tatsächlich Verkehr stattfindet oder nicht, das blanke
Vorhandensein eines Radweges dürfte als Tatbestand bereits genügen, damit diese
schweren Kfz Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Diesbezüglich ist aber die
Rechtsprechung abzuwarten.
d.
Parken an Kreuzungen
Wenn in Fahrtrichtung rechts ein baulich angelegter Radweg vorhanden ist, wird
das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungen, dass grundsätzlich 5m beträgt,
auf 8m erweitert.
Hiermit werden gesetzlich größere Parkverbotsstrecken an Kreuzungen und
Einmündungen angeordnet, die zu einer Verbesserung der Sichtfelder führen.
e. Neue Verkehrsschilder:
i.
Grünpfeil nur für Radfahrer
Zunächst erlaubt dieses Schild das Abbiegen trotz einer roten Lichtsignalanlage
ausschließlich aus dem rechten Fahrstreifen nur für Radfahrer nach dem
Anhalten.
Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat,
dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen
Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich
angelegten Radwegen abbiegen.
Aus Sicht der Verwaltung kann das Zeichen „Grünpfeil nur für Radfahrer“ an
Lichtsignalanlagen mit geringem Kfz-Verkehr angebracht werden, vorausgesetzt
die Lichtsignalanlage besitzt keine Rechtsabbiegersignalisierung.
An Kreuzungen mit starkem Kfz-Verkehr ist die Anbringung des Zeichens
abzulehnen, da durch das Abbiegen keine Behinderung oder Gefährdung verursacht
werden darf, und zu erwarten ist, das Radfahrer die rote Lichtsignalanlage
ignorieren und ggf. Unfälle zu erwarten sind.
ii.
Fahrradzone Zeichen 244.4
In der Fahrradzone sind die Regelungen der Fahrradstraße auf eine Zone
ausgeweitet worden. Alle anderen Regeln gelten entsprechend.
iii.
Verbot des Überholens von einspurigen Kfz für
mehrspurige Kfz und Krafträder mit Beiwägen, Zeichen 277.1
Mehrspurige Kfz dürfen ein und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. Anders
als bei Zeichen 276 (Verbot für Kfz aller Art, mehrspurige Kfz und
Krafträder mit Beiwägen zu überholen) dürfen hier einspurige Kfz (Motorräder,
E-Bike, usw.) ein- und mehrspurige Kfz überholen (Motorräder, E-Bike, usw.).
iv.
Haifischzähne, Zeichen 342
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden
Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie
weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen
von Radschnellwegen hervor.
Die Markierung hat somit keine Vorfahrtsrechtliche Bedeutung, sondern besitzt
lediglich Hinweischarakter.
v.
Radschnellwege, Zeichen 350
Es dient der Unterrichtung über den Beginn und der Führung von Radschnellwegen.
Weitere Ge- oder Verbote sind derzeit im Gesetz nicht enthalten.
Ausführungsbestimmungen sind ebenfalls noch nicht existent.
2.
Aufstellungsmöglichkeiten des Zeichens
„Grünpfeil nur für Radfahrer“
Die Einzelfallprüfung der Möglichkeiten, an welchen Orten das Zeichen
„Grünpfeil nur für Radfahrer“ eingeführt werden kann, erfolgt sukzessive,
sofern die personellen Kapazitäten vorhanden sind bzw. geschaffen werden.
Derzeit ist eine solche Prüfung aus personellen Gründen nicht durchzuführen.
3.
Sicherheitsrelevante und finanzielle
Veränderungen durch den neuen
Bußgeldkatalog
Der neue Bußgeldkatalog hat aufgrund eines Formfehlers keine Rechtskraft
erlangt.
Insofern wird es weder sicherheitsrelevante noch finanzielle Veränderungen
ergeben. Wann ein neuer Bußgeldkatalog erlassen wird, ist unklar.
4.
Erhöhung der Parkgebühren
Eine Erhöhung der öffentlichen Parkgebühren ist generell zu befürworten. Eine
Anpassung der Parkgebühren wird im Rahmen des neuen Parkraumkonzeptes
vorgenommen.
Die Fertigstellung des Parkraumkonzeptes wird im Frühjahr 2021 erwartet.
5.
Ausdehnung des Überwachungsgebietes des
Zweckverbandes
Zu der Ausdehnung des Überwachungsgebietes des Zweckverbandes Kommunale
Verkehrsüberwachung auf alle Stadtteile wird auf den Beschluss 614/089/2019
verwiesen.
Danach wurde die Verwaltung bereits mit einer Prüfung der Möglichkeiten und der
Kontaktaufnahme mit dem Zweckverband beauftragt. Hierbei wird auch die
Erweiterung der Überwachungsgebiete geprüft.
Ein zeitlicher Rahmen kann aufgrund des mangelnden Personals nicht gesteckt
werden. Jedoch ist eine Umsetzung der Erweiterung nicht vor dem Jahr 2022
möglich.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1: Antrag 074/2020
Anlage 2:
Antrag 080/2020