Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für
städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen (Entwurf
vom 27.01.2020 – Anlage 1) wird beschlossen.
1.
Ausgangslage:
Die Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur
Unterbringung von Flüchtlingen enthält Gebührensätze und Regelungen zur Höhe
und Geltendmachung von Gebühren für die städtischen Unterkünfte, die den
Regelungen für die staatlichen Unterkünfte in Bayern nach der
Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) angeglichen sind.
Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 16.05.2018 (AZ: 12 N
18.9) in einem Normenkontrollverfahren die Gebührenfestsetzung in den §§ 23 und
24 DVAsyl mangels staatlicher Gebührenkalkulation für unwirksam erklärt. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung
trat rückwirkend zum Zeitpunkt der Rechtskraft (17.06.2018) ein allgemeines
Vollstreckungshindernis für die staatlichen Unterkünfte ein.
Auch die Stadt Erlangen hat entschieden, die
Gebührenerhebung nach der Satzung nach Rechtskraft des Beschlusses auszusetzen
und von einer Vollstreckung aus bereits erlassenen Bescheiden bis auf weiteres
abzusehen, da die Regelungen in o.g. städtischen Gebührensatzung wortgleich zu
den unwirksam erklärten Paragraphen der DVAsyl waren und damit zur rechnen war,
dass auch diese Satzungsregelungen für unwirksam erklärt werden.
Der Bayerische Gesetzgeber hat mit der
Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung vom 01.10.2019 die
Änderungen zur Gebührenerhebung in den staatlichen Unterkünften in
Bayern beschlossen. Diese treten rückwirkend zum 01.09.2016 in Kraft.
Um die Gleichbehandlung von Personen in staatlichen und
städtischen Unterkünften zu gewährleisten, sollen die neuen Gebühren aus der
DVAsyl entsprechend für die kommunalen dezentralen Unterkünfte übernommen
werden. Eine Satzungsänderung ist erforderlich, da jede Gebührenerhebung gem.
Art. 2 KAG einer satzungsrechtlichen Grundlage bedarf.
2.
Neuregelungen
a)
§ 3 der
Satzung wurde komplett neugefasst.
Die Begriffe Unterkunftsgebühr
und Heizungsgebühr werden durch den Begriff Benutzungsgebühr ersetzt.
b)
Es wird
entsprechend der DVAsyl eine neue Systematik bei den Benutzungsgebühren
eingeführt. Es gibt eine volle monatliche Benutzungsgebühr, von der bei den
Bewohnern*innen je nach Familienstand und Konstellation Abschläge gemacht
werden. In dieser Gebühr ist auch die Heizungsgebühr enthalten.
Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern,
für Sport und Integration vom 18.10.2019 beträgt die volle monatliche
Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2019 Euro
420,27. Da die neuen Gebühren für 2020 erst zum 1.Juli 2020 durch das
Staatsministerium bekannt gegeben werden, wurde die Gebühr von 2019 der Satzung
zugrunde gelegt.
Die dezentralen Unterkünfte in Erlangen bestehen ausschließlich aus
mobilen Wohneinheiten und Unterkünften mit Mehrbettzimmern ab 5-Bettzimmer.
Deshalb greift für Erlangen nur die Zimmerkategorie Mehrbettzimmer ab 5-Bettzimmer
und sonstige Unterkünfte. In dieser Kategorie ist nach DVAsyl ein
Sozialabschlag in Höhe von 75% für alleinstehende Personen oder einem Haushalt
vorstehende Personen vorzunehmen und 85 % bei Haushaltsangehörigen. Hiernach
ergeben sich folgende Gebühren:
Mtl. Gebühr für eine alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende
Personen 105,07 €
Mtl. Gebühr für Haushaltsangehörige
63,04 €
c)
Die
Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie in § 4 wurden in der Satzung
gestrichen, da in Erlangen zum einen keine Verpflegung angeboten wird und die
Kosten für Haushaltsenergie bereits in der neuen Benutzungsgebühr enthalten
sind.
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Im Gegensatz zu den staatlichen Unterkünften werden keine rückwirkenden Gebührenbescheide für die dezentralen Unterkünfte erlassen, da die Bewohner*innen nicht über die rückwirkende Geltendmachung informiert wurden und in der Regel keine Rücklagen gebildet haben.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
X nein
Anlagen: Anlage 1: Entwurf der
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für städtische dezentrale Unterkünfte
vom 27.01.2020
Anlage 2: Synoptische Darstellung zur Änderung der
Gebührensatzung vom 27.01.2020