Betreff
Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters und Benutzung des Dienstwagens
Vorlage
11/002/2020
Aktenzeichen
Ref. III/11
Art
Beschlussvorlage

1.    Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters richtet sich nach Art. 46 i. V. m. Anlage 2 KWBG. Sie wird auf die Obergrenze des genannten Betrages festgesetzt.

2.    Der Oberbürgermeister darf den Dienstwagen entsprechend den bestehenden Regelungen weiterhin für Privatfahrten und Fahrten im Zusammenhang mit kommunalpolitischer Betätigung nutzen.

 


zu 1.   Der Oberbürgermeister erhält als Beamter auf Zeit für die sich durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Diese muss zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt werden und sich innerhalb der in Anlage 2 bestimmten Beträge halten
(Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 KWBG).
Gemäß den Festlegungen in der Vergangenheit wird die Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters weiterhin auf die Obergrenze des in Anlage 2 KWBG für erste Bürgermeister*innen in kreisfreien Gemeinden über 100.000 Einwohner genannten Betrag festgelegt.

zu 2.   Gemäß Art. 52 Bayer. Haushaltsordnung (BayHO) analog dürfen Nutzungen und          Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur gegen an-       gemessenes Entgelt gewährt werden. Über die private Nutzung des Dienstwagens ist eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden, die weiterhin gilt.