Betreff
Mehrsprachige Wahlaufforderung zur Kommunalwahl 2020; Antrag des Ausländer- und Integrationsbeirats vom 07.11.2019
Vorlage
33/035/2019
Aktenzeichen
III/33
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag des Ausländer- und Integrationsbeirats vom 07.11.2019 ist damit bearbeitet.


1. Sachbericht:

 

In seiner Sitzung am 07.11.2019 stellte der Ausländer- und Integrationsbeirat folgenden Antrag:

„Mit der Übermittlung der Wahlunterlagen zur Kommunalwahl 2020 soll die Stadt Erlangen ein Beiblatt versenden, in dem in den Sprachen der wahlberechtigten (EU-)Bürger zur Teilnahme an den Wahlen unter dem Motto „Gestalten Sie Ihre Stadt – machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch“ aufgerufen wird.“

 

Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Eine hohe Wahlbeteiligung ist auch ein positives Anzeichen für eine funktionierende und akzeptierte Demokratie. Eine Aufforderung zum Wählen in der Herkunftssprache signalisiert darüber hinaus den internationalen Anspruch der Stadt. Ebenso zeigt die Stadt ihr Interesse daran, auch EU-Bürger in die politische Gestaltung mit einzubinden.“

 

Die gewünschte Verbindung einer Wahlaufforderung an ausländische Wahlberechtigte mit der amtlichen Wahlbenachrichtigung ist aufgrund der Neutralitätspflicht der Wahlbehörde nicht möglich, vgl. Art. 20 Abs. 3 GLKrWG. Demnach ist es den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden und den Wahlorganen untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Diese Entscheidung ist durch den Wahlleiter zu treffen. Dieser hat weisungsunabhängig dafür Sorge zu tragen, dass auch nur ein Anschein von Einflussnahme auf das Wahlgeschehen durch die Wahlbehörde vermieden wird.

 

Mit der amtlichen Wahlbenachrichtigung, welche für sich genommen schon die Aufforderung an der Wahl teilzunehmen in sich trägt, kann somit keine Information übermittelt werden, welche sich zielgerichtet nur an eine Teilmenge der Wahlberechtigten wendet.

 

Gleichzeitig ist die Maßnahme auch nicht erforderlich, da auch die ausländischen Wahlberechtigten eine amtliche Wahlbenachrichtigung erhalten. Seit 2008 werden alle Wahlberechtigten, auch die EU-Bürger, von Amts wegen in das amtliche Wählerverzeichnis aufgenommen und erhalten automatisiert die amtliche Wahlbenachrichtigung und müssen sich nicht mehr aktiv in das Wählerverzeichnis aufnehmen lassen.

 

 

Im Gegensatz zu der die Wahl durchführenden Behörde, stehen dem Ausländer- und Integrationsbeirat zahlreiche Möglichkeiten offen, ausländische Wahlberechtigte über die Möglichkeit, sich an der Kommunalwahl zu beteiligen, zu informieren und zur Wahl aufzufordern.

 

Durch die Entscheidung wird zudem auf ca. 84.000 zusätzliche Druckerzeugnisse verzichtet.

 

2. Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

3.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Beschluss des Ausländer- und Integrationsbeirats vom 07.11.2019