1.
Der
Geschäftsbereich der weiteren berufsmäßigen Bürgermeisterin bzw. des weiteren
Bürgermeisters (BM) umfasst die Aufgaben des ab 28.05.2020 neu gegliederten
Referates I.
2.
Das Grundgehalt
bemisst sich nach Besoldungsgruppe B 5 BayBesG.
3.
Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung
richtet sich nach Art. 46 i. V. m. Anlage 2 KWBG. Sie wird auf die Obergrenze
des genannten Betrages festgesetzt.
4.
Die Wahlhandlung
erfolgt in der Stadtratssitzung am 27.05.2020.
zu
1. Der Geschäftsbereich der/des weiteren berufsmäßigen
Bürgermeisterin/Bürgermeisters umfasst gemäß der Referatsneugliederung vom
14.05.2020 ab 28.05.2020 die Aufgaben des Referates I. Der Stadtrat kann die
Zuweisung der Aufgabengebiete durch Beschluss ändern.
zu
2. Bei
der/dem weiteren berufsmäßigen Bürgermeisterin/Bürgermeister richtet sich die
Höhe der Besoldung nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 KWBG. Die Einstufung in eine der
beiden in Anlage 1 ausgewiesenen Besoldungsgruppen erfolgt nach sachgerechter
Bewertung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen. Es wird vorgeschlagen die
Einstufung zur Besoldungsgruppe B 5 BayBesG vorzunehmen.
Die Besoldung muss durch Beschluss festgelegt werden.
zu
3. Die/der weitere berufsmäßige Bürgermeisterin/Bürgermeister erhält als
Beamtin/Beamter auf Zeit für die sich durch das Amt bedingten Mehraufwendungen
in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Diese muss
zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt werden.
Gemäß den Festlegungen in der Vergangenheit wird die
Dienstaufwandsentschädigung gem. Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 KWBG und Anlage 2
KWBG für weitere Bürgermeister in kreisfreien Gemeinden über 100.000 Einwohner
genannten Betrag festgelegt.