Betreff
Antrag Nr. 141/2019 des Ortsbeirates Tennenlohe betr.
Lärmschutznahmen entlang der A3 im Bereich Tennenlohe
Vorlage
66/357/2019
Aktenzeichen
VI/66
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

 

Der Antrag 141/2019 des Ortsbeirates Tennenlohe gilt hiermit als bearbeitet. 


Mit dem Antrag des Ortsbeirates vom 11.07.2019 wurde die Verwaltung gebeten, Verhandlungen mit der Autobahndirektion Nordbayern aufzunehmen, um den Lärmschutz entlang der BAB A3 im Bereich Tennenlohe zu verbessern. Die Autobahndirektion Nordbayern wurde über den vorliegenden Antrag in Kenntnis gesetzt und um eine Stellungnahme gebeten.

Mit einem Schreiben der Autobahndirektion Nordbayern vom 30.09.2019 hat diese auf den bisherigen umfangreichen Schriftverkehr zu diesem Thema hingewiesen und mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Berücksichtigung einer lärmarmen Asphaltdeckschicht bei der nächsten planmäßigen Erneuerung keine weiteren Maßnahmen vorgesehen sind. Das Antwortschreiben ist als Anlage beigefügt.

Eine erneute Einbeziehung der zuständigen Ministerien wäre im Hinblick auf die bisherigen Antwortschreiben aus den Ministerien an den Ortsbeirat wenig erfolgsversprechend.

Im Rahmen der üblichen behördlichen Abstimmung wird bei anstehenden Deckenbaumaßnahmen im Bereich der BAB A3 darauf hinweisen, dass die bisherigen Zusagen zum Einbau eines lärmarmen Asphaltes umgesetzt werden.

 

 

Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

        ja, positiv*

        ja, negativ*

        nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

         ja*

         nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 


Anlagen:        Anlage 1 – Antrag Nr.141/2019
                        Anlage 2 – Antwortschreiben Reg.v.Mfr.