- Eine „Erlangen-Zulage“ nach dem Vorbild der
Landeshauptstadt München wird mangels rechtlicher Grundlage bei der
Stadtverwaltung Erlangen nicht eingeführt
- Eine Funktionszulage für Teamsprecher*innen wird mangels rechtlicher Grundlage ebenfalls nicht eingeführt.
- Über die Stellenneuschaffungsanträge in Ziffer 2. des Antrag 168/2019 wird im Rahmen des Stellenplanverfahrens 2020 entschieden
- Die Fraktionsanträge der Erlanger Linken Nr. 167/2019 und Nr. 168/2019 vom 14.10.2019 sind damit bearbeitet.
Mit
Fraktionsantrag 167/2019 vom 14.10.2019 beantragt die erlanger linke die
Einführung
einer „Erlangen-Zulage“ für die städtischen Beschäftigten nach dem Vorbild der
Landeshauptstadt München.
Nach Maßgabe
von Art. 94 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG – wird
Beamt*innen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz im Verdichtungsgebiet
München zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine Ballungsraumzulage
gewährt. Die
Anspruchsberechtigung ist dabei in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayBesG abschließend
geregelt und bezieht sich ausschließlich auf das im Anhang 2 der Anlage zur
Verordnung über das
Landesentwicklungsprogramm – LEP – vom 22. August 2013 in der jeweils geltenden
Fassung definierte Gebiet.
Im Zuge einer
Gleichbehandlung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen haben die
Tarifvertragsparten für die Tarifbeschäftigten der Länder die oben genannte
Regelung des Art. 94 BayBesG im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen und im Rahmen
des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmer*innen und
Auszubildende des Freistaates Bayern – TV-EL – schriftlich fixiert. Für die
Tarifbeschäftigten der kommunalen Arbeitgeber hat der Kommunale
Arbeitgeberverband Bayern mit Sonderrundschreiben vom 13. August 2015
seinen Mitgliedskommunen mitgeteilt, dass ebenfalls eine Ballungsraumzulage in
gleicher Art und Weise wie im staatlichen Bereich bezahlt werden kann.
Eine Ballungsraumzulage für die Beamt*innen und für die Tarifbeschäftigten kann ausschließlich bei Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage ausbezahlt werden; diese wurde vom bayerischen Gesetzgeber bzw. von den Tarifvertragsparteien ausschließlich auf das oben genannte Verdichtungsgebiet in einem Umkreis von ca. 25 km um das Zentrum der Landeshauptstadt München fixiert.
Die Einführung einer Ballungsraum-Zulage für das Stadtgebiet Erlangen ist aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen im Beamtenbereich sowie aufgrund der nicht vorhandenen tariflichen Rahmenbedingungen für die Tarifbeschäftigten nicht rechtskonform durchführbar.
Entsprechende Änderungen des BayBesG sowie des TV-EL sind ausschließlich durch
den Bayerischen Landtag bzw. die Tarifvertragsparteien und dem KAV Bayern
möglich.
Dem Fraktionsantrag der erlanger linken Nr. 167/2019 vom 14.10.2019 kann dementsprechend nicht umgesetzt werden.
Mit Antrag der erlanger linken Nr. 168/2019 vom 14.10.2019 wird eine Funktionszulage für Teamsprecher*innen im Umweltamt beantragt. Die gewählten Teamsprecher*innen sollen demnach eine Funktionszulage erhalten, die danach bemessen ist, dass diese im Umweltamt die Funktion von Abteilungsleitungen einnehmen.
Auch hier fehlt es an der gesetzlichen bzw. tariflichen Grundlage. Ohne gesetzliche/tarifliche Ermächtigung dürfen keine Zulagen gewährt werden.
Dem Fraktionsantrag der Erlanger Linken mit Antragsnummer 168/2019 vom 14. Oktober 2019 kann daher nicht entsprochen werden.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Fraktionsantrag 167/2019
Fraktionsantrag 168/2019