Rechtliche Bedeutung einer Wasserrinne in Abgrenzung zum Seitenstreifen und Gehweg; Stellungnahme der Verwaltung zum Protokollvermerk zu TOP 31 der 11. Sitzung 2019 des UVPA
Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Grundsätzlich kennt die Straßenverkehrsordnung zur Abgrenzung
verschiedener Bereiche zur Fahrbahn nur die Fahrbahnbegrenzung (VZ 295, „weiße,
durchgezogene Linie am Fahrbahnrand“) und bauliche Möglichkeiten
(Bordsteinkante, Grünstreifen, Mittelstreifen).
Grundsätzlich grenzt die Bordsteinkante die Fahrbahn vom Gehweg ab.
Ist am rechten Fahrbahnrand VZ 295 angebracht, wird die Fahrbahn für den
Fahrverkehr abgegrenzt. Rechts der Linie befindet sich grundsätzlich der
Seitenstreifen. Alternativ kann durch ein Verkehrszeichen ein Sonderweg für
verschiedene Verkehrsarten ausgewiesen werden (Radweg, Fußweg, usw.…).
Wasserrinnen jedoch finden in der StVO keine Erwähnung, weswegen
Wasserrinnen keinerlei verkehrsrechtliche Bedeutung besitzen.
Häufig ist die Wasserrinne so angebracht, dass sich der Fahrverkehr links davon
orientiert und sich dadurch ein „faktischer“ Seitenstreifen ergibt, der im
rechtlichen Sinne aber nicht vorhanden ist. Dennoch ist dieser Teil der
Fahrbahn zuzuordnen.
Besteht die Wasserrinne aus weißen oder glatten Steinen, wird dieser Bereich
vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer häufig als Gehweg oder Seitenstreifen
interpretiert.
Dies ist jedoch nicht der Fall, denn Pflastersteine ersetzen keine Linien. In
keinem Fall wird der Bereich zum Gehweg.
Für den Fahrzeugverkehr, der dort parken möchte, ist jedoch lediglich die Frage
von Relevanz, ob sich dort ein Gehweg (oder anderer Sonderweg) befindet. In
diesen Fällen ist das Halten und Parken verboten.
Befindet sich dort ein Seitenstreifen oder ein Teil der Fahrbahn, müssen
Fahrzeuge stets am rechten Fahrbahnrand stehen.
Seitens der Verwaltung wurde der Bereich im Weberäckerweg deshalb als Teil der
Fahrbahn eingestuft.
Ein Gehweg ist hier nicht vorhanden.
Seitens der Verwaltung wird hier die Umwandlung in einen Verkehrsberuhigten
Bereich empfohlen. In der Vergangenheit gab es in dem Bereich sowohl
Beschwerden wegen dem Parkverhalten als auch wegen dem Schleichverkehr, der die
Sieglitzhofer Straße umfährt.
Die baulichen Voraussetzungen sind weitgehend vorhanden. Lediglich Einbauten am
Anfang und Ende zur Einengung der Fahrbahn sowie die Markierung von Parkflächen
wären hierzu notwendig.
Dies sollte sowohl zu einer Reduzierung des Schleichverkehrs als auch zu einer
Ordnung des Parkraumes führen.
Anlagen:
Anlage 1: Protokollvermerk aus der 11. Sitzung 2019 des UVPA
Anlage 2: Bild Weberäckerweg