Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen
Vorlage
30/125/2020
Aktenzeichen
III/30 V/502
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen (Entwurf vom 27.01.2020 – Anlage 1) wird beschlossen.

 


1.            Ausgangslage:


Die Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen enthält Gebührensätze und Regelungen zur Höhe und Geltendmachung von Gebühren für die städtischen Unterkünfte, die den Regelungen für die staatlichen Unterkünfte in Bayern nach der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) angeglichen sind.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 16.05.2018 (AZ: 12 N 18.9) in einem Normenkontrollverfahren die Gebührenfestsetzung in den §§ 23 und 24 DVAsyl mangels staatlicher Gebührenkalkulation für unwirksam erklärt. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung trat rückwirkend zum Zeitpunkt der Rechtskraft (17.06.2018) ein allgemeines Vollstreckungshindernis für die staatlichen Unterkünfte ein.

Auch die Stadt Erlangen hat entschieden, die Gebührenerhebung nach der Satzung nach Rechtskraft des Beschlusses auszusetzen und von einer Vollstreckung aus bereits erlassenen Bescheiden bis auf weiteres abzusehen, da die Regelungen in o.g. städtischen Gebührensatzung wortgleich zu den unwirksam erklärten Paragraphen der DVAsyl waren und damit zur rechnen war, dass auch diese Satzungsregelungen für unwirksam erklärt werden.

Der Bayerische Gesetzgeber hat mit der Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung vom 01.10.2019 die Änderungen zur Gebührenerhebung in den staatlichen Unterkünften in Bayern beschlossen. Diese treten rückwirkend zum 01.09.2016 in Kraft.

Um die Gleichbehandlung von Personen in staatlichen und städtischen Unterkünften zu gewährleisten, sollen die neuen Gebühren aus der DVAsyl entsprechend für die kommunalen dezentralen Unterkünfte übernommen werden. Eine Satzungsänderung ist erforderlich, da jede Gebührenerhebung gem. Art. 2 KAG einer satzungsrechtlichen Grundlage bedarf.

 

2.      Neuregelungen

 

a)     § 3 der Satzung wurde komplett neugefasst.

Die Begriffe Unterkunftsgebühr und Heizungsgebühr werden durch den Begriff Benutzungsgebühr ersetzt.

b)     Es wird entsprechend der DVAsyl eine neue Systematik bei den Benutzungsgebühren eingeführt. Es gibt eine volle monatliche Benutzungsgebühr, von der bei den Bewohnern*innen je nach Familienstand und Konstellation Abschläge gemacht werden. In dieser Gebühr ist auch die Heizungsgebühr enthalten.

Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 18.10.2019 beträgt die volle monatliche Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2019 Euro 420,27. Da die neuen Gebühren für 2020 erst zum 1.Juli 2020 durch das Staatsministerium bekannt gegeben werden, wurde die Gebühr von 2019 der Satzung zugrunde gelegt.

 

Die dezentralen Unterkünfte in Erlangen bestehen ausschließlich aus mobilen Wohneinheiten und Unterkünften mit Mehrbettzimmern ab 5-Bettzimmer. Deshalb greift für Erlangen nur die Zimmerkategorie Mehrbettzimmer ab 5-Bettzimmer und sonstige Unterkünfte. In dieser Kategorie ist nach DVAsyl ein Sozialabschlag in Höhe von 75% für alleinstehende Personen oder einem Haushalt vorstehende Personen vorzunehmen und 85 % bei Haushaltsangehörigen. Hiernach ergeben sich folgende Gebühren:

 

Mtl. Gebühr für eine alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen      105,07 €

Mtl. Gebühr für Haushaltsangehörige                                                                             63,04 €

 

c)      Die Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie in § 4 wurden in der Satzung gestrichen, da in Erlangen zum einen keine Verpflegung angeboten wird und die Kosten für Haushaltsenergie bereits in der neuen Benutzungsgebühr enthalten sind.

 

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Im Gegensatz zu den staatlichen Unterkünften werden keine rückwirkenden Gebührenbescheide für die dezentralen Unterkünfte erlassen, da die Bewohner*innen nicht über die rückwirkende Geltendmachung informiert wurden und in der Regel keine Rücklagen gebildet haben.

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

X              nein

 


Anlagen:       Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für städtische dezentrale Unterkünfte vom 27.01.2020

Anlage 2: Synoptische Darstellung zur Änderung der Gebührensatzung vom 27.01.2020