Betreff
Antrag zum Arbeitsprogramm der Stadtkämmerei - FDP-Fraktionsantrag Nr. 137/2019 vom 08.08.2019
Vorlage
202/007/2019
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der FDP-Fraktionsantrag Nr. 137/2019 vom 08.08.2019 ist damit bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?

Die FDP-Fraktion im Erlanger Stadtrat beantragte:

 

1.    Die Grundsteuer ab 01.01.2020, spätestens jedoch ab 01.01.2021 wieder auf das vor
2013 bestehende Niveau zu senken. Hierzu möge die Verwaltung mitteilen, welche Schritte
bis wann erfolgen müssten, damit eine Senkung ohne größeren Verwaltungsaufwand durch-
geführt werden kann.

 

2.    Auch möge die Verwaltung berichten, wie weit die gesetzgeberischen Anstrengungen gediehen sind, um die Frist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten und welche Umsetzung in
Bayern konkret geplant ist.

 

Hierzu teilt die Verwaltung folgendes mit:

 

A Senkung der Grundsteuer

 

Lt. Entwurf des Haushaltsplans 2020 sollen die Hebesätze für die Grundsteuer ab dem 01.01.2020 gesenkt werden

 

Grundsteuer A von 350 auf 300 Punkt

Grundsteuer B von 500 auf 425 Punkt

 

Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird somit noch unter das vor 2013 bestehende Niveau gesenkt und geht damit noch über den Antrag der FDP-Stadtratsfraktion hinaus.

 

Von der Hebesatzänderung sind knapp 41.600 Objekte betroffen.

 

Eine Umsetzung bedeutet für die Verwaltung einen beträchtlichen Arbeitsaufwand: Vorbereitung der Veranlagung, Veranlagung, Prüfung, Erstellung der Druckdateien, Druck und Versand der Bescheide. Das alles muss abgestimmt werden.

 

Eine Hebesatzänderung (erst) durch Haushaltsbeschluss (geplant 16.01.2020) würde für die Bürger zu einer unterjährigen Änderung der Grundsteuerzahllast führen. Überzahlungen wären zu erstatten bzw. zu verrechnen. Spätestens sollte eine Senkung der Hebesätze mit Beschluss des Stadtrats am 28.11.2019 erfolgen. In einem sehr engen Zeitplan könnte ein Versand der Bescheide zum 10.01.2020 erfolgen.

 

B Gesetzgebungsverfahren

 

Das Bundeskabinett hat am 21.06.2019 die Gesetzentwürfe zur Grundsteuerreform beschlossen:

- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts

- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von
  baureifen Grundstücken für die Bebauung

- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
  (die Länder sollen die Möglichkeit erhalten, eine vom Bundesgesetz abweichende Regelung
  für die Länder zu treffen. Damit hätten die Länder die Möglichkeit, anstelle des wertab-
  hängigen Bundesverfahrens auch wertunabhängige Flächenverfahren für die Grundsteuer
  auf Landesebene zu installieren.)

 

Weitergehende Erkenntnisse zum Stand des Gesetzgebungsverfahren liegen der Stadtkämmerei nicht vor.

 

Klar ist aber folgendes:

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass spätestens bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden muss. Nur wenn dies gelingt, kann die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31.12.2024 weiter erhoben werden. Ab dem 01.01.2025 wird dann die (noch zu beschließende) gesetzliche Neuregelung zur Anwendung kommen.

Nach Informationslage durch den Bayerischen Städtetag ist mit einer Umsetzung des neuen Gesetzes aufgrund des Arbeitsverlaufs vor 2025 auch realistisch nicht zu rechnen. D.h. es ist davon auszugehen, dass bis einschließlich 31.12.2024 das derzeitige Berechnungsmodell weiter anzuwenden ist.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Grundlage für eine Hebesatzsenkung vor dem Haushaltsbeschluss des Stadtrats bildet eine Hebesatzsatzung. Diese sollte am 01.01.2020 in Kraft treten. Sie bietet die Rechtsgrundlage für die rechtzeitige Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer 2020. Eine Veröffentlichung in den amtlichen Seiten ist zwingend erforderlich.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

€ ca. 1.000

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

Sach- und Personalkosten für die zu erstellende (gesonderte) Hebesatzsatzung und deren Veröffentlichung. Sonstige Sach- und Personalkosten für z.B. das Verschicken der neuen Grundsteuerbescheide werden nicht gesondert benannt, da diese auch anfallen, wenn die Hebesatzsatzung im Haushaltsbeschluss festgesetzt würde

 

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden

 


Anlagen:        FDP-Fraktionsantrag Nr. 137/2019 vom 08.08.2019