1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Erlangen für das Jugendparlament (Entwurf vom 5. März 2020, Anlage 1) wird beschlossen.
2. Die Anträge des Jugendparlamentes Nrn. 285/2019, 286/2019, 287/2019 vom 14. November 2019 sind damit bearbeitet.
1. Im Jahr 2019 wurde innerhalb des
Jugendparlaments und gemeinsam mit Fraktionen und der Verwaltung über die
zukünftigen Wahlen zum Jugendparlament und die Fortentwicklung des Gremiums
diskutiert. Ziel war dabei, neben einer höheren Wahlbeteiligung auch die
Vielfalt in der Zusammensetzung des Jugendparlaments zu erhöhen. Im Rahmen des
Diskussionsprozesses stellte das Jugendparlament am 14. November 2019 drei
Anträge auf Satzungsänderung.
1. Zu Antrag Nr. 285/2019: Änderung des § 3 Abs. 1, Mandatsverlust bei fehlender Mitarbeit:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung verpflichten sich die Jugendlichen, die die Wahl in das Jugendparlament angenommen haben, das Ehrenamt während der Amtszeit auszuüben. Das Jugendparlament hat beantragt, die Satzung dahingehend zu ändern, dass Mitglieder, die sich nicht aktiv beteiligen, ihr Mandat verlieren. Begründet wird dies damit, dass das Mitglied gegen die Satzung, in der eine verpflichtende Amtsausübung festgeschrieben ist, verstößt und somit dem Wählerwillen nach einer vorgeschriebenen Amtsausübung nicht nachkommt.
Aus rechtlicher Sicht ist es
jedoch problematisch, einen Mandatsverlust alleine an einer „fehlenden aktiven
Mitarbeit“ festzuschreiben; diese Formulierung ist für eine Satzungsregelung zu
unbestimmt.
Die Verwaltung schlägt daher vor - entsprechend der Regelung in der Satzung der
Stadt Erlangen für den Ausländer- und Integrationsbeirat - die Regelung zu
treffen, dass der Stadtrat auf
Antrag des Jugendparlamentes ein
Mitglied abberufen kann, wenn es innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne
Entschuldigung nicht teilgenommen hat. An die Stelle des abberufenen Mitglieds
tritt der erste Nachrücker.
2. Antrag Nr. 287/2019: Änderung des § 4 Abs. 2, Begrenzung der Amtszeit für den Vorsitz auf ein Jahr:
Gemäß § 4 Abs. 2 wählt das Jugendparlament in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte zwei Personen für den Vorsitz. Das Jugendparlament hat hierzu beantragt, die Amtszeit auf ein Jahr zu begrenzen, eine Wiederwahl des bisherigen Vorstandes soll aber möglich sein.
Begründet wird dies damit, dass Mitglieder, die das erste Mal im
Jugendparlament vertreten sind, sich am Anfang mit geringer Wahrscheinlichkeit
als Vorsitzender oder Stellvertreter aufstellen lassen. Zu Beginn der Amtszeit
sei es durchaus vorteilhaft, dass Mitglieder, die schon länger Teil des
Jugendparlamentes sind, den Vorsitz übernehmen: Durch die Erfahrenheit des
Vorstandes könne die Arbeit sofort beginnen und Prozesse könnten schnell
ablaufen. Im Laufe eines Jahres lernten sich alle Mitglieder besser kennen und
erhielten Einblicke in die Arbeit des Vorstandes. So könnten sie sich
überlegen, ob Vorsitz oder Stellvertretung nicht auch etwas für sie sei. Die
Neuwahl würde so Mitgliedern eine Chance geben, die ihre erste (und vielleicht
auch einzige) Wahlperiode im Jugendparlament sind und sich nach einem Jahr das
Amt zutrauen.
Aus Sicht der Verwaltung gibt es keine (rechtlichen) Gründe, die gegen die Umsetzung des Antrages sprechen. Die Begründungen des Jugendparlamentes sind nachvollziehbar. Eine entsprechende Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendparlament wird daher empfohlen.
3. Antrag Nr. 286/2019: Änderung des § 4 Abs. 1, Anhebung der Altersgrenze von 18 Jahre auf 20 Jahre:
Das Jugendparlament hat beantragt, die in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelte Altersgrenze von 18 Jahre auf 20 Jahre anzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es das Ziel sei, auch Studenten und jungen Erwachsenen die Möglichkeit zu bieten, mit ihrer Erfahrung am politischen Geschehen der Stadt Erlangen teilzunehmen. Mit 18 Jahren könne man laut Gesetz mehrere unterstützende Tätigkeiten, wie beispielsweise das Mieten von Autos, übernehmen.
Die Verwaltung empfiehlt hingegen, die Altersgrenze nicht anzuheben. Junge Erwachsene mit 18 Jahren haben bereits das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen. Sie können sich daher über diesen Weg politisch einbringen.
Zudem liegt der Zweck des Jugendparlaments darin, dass die Interessen der Jugend vertreten werden. D. h., dass die Mitglieder des Jugendparlaments bei jugendspezifischen Themen mitwirken sollen. Gefragt sind daher die Expertisen junger Menschen. Daher sollte die Altershöchstgrenze auch bei 18 Jahren belassen werden.
2. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
X nein
|
|
Haushaltsmittel
X werden nicht benötigt
Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung für
das Jugendparlament der Stadt Erlangen vom 5. März 2020
Anlage 2: Antrag des Jugendparlaments vom 14.11.2019 Nr. 285/2019
Anlage 3: Antrag des Jugendparlaments vom 14.11.2019 Nr. 287/2019
Anlage 4: Antrag des Jugendparlaments vom
14.11.2019 Nr. 286/2019