Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Erlangen für das Jugendparlament; Anträge des Jugendparlamentes vom 14.11.2019
Vorlage
30/133/2020
Aktenzeichen
III/30; OMB/13
Art
Beschlussvorlage

1.    Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Erlangen für das Jugendparlament (Entwurf vom 5. März 2020, Anlage 1) wird beschlossen.

2.    Die Anträge des Jugendparlamentes Nrn. 285/2019, 286/2019, 287/2019 vom 14. November 2019 sind damit bearbeitet.

 


1.   Im Jahr 2019 wurde innerhalb des Jugendparlaments und gemeinsam mit Fraktionen und der Verwaltung über die zukünftigen Wahlen zum Jugendparlament und die Fortentwicklung des Gremiums diskutiert. Ziel war dabei, neben einer höheren Wahlbeteiligung auch die Vielfalt in der Zusammensetzung des Jugendparlaments zu erhöhen. Im Rahmen des Diskussionsprozesses stellte das Jugendparlament am 14. November 2019 drei Anträge auf Satzungsänderung.

 

1. Zu Antrag Nr. 285/2019: Änderung des § 3 Abs. 1, Mandatsverlust bei fehlender Mitarbeit:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung verpflichten sich die Jugendlichen, die die Wahl in das Jugendparlament angenommen haben, das Ehrenamt während der Amtszeit auszuüben. Das Jugendparlament hat beantragt, die Satzung dahingehend zu ändern, dass Mitglieder, die sich nicht aktiv beteiligen, ihr Mandat verlieren. Begründet wird dies damit, dass das Mitglied gegen die Satzung, in der eine verpflichtende Amtsausübung festgeschrieben ist, verstößt und somit dem Wählerwillen nach einer vorgeschriebenen Amtsausübung nicht nachkommt.

Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch problematisch, einen Mandatsverlust alleine an einer „fehlenden aktiven Mitarbeit“ festzuschreiben; diese Formulierung ist für eine Satzungsregelung zu unbestimmt.
Die Verwaltung schlägt daher vor - entsprechend der Regelung in der Satzung der Stadt Erlangen für den Ausländer- und Integrationsbeirat - die Regelung zu treffen, dass der Stadtrat auf Antrag des Jugendparlamentes ein Mitglied abberufen kann, wenn es innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hat. An die Stelle des abberufenen Mitglieds tritt der erste Nachrücker.

 

 

2. Antrag Nr. 287/2019: Änderung des § 4 Abs. 2, Begrenzung der Amtszeit für den Vorsitz auf ein Jahr:

 

Gemäß § 4 Abs. 2 wählt das Jugendparlament in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte zwei Personen für den Vorsitz. Das Jugendparlament hat hierzu beantragt, die Amtszeit auf ein Jahr zu begrenzen, eine Wiederwahl des bisherigen Vorstandes soll aber möglich sein.

Begründet wird dies damit, dass Mitglieder, die das erste Mal im Jugendparlament vertreten sind, sich am Anfang mit geringer Wahrscheinlichkeit als Vorsitzender oder Stellvertreter aufstellen lassen. Zu Beginn der Amtszeit sei es durchaus vorteilhaft, dass Mitglieder, die schon länger Teil des Jugendparlamentes sind, den Vorsitz übernehmen: Durch die Erfahrenheit des Vorstandes könne die Arbeit sofort beginnen und Prozesse könnten schnell ablaufen. Im Laufe eines Jahres lernten sich alle Mitglieder besser kennen und erhielten Einblicke in die Arbeit des Vorstandes. So könnten sie sich überlegen, ob Vorsitz oder Stellvertretung nicht auch etwas für sie sei. Die Neuwahl würde so Mitgliedern eine Chance geben, die ihre erste (und vielleicht auch einzige) Wahlperiode im Jugendparlament sind und sich nach einem Jahr das Amt zutrauen.

Aus Sicht der Verwaltung gibt es keine (rechtlichen) Gründe, die gegen die Umsetzung des Antrages sprechen. Die Begründungen des Jugendparlamentes sind nachvollziehbar. Eine entsprechende Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendparlament wird daher empfohlen.

 

3. Antrag Nr. 286/2019: Änderung des § 4 Abs. 1, Anhebung der Altersgrenze von 18 Jahre auf 20 Jahre:

 

Das Jugendparlament hat beantragt, die in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelte Altersgrenze von 18 Jahre auf 20 Jahre anzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es das Ziel sei, auch Studenten und jungen Erwachsenen die Möglichkeit zu bieten, mit ihrer Erfahrung am politischen Geschehen der Stadt Erlangen teilzunehmen. Mit 18 Jahren könne man laut Gesetz mehrere unterstützende Tätigkeiten, wie beispielsweise das Mieten von Autos, übernehmen.

 

Die Verwaltung empfiehlt hingegen, die Altersgrenze nicht anzuheben. Junge Erwachsene mit 18 Jahren haben bereits das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen. Sie können sich daher über diesen Weg politisch einbringen.

 

Zudem liegt der Zweck des Jugendparlaments darin, dass die Interessen der Jugend vertreten werden. D. h., dass die Mitglieder des Jugendparlaments bei jugendspezifischen Themen mitwirken sollen. Gefragt sind daher die Expertisen junger Menschen. Daher sollte die Altershöchstgrenze auch bei 18 Jahren belassen werden.

 

 

2.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

X  nein

 

 

Haushaltsmittel

X               werden nicht benötigt

 


Anlagen:        Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendparlament der Stadt Erlangen vom 5. März 2020
Anlage 2: Antrag des Jugendparlaments vom 14.11.2019 Nr. 285/2019
Anlage 3: Antrag des Jugendparlaments vom 14.11.2019 Nr. 287/2019
Anlage 4: Antrag des Jugendparlaments vom 14.11.2019 Nr. 286/2019