Antrag Nr. 072/2019 der Stadtratsfraktion Erlanger Linke
1.
Der EB 77 sichert sich bei zukünftigen
Auftragsgutachten durch Festlegungen in der Leistungsbeschreibung die
Nutzungsrechte an Gutachten und Untersuchungsberichten bzw. die Übertragung der
Rechte des geistigen Eigentums an den Auftraggeber.
2. Der Antrag Nr. 072/2019 der Stadtratsfraktion Erlanger Linke ist damit vollständig bearbeitet.
In
Verbindung mit der Diskussion um die Baumgutachten am Bergkirchweihgelände im
Mai 2019 wurde die Rechtslage hinsichtlich der Weitergabe bzw. Veröffentlichung
von Gutachten eingehend geprüft.
Die
Inhalte bei bereits vorliegenden und zukünftig zu beauftragenden Gutachten
gehen häufig über das bloße Zusammenfassen und Dokumentieren von Tatsachen
hinaus. Werden eigene Schlüsse durch den Gutachter gezogen, handelt es sich in
der Praxis schnell um Werke entsprechender Gestaltungshöhe, die als
selbstständige schöpferische Leistung anzusehen sind.
Auch
wenn in solchen Fällen das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG)
anzuwenden ist, besteht damit nicht automatisch das Recht auf Weitergabe und Veröffentlichung.
Stattdessen sind Urheberrechte gegen öffentliche Interessen abzuwägen, was dazu
führen kann, dass die Veröffentlichung von Auftragsgutachten nur dann möglich
ist, wenn der Verfasser seine Zustimmung dazu gibt.
Im
Ergebnis ist es erforderlich und auch sinnvoll, im Rahmen der Vergabe von
Auftragsgutachten entsprechende Regelungen vorzusehen. Der EB 77 sichert sich
deshalb bei zukünftigen Auftragsgutachten durch Festlegungen in der
Leistungsbeschreibung die Nutzungsrechte an Gutachten und Untersuchungsberichten
bzw. die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums an den Auftraggeber.
Diese Festlegungen beinhalten auch das Recht auf die Weitergabe kompletter
Gutachten oder von Teilen daraus an Dritte, durch den Auftraggeber, ohne
weitere Zustimmung durch den Auftragnehmer.
Die beschriebene Vorgehensweise wird durch den EB 77 bereits seit Juni dieses Jahres praktiziert. Ob die damit gesicherten Rechte auch tatsächlich ausgeübt werden, wird im Einzelfall durch die Verwaltung abgewogen und entschieden.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Antrag Nr. 072/2019 der Stadtratsfraktion Erlanger Linke