1. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters richtet sich nach Art. 46 i. V. m. Anlage 2 KWBG. Sie wird auf die Obergrenze des genannten Betrages festgesetzt.
2. Der Oberbürgermeister darf den Dienstwagen entsprechend den bestehenden Regelungen weiterhin für Privatfahrten und Fahrten im Zusammenhang mit kommunalpolitischer Betätigung nutzen.
zu
1. Der Oberbürgermeister erhält als
Beamter auf Zeit für die sich durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der
Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Diese muss zu
Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt werden und sich innerhalb der
in Anlage 2 bestimmten Beträge halten
(Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 KWBG).
Gemäß den Festlegungen in der Vergangenheit wird die
Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters weiterhin auf die Obergrenze
des in Anlage 2 KWBG für erste Bürgermeister*innen in kreisfreien Gemeinden
über 100.000 Einwohner genannten Betrag festgelegt.
zu 2. Gemäß Art. 52 Bayer. Haushaltsordnung (BayHO) analog dürfen Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur gegen an- gemessenes Entgelt gewährt werden. Über die private Nutzung des Dienstwagens ist eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden, die weiterhin gilt.