1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der FDP-Fraktionsantrag Nr. 137/2019 vom 08.08.2019 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?
Die FDP-Fraktion im Erlanger Stadtrat beantragte:
1. Die
Grundsteuer ab 01.01.2020, spätestens jedoch ab 01.01.2021 wieder auf das vor
2013 bestehende Niveau zu senken. Hierzu möge die Verwaltung mitteilen, welche
Schritte
bis wann erfolgen müssten, damit eine Senkung ohne größeren Verwaltungsaufwand
durch-
geführt werden kann.
2. Auch
möge die Verwaltung berichten, wie weit die gesetzgeberischen Anstrengungen
gediehen sind, um die Frist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten und
welche Umsetzung in
Bayern konkret geplant ist.
Hierzu teilt die Verwaltung folgendes mit:
A Senkung der
Grundsteuer
Lt. Entwurf des Haushaltsplans 2020 sollen die Hebesätze für die Grundsteuer ab dem 01.01.2020 gesenkt werden
Grundsteuer A von 350 auf 300 Punkt
Grundsteuer B von 500 auf 425 Punkt
Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird somit noch unter das vor 2013 bestehende Niveau gesenkt und geht damit noch über den Antrag der FDP-Stadtratsfraktion hinaus.
Von der Hebesatzänderung sind knapp 41.600 Objekte betroffen.
Eine Umsetzung bedeutet für die Verwaltung einen beträchtlichen Arbeitsaufwand: Vorbereitung der Veranlagung, Veranlagung, Prüfung, Erstellung der Druckdateien, Druck und Versand der Bescheide. Das alles muss abgestimmt werden.
Eine Hebesatzänderung (erst) durch Haushaltsbeschluss (geplant 16.01.2020) würde für die Bürger zu einer unterjährigen Änderung der Grundsteuerzahllast führen. Überzahlungen wären zu erstatten bzw. zu verrechnen. Spätestens sollte eine Senkung der Hebesätze mit Beschluss des Stadtrats am 28.11.2019 erfolgen. In einem sehr engen Zeitplan könnte ein Versand der Bescheide zum 10.01.2020 erfolgen.
B Gesetzgebungsverfahren
Das Bundeskabinett hat am 21.06.2019 die Gesetzentwürfe zur Grundsteuerreform beschlossen:
- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
- Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von
baureifen Grundstücken für die Bebauung
- Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Grundgesetzes
(die Länder sollen die Möglichkeit
erhalten, eine vom Bundesgesetz abweichende Regelung
für die Länder zu treffen. Damit hätten
die Länder die Möglichkeit, anstelle des wertab-
hängigen Bundesverfahrens auch
wertunabhängige Flächenverfahren für die Grundsteuer
auf Landesebene zu installieren.)
Weitergehende Erkenntnisse zum Stand des Gesetzgebungsverfahren liegen der Stadtkämmerei nicht vor.
Klar ist aber folgendes:
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass spätestens bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden muss. Nur wenn dies gelingt, kann die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31.12.2024 weiter erhoben werden. Ab dem 01.01.2025 wird dann die (noch zu beschließende) gesetzliche Neuregelung zur Anwendung kommen.
Nach Informationslage durch den Bayerischen Städtetag ist mit einer Umsetzung des neuen Gesetzes aufgrund des Arbeitsverlaufs vor 2025 auch realistisch nicht zu rechnen. D.h. es ist davon auszugehen, dass bis einschließlich 31.12.2024 das derzeitige Berechnungsmodell weiter anzuwenden ist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Grundlage für eine Hebesatzsenkung vor dem Haushaltsbeschluss des Stadtrats bildet eine Hebesatzsatzung. Diese sollte am 01.01.2020 in Kraft treten. Sie bietet die Rechtsgrundlage für die rechtzeitige Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer 2020. Eine Veröffentlichung in den amtlichen Seiten ist zwingend erforderlich.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ ca. 1.000 |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
Sach- und Personalkosten für die zu erstellende (gesonderte) Hebesatzsatzung und deren Veröffentlichung. Sonstige Sach- und Personalkosten für z.B. das Verschicken der neuen Grundsteuerbescheide werden nicht gesondert benannt, da diese auch anfallen, wenn die Hebesatzsatzung im Haushaltsbeschluss festgesetzt würde |
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: FDP-Fraktionsantrag Nr. 137/2019 vom 08.08.2019