Betreff
Konzernabschluss Stadt Erlangen: Anwendung der Vereinfachungsmöglichkeiten des „Leitfadens für den konsolidierten Jahresabschluss“
Vorlage
BTM/050/2020
Aktenzeichen
II/BTM
Art
Beschlussvorlage

Der konsolidierte Jahresabschluss der Stadt Erlangen wird bis auf Weiteres unter Anwendung der Vereinfachungsmöglichkeiten des „Leitfadens für den konsolidierten Jahresabschluss“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aufgestellt.

 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Stadt Erlangen ist im Zusammenhang mit der Umstellung der städtischen Rechnungslegung auf KommHV-Doppik gemäß Art. 102a GO verpflichtet, ab dem Haushaltsjahr 2022 neben dem Jahresabschluss auch einen Konzernabschluss für den Stadtkonzern, den sog. „konsolidierten Jahresabschluss“, aufzustellen. Dieser Konzernabschluss gibt einen Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sämtlicher städtischer Aktivitäten, unabhängig davon, ob sie von der Kernverwaltung selbst erledigt werden oder auf Eigenbetriebe oder rechtlich selbständige Gesellschaften (wie AGs, GmbHs, Kommunalunternehmen, Zweckverbände, Stiftungen) ausgegliedert wurden.

 

Hierfür sind die Jahresabschlüsse der Stadt und der zu konsolidierenden sog. „nachgeordneten Aufgabenträger“ zusammenzufassen und die wechselseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Konzerngesellschaften herauszurechnen (= „zu konsolidieren“). Ziel ist es, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage so darzustellen, als würde es sich um eine einzige wirtschaftliche Einheit handeln.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Nach der Gemeindeordnung ist der Konzernabschluss der Stadt grundsätzlich nach den für privatrechtliche Konzerne geltenden Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) aufzustellen. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren räumt im Rahmen seines „Leitfadens für den konsolidierten Jahresabschluss“ jedoch verschiedene Vereinfachungsmöglichkeiten ein, die die Aufstellung des Konzernabschlusses erleichtern. Hierdurch kann im Einzelfall die Aussagekraft des Konzernabschlusses in geringem Umfang beeinträchtigt sein, jedoch wird der Erstellungsaufwand erheblich reduziert. Die Ressourcenplanung des Projekts „Erstmalige Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses („Konzernabschluss“)“ beruht auf der Annahme, dass die Vereinfachungsmöglichkeiten des Leitfadens genutzt werden.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Für die Stadt Erlangen hat eine Anwendung der Vereinfachungsmöglichkeiten v.a. folgende Auswirkungen:

 

1.       Begrenzung des Konsolidierungskreises auf die wesentlichen nachgeordneten Aufgabenträger EBE, EB 77, ESTW-Teilkonzern, GEWOBAU-Teilkonzern und (freiwillig) GGFA AöR. Für diese Gesellschaften sind – aufgrund des beherrschenden Einflusses der Stadt - die Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge aus den Einzelabschlüssen den jeweiligen Konzernabschlusspositionen einzeln zuzuordnen und die konzerninternen Beziehungen zu eliminieren.

 

Folgende nachgeordnete Aufgabenträgern sind „von untergeordneter Bedeutung“ und dürfen unverändert mit ihrem Beteiligungsbuchwert in den Konzernabschluss übernommen werden:
Erlanger Schlachthof GmbH, Medical Valley Center GmbH, IGZ GmbH, KommunalBIT AöR, die Zweckverbände mit kaufmännischer Rechnungslegung (ZV StUB, ZV Wasserversorgung Eltersdorfer Gruppe, ZV Wasserversorgung Fränkischer Wirtschaftsraum, ZV Kommunale Verkehrsüberwachung) sowie die von der Stadt verwalteten kommunalen Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und kaufmännischem Rechnungswesen (Vereinigte Erlanger Wohltätigkeitsstiftung, Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung).

 

Die Frage, welche nachgeordneten Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung und damit nicht konsolidierungspflichtig sind, ist jedes Jahr neu zu prüfen und kann zu einer Änderung des Pflichtkonsolidierungskreises führen. Unwesentlich sind nachgeordnete Aufgabenträger lt. Konsolidierungsleitfaden dann, wenn sie zusammen hinsichtlich sechs definierter Bilanz- und GuV-Kennzahlen weniger als 5% des Gesamtkonzerns ausmachen.

 

Die GGFA AöR wäre unter Wesentlichkeitsaspekten nicht konsolidierungspflichtig, ist aber wie die Projektleitung der Auffassung, dass sie aufgrund der Nähe zur Kernverwaltung und der Bedeutung für die kommunale Aufgabenerfüllung auf freiwilliger Basis in die Konsolidierung einbezogen werden sollte. Der Zweckverband StUB wird aufgrund des geplanten Investitionsvolumens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt konsolidierungspflichtig werden. Grundsätzlich nicht konsolidierungspflichtig sind kameralistisch buchende Zweckverbände und die Sparkasse.

 

2.       Übernahme der Konzernabschlüsse der ESTW AG und der GEWOBAU GmbH anstelle der Einzelabschlüsse von ESTW, GEWOBAU und deren konsolidierungspflichtigen (Unter-)Beteiligungen. Das Aufsetzen auf vorhandene Teilkonzernabschlüsse vermeidet eine aufwändige mehrstufige Konsolidierung im „Konzern Stadt“.

 

3.       Verzicht auf eine Neubewertung der zu konsolidierenden Beteiligungen zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung, um bspw. keine Bewertungsgutachten in Auftrag geben zu müssen und die Aufstellung des Konzernabschlusses insgesamt erheblich zu vereinfachen. Damit unterbleibt auch eine (in der Regel zeitlich befristete) Hebung der stillen Reserven und Lasten im Konzernabschluss.

 

4.       Verzicht auf eine Vereinheitlichung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach den Richtlinien der Stadt (z.B. Ausweis von Zuschüssen, Abschreibungsdauern). Dadurch kann bei den nachgeordneten Aufgabenträgern eine doppelte Erstellung der Einzelabschlüsse, einmal nach den unternehmensinternen Regelungen und einmal nach den Regelungen der städtischen KommHV-Doppik, vermieden werden. Der hieraus entstehende Nutzen kompensiert geringfügige Nachteile in der Aussagekraft einzelner Bilanzansätze deutlich.

 

5.       Verzicht auf die Eliminierung konzerninterner Beziehungen, soweit sie in Summe von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Die im Konsolidierungsleitfaden für zulässig erklärten Vereinfachungsmöglichkeiten sind ein Angebot des Staatsministeriums des Inneren an die Kommunen, um den Aufwand für den gesetzlich vorgeschriebenen Konzernabschluss möglichst gering zu halten. Unter Abwägungsgesichtspunkten zwischen Erstellungsaufwand auf der einen Seite und geringerer Informationstiefe auf der anderen Seite ist deren Anwendung eindeutig zu empfehlen.

 

Um mit den Vorbereitungsarbeiten für den Konzernabschluss nicht in zeitlichen Verzug zu geraten, wird um eine zeitnahe Beschlussfassung gebeten.

 

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden