Betreff
Änderung der Bergkirchweihverordnung und Neuerlass der Verordnung für die Volksfeste in der Stadt Erlangen (Volksfestverordnung)
Vorlage
30/120/2019/1
Aktenzeichen
III/30; III/33
Art
Beschlussvorlage

1.  Die Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Erlangen für die Bergkirchweih
(Bergkirchweihverordnung; Entwurf vom 17.12.2019) einschließlich der Karte über den
„Geltungsbereich Bergkirchweihverordnung“ und der Karte über das „Festgelände Bergkirchweih“ (Anlage 1) wird beschlossen.

 

2.  Die Verordnung der Stadt Erlangen für Volksfeste (Volksfestverordnung; Entwurf vom
  13.12.2019, Anlage 3) wird beschlossen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der Tagesordnungspunkt wurde in der HFPA-Sitzung am 20.11.2019 vertagt und die Bergkirchweihverordnung wird von der Verwaltung mit dieser Vorlage in einer (das Flaschensammeln betreffend) überarbeiteten und klarstellenden Fassung vorgelegt.

 

Die praktische Umsetzung der am 03.05.2019 in Kraft getretenen Bergkirchweihverordnung hat gezeigt, dass die Regelungen über den Geltungsbereich dieser Verordnung unter zwei Gesichtspunkten der Anpassung bedürfen:

Zum einen wurde übersehen, dass die Einlasskontrollen im nördlichen Bereich des Bergkirchweihgeländes am nördlichen Ende des Enkesteigs und des Pfaffweges stattfinden und somit diese beiden Wege in das Festgelände einbezogen werden müssen.

Zum anderen ist es aus Sicherheitsgründen erforderlich, den Geltungsbereich einiger Verbote auf den Kreuzungsbereich Essenbacher Straße/Bayreuther Straße, also den Hauptzugang zum Bergkirchweihgelände, zu erstrecken. In diesem Bereich kommt es erfahrungsgemäß zu ähnlichen Personendichten wie auf dem eigentlichen Festgelände und somit auch zu einer vergleichbaren Gefährdungslage. In der Vergangenheit wurden aus diesem Grund ähnliche Verbote für diesen Bereich bereits mittels einer Allgemeinverfügung ausgesprochen. Dies gilt insbesondere für das Verbot des Flaschensammelns. Im Zusammenhang mit dieser Betätigung kam es in der Vergangenheit häufig zu Belästigungen und Straftaten. Das durch Verwaltungsakt angeordnete Verbot des Flaschensammelns im Eingangsbereich der Bergkirchweih ermöglichte es der Polizei in den vergangenen Jahren, bei Auftreten der vorgenannten unerwünschten Begleiterscheinungen in Einzelfällen präventiv einzuschreiten und die Sammler des Platzes zu verweisen. Zu entsprechenden Belästigungen oder Straftaten ist es in der Folge seitdem soweit ersichtlich nicht mehr gekommen. Nicht störendes Flaschensammeln konnte dennoch weiterhin erfolgen, das Verbot hat also keine nachteiligen Auswirkungen auf die Müllsituation gehabt. Um diese erfolgreiche Praxis auch im Text der Verordnung zu verankern bezieht sich das Verbot explizit nur auf das aggressive oder aufdringliche Einsammeln von Flaschen.

Die neue Volksfestverordnung soll Regelungen für die übrigen Volksfeste der Stadt Erlangen treffen. Im Gegensatz zur bisherigen Volksfestordnung, die bereits außer Kraft getreten ist und Regelungen sowohl für die Bergkirchweih als auch für die anderen Stadtteilkirchweihen und Volksfeste enthielt, ist es aufgrund der erhöhten sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anforderungen der Bergkirchweih sinnvoller, diese in einer eigenen Verordnung zu regeln.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Das Festgelände der Bergkirchweih wird nunmehr dahingehend erweitert, dass auch Enkesteig und Pfaffweg einbezogen sind.

Künftig soll zwischen dem Geltungsbereich der Verordnung und dem eigentlichen Festgelände differenziert werden. Die Verbote gemäß § 5 sollen auch über das Festgelände hinaus gelten, die sonstigen Regelungen hingegen nur auf dem eigentlichen Festgelände.

 

In der Volksfestverordnung sind teilweise im Vergleich zur Bergkirchweihverordnung identische Regelungen enthalten. Aufgrund der deutlich geringeren Größe dieser Veranstaltungen kann hier jedoch auf zahlreiche Regelungen verzichtet werden, beispielsweise auf Zugangskontrollen, ein Verbot der Mitnahme von Hunden oder ein Verbot der Mitnahme von Alkohol und Glasflaschen. Die Verordnung beschränkt sich deshalb auf das Gebot der Freihaltung der Rettungswege (§ 2), ein Waffenverbot (§ 3), das Verbot der Nutzung von Fahrzeugen und Sportgeräten auf dem Festgelände (§ 5) sowie einen Katalog bereits bisher bei Volksfesten unzulässiger Verhaltensweisen (§ 4). Die Verbote des § 4 gelten ausdrücklich nur für Besucher, § 4 Nr. 5 gilt deshalb nicht für das Sammeln von Aufwandsentschädigungen durch die ortsansässigen Kirchweihburschen und Kirchweihmädchen.

 

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:       

1.    Verordnung zur Änderung der Bergkirchweihverordnung (Entwurf vom 17.12.2019) einschließlich Karte „Geltungsbereich Bergkirchweihverordnung“ und Karte „Festgelände Bergkirchweih“

2.    Synopse zu den Änderungen der Bergkirchweihverordnung

3.    Verordnung der Stadt Erlangen für Volksfeste (Volksfestverordnung; Entwurf vom 13.12.2019)