Betreff
Neuerlass der Marktgebührensatzung
Vorlage
30/116/2019
Aktenzeichen
III/30; II/23
Art
Beschlussvorlage

Die Gebührensatzung zur Satzung für die Märkte der Stadt Erlangen (Marktgebührensatzung; Entwurf vom 20.11.2019, Anlage 1) wird beschlossen.

 


Zuletzt wurden mit Beschluss vom 28.07.2016 die Marktgebühren für Lichtmess-, August-, Wochen- und Christbaummarkt zum 15.08.2016 und die des Weihnachtsmarktes zum 01.01.2017 erhöht. Gleichzeitig sollte die Verwaltung eine regelmäßige Überprüfung der Gebührenhöhe vornehmen:

Die festgesetzten Gebühren für den Lichtmess-, August-, Wochen- und Christbaummarkt decken die einrichtungsbezogenen Ausgaben. Eine Erhöhung ist bei diesen Märkten deshalb nicht erforderlich.

Es wurde jedoch festgestellt, dass die Gebühren für den Weihnachtsmarkt die einrichtungsbezogenen Ausgaben nicht mehr decken. Eine Erhöhung der Gebühren beim Weihnachtsmarkt ist deshalb notwendig. Die Gebühren sollten je nach Angebot zwischen 15 % und 40 % erhöht werden, und zwar:

  • Erhöhung um 15 % bei:
    - Verkaufsständen
    - Karussells;
  • Erhöhung um 30 % bei:
    - Süßwarenständen
    - Imbissen ohne Wurst und/oder Fleischwaren
    - Vollimbissen;
  • Erhöhung um 40 % bei Glühwein- und/oder alkoholischen Getränkeständen.

 

Für den Weihnachtsmarkt wurde zudem bislang eine Gebühr für die gesamte Marktdauer, unabhängig von der tatsächlichen Veranstaltungsdauer, festgesetzt. Um die Gebührenerhebung gerechter zu machen, schlägt die Verwaltung vor, den Abrechnungsmodus beim Weihnachtsmarkt auf eine taggenaue Berechnung umzustellen. Hierzu wurden die bisherigen Gebühren pro Frontmeter um die entsprechende Prozentzahl erhöht und anschließend durch 30 geteilt. Das vereinfacht außerdem die Teilnahme von Künstlern*innen und Kunsthandwerkern*innen über einen Teilzeitraum des Marktes. Dieser Personenkreis, der das Handwerk oder die künstlerische Tätigkeit häufig nur im Nebenerwerb betreibt, ist meist nicht in der Lage, die finanziellen und/oder organisatorischen Aufwendungen für einen über vier Wochen oder länger andauernden Markt zu stemmen.

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden die Gebühren künftig in einer Gebührentabelle im Anhang ausgewiesen.

 

Weitere Änderungen:

 

Änderung in § 2 Abs. 1 Buchstabe d Nr. 7/Gebührentabelle Nr. 4.7 und Nr. 4.8 neu

Das Liegenschaftsamt hat im Jahr 2019 insgesamt vier neue, hochwertige Markthütten angeschafft. Für diese Hütten sind von den Mietern*innen weniger Zusatzleistungen bezüglich Ausstattung, Regalen, Boden etc. zu erbringen. Außerdem soll sich der Anschaffungspreis nach Ablauf der Nutzungsdauer amortisiert haben. Die Gebühr zur Nutzung dieser Markthütten ist deshalb höher anzusetzen.
Damit die inzwischen wenig funktionalen alten Hütten nach und nach ausgesondert werden können, sollen diese erst dann vermietet werden, wenn die Kapazität an neuen Hütten ausgeschöpft ist.

Änderung in § 3

Zur rechtlichen Klarstellung im Sinne von Art. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) erfolgt die Änderung von „Entstehen der Gebührenschuld“ in „Entstehen der Gebührenpflicht“.

Änderung in § 4 Abs. 2 und 3

Auf Grund der Änderungen des § 2 sind diese Folgeänderungen erforderlich.

 

Aufgrund der zahlreichen Änderungen ist ein Neuerlass der Satzung zu empfehlen.

 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt


Anlagen:

1. Gebührensatzung zur Satzung für die Märkte der Stadt Erlangen (Marktgebührensatzung),
Entwurf vom 20.11.2019

2. Synopse Marktgebührensatzung alt/neu