Betreff
Veröffentlichung von Auftragsgutachten
Antrag Nr. 072/2019 der Stadtratsfraktion Erlanger Linke
Vorlage
EB77/045/2019
Aktenzeichen
III/EB77
Art
Beschlussvorlage

1.    Der EB 77 sichert sich bei zukünftigen Auftragsgutachten durch Festlegungen in der Leistungsbeschreibung die Nutzungsrechte an Gutachten und Untersuchungsberichten bzw. die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums an den Auftraggeber.

2.    Der Antrag Nr. 072/2019 der Stadtratsfraktion Erlanger Linke ist damit vollständig bearbeitet.

 


In Verbindung mit der Diskussion um die Baumgutachten am Bergkirchweihgelände im Mai 2019 wurde die Rechtslage hinsichtlich der Weitergabe bzw. Veröffentlichung von Gutachten eingehend geprüft.

Die Inhalte bei bereits vorliegenden und zukünftig zu beauftragenden Gutachten gehen häufig über das bloße Zusammenfassen und Dokumentieren von Tatsachen hinaus. Werden eigene Schlüsse durch den Gutachter gezogen, handelt es sich in der Praxis schnell um Werke entsprechender Gestaltungshöhe, die als selbstständige schöpferische Leistung anzusehen sind.

Auch wenn in solchen Fällen das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) anzuwenden ist, besteht damit nicht automatisch das Recht auf Weitergabe und Veröffentlichung. Stattdessen sind Urheberrechte gegen öffentliche Interessen abzuwägen, was dazu führen kann, dass die Veröffentlichung von Auftragsgutachten nur dann möglich ist, wenn der Verfasser seine Zustimmung dazu gibt.

Im Ergebnis ist es erforderlich und auch sinnvoll, im Rahmen der Vergabe von Auftragsgutachten entsprechende Regelungen vorzusehen. Der EB 77 sichert sich deshalb bei zukünftigen Auftragsgutachten durch Festlegungen in der Leistungsbeschreibung die Nutzungsrechte an Gutachten und Untersuchungsberichten bzw. die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums an den Auftraggeber. Diese Festlegungen beinhalten auch das Recht auf die Weitergabe kompletter Gutachten oder von Teilen daraus an Dritte, durch den Auftraggeber, ohne weitere Zustimmung durch den Auftragnehmer.

Die beschriebene Vorgehensweise wird durch den EB 77 bereits seit Juni dieses Jahres praktiziert. Ob die damit gesicherten Rechte auch tatsächlich ausgeübt werden, wird im Einzelfall durch die Verwaltung abgewogen und entschieden.


Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Antrag Nr. 072/2019 der Stadtratsfraktion Erlanger Linke