Betreff
Erlass von Sondernutzungsgebühren
Vorlage
II/001/2020
Aktenzeichen
II
Art
Beschlussvorlage

Für den Zeitraum der Sommersaison 2020 und der Wintersaison 2020/21 wird für Außenbewirtschaftung die vollständige Sondernutzungsgebührenfreiheit gewährt.

Ebenso wird für das Kalenderjahr 2020 für Warenauslagen auf Antrag vollständige Sondernutzungsgebührenfreiheit gewährt.

 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Am 16. März 2020 wurde zur Bewältigung der Corona-Pandemie durch die Staatsregierung der Katastrophenfall ausgerufen. Im diesem Zuge wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die weitreichende Auswirkungen auf nahezu alle Wirtschaftszweige hatten und immer noch haben.

 

Neben der Beratung über Soforthilfen (Antragsstellung bei der Regierung) und der Stundung beziehungsweise Herabsetzung der Gewerbesteuerzahlungen (Antragstellung beim Finanzamt bzw. Steuerabteilung der Stadt) gibt es für eine Kommune die Möglichkeit den Gewerbetreibenden unmittelbar zu helfen durch den Erlass oder die Ermäßigung von städtischen Gebühren. Dies ist gerade für Gastronomie und Handel im Bereich der Sondernutzungen von Bedeutung. Insbesondere für die gastronomischen Betriebe trifft dies zu, wenn sie eine Außengastronomie auf öffentlichen Flächen anbieten.

 

Gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. Position Nr. 15 der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Erlangen werden Gebühren für Straßenbewirtschaftung erhoben. Die Dauer der Sommersaison sowie der Wintersaison ist in der Satzung festgesetzt auf den Zeitraum 01.04.2020 – 31.10.2020 bzw. 01.11.2020 – 31.03.2021. In Folge der Corona-Pandemie konnten die Gastronomen seit Beginn der Saison ihre Außenbestuhlung nicht nutzen. Zwar ist eine Nutzung nun voraussichtlich mit Einschränkungen ab dem 18. Mai 2020 möglich, die Erhebung der Sondernutzungsgebühren hierfür bis zum Ende der nächsten Wintersaison stellt jedoch für die durch die Pandemie außerordentlich betroffenen Gastronomiebetriebe eine weitere hohe wirtschaftliche Belastung dar. Um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, wird daher vorgeschlagen, für die gesamte aktuelle Sommer- als auch die kommende Wintersaison Gebührenfreiheit zu gewähren.

Diese Regelung gilt für alle bestehenden Außenbewirtschaftungen, also auch für alle im Laufe der Sommer und Wintersaison neu errichteten Außenbewirtschaftungen.

 

Von der Regelung nicht betroffen sind die Verwaltungsgebühren, die grundsätzlich mit der Genehmigung einer dann nutzbaren Außenbewirtschaftung anfallen. Die Gebühren werden bis zum Ende der Wintersaison 2020/21 am unteren Rand des Gebührenrahmens angesetzt (15,00 EUR je Genehmigung).

 

Die Befreiung von Sondernutzungsgebühren für Warenauslagen dient der Unterstützung des örtlichen Einzelhandels. Die Befreiung erfolgt auf Antrag. Diese andere Vorgehensweise im Vergleich zur Gastronomie begründet sich darin, dass der Verwaltungsaufwand für die Rückerstattung in Relation zur Gebührenhöhe sehr ungünstig ist.

 

Im Verwaltungswege wird darüber hinaus durch die Ordnungsbehörde auf Verwaltungsgebühren von Amts wegen für Marktfestsetzungen, Veranstaltungsgenehmigungen, Sperrzeitverkürzungen und Gestattungen verzichtet, soweit die Begünstigten hiervon wegen der Corona-Pandemie keinen Gebrauch machen konnten. Die Einziehung dieser Gebühren wäre unbillig, da der jeweilige Begünstigte der Erlaubnis die Nichtinanspruchnahme wegen der Corona-Krise nicht zu verantworten hat.

 

 

2.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 


3.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Durch diese Regelung kommt es für bereits bestehende Außenbewirtschaftung zur Gebührenausfällen in Höhe von rd. 86.000 EUR. Die Höhe des Gebührenausfalls für zusätzliche oder neu errichtete Außenbewirtschaftung während der Sommersaison 2020 kann nicht vorhergesagt werden.

Durch die Regelung zur Gebührenfreiheit für Warenauslagen kommt es bei einer Inanspruchnahme durch alle Begünstigten zu Gebührenausfällen in Höhe von rd. 6.300 EUR.

Durch den Erlass von Verwaltungsgebühren für Marktfestsetzungen, Veranstaltungsgenehmigungen, Sperrzeitverkürzungen und Gestattungen kommt es zu einem Gebührenausfall von mindestens rd. 12.000 EUR.

 

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

Mindestens € 86.000
Einnahmeausfall SN-Gebühr;

Im Antragsverfahren bis zu
€ 6.300 Einnahmeausfall bei Warenauslagen;

Mindestens 12.000 € Einnahmeausfall Verwaltungsgebühr

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen: